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FACHNACHRICHTEN PLUS - MÄRZ 2024

THEMEN

 
1. Wann kommen die neuen Größenklassen-Schwellen?
2. Mangelhafte HGB-Kenntnisse im NRW-Heimatministerium: Neue GO NRW und EigVO NRW im Februar verabschiedet
3. Nutzen Sie ChatGPT?
4. Angabe der Organvergütung bei WPG
5. Ihnen eine gute Zeit
6. Herausgeber
1.

Wann kommen die neuen Größenklassen-Schwellen?

 

Alle Jahre wieder werden die Schwellen von Bilanzsumme und Umsatzerlöse erhöht.

Schon im Oktober 23 hatte Brüssel die EU-Bilanzrichtlinie angepasst (Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775 vom 17.10.2023).

Jetzt muss Berlin das HGB ändern.

Die Zeit rennt:

Die Unternehmen sollen die neuen Schwellen rückwirkend für Geschäftsjahr 23 anwenden dürfen. Die Prüfungssaison 24 hat aber schon begonnen.

Nicht so schwierig, sollte man meinen: Man muss die neuen Schwellen aus der EU-Bilanzrichtlinie nur abschreiben.

Doch lässt die Umsetzung weiter auf sich warten. Hier finden Sie den aktuellen Stand: https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2023_Anhebung_Schwellenwerte_Bilanzrichtlinie.html

Der Bundestag hat das Gesetz am 22. Februar 24 beschlossen. Jetzt kann der Bundesrat bis zum 22. März 24 den Vermittlungsausschuss anrufen. Das wird er kaum tun. Danach muss der Bundespräsident vom Schloss Bellevue unterschreiben. Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Dann erst dürfen sich Unternehmen auf die neuen Schwellen berufen.

Übrigens:

Die rückwirkende Anwendung der neuen Schwellen ist als Bilanzierungs- und Bewertungsmethode im Anhang anzugeben.

 

Literatur

  • PR1MUS, neue Größenklassen-Schwellenwerte (§§ 267, 267a, 293 HGB) – rückwirkende Anwendung auf 2023, Q1-24, Thema 2.
  • Bundesrat, Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, BR-Drs. 97/24, 1.3.2024.
   
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2.

Mangelhafte HGB-Kenntnisse im NRW-Heimatministerium: Neue GO NRW und EigVO NRW im Februar verabschiedet

 

Eile mit Weile.

Mit Bilanzrechtsreformen schneller als in Berlin ist man in Düsseldorf – mit fatalen Folgen.

Ina Scharrenbach ist Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und DigitalisierungHKBD – Abkürzungen ab vier Buchstaben sind eine Zumutung.

Gute Vorbildung? Frau Scharrenbach studierte BWL, arbeitete bei Big4 und nahm am WP-Examen teil.

Schlechte Kernkompetenz! Das neue Gesetz strotzt vor Fehlern.

 

Beispiel 1 – GmbH

Bislang mussten öffentliche GmbH in NRW ihre Abschlüsse und Lageberichte nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften aufstellen und prüfen lassen (§ 108 Abs. 1 Nr. 8 GO NRW a.F.).

Jetzt werden öffentliche GmbH den privaten GmbH gleichgestellt, z.B. Lagebericht und Prüfungspflicht erst ab mittelgroß, Nachhaltigkeitserklärung künftig erst ab groß

Wozu dann nicht einfach die landesrechtliche Vorschrift streichen, anstatt eine inhaltsleere Neuregelung zu treffen (§ 108 Abs. 1 Nr. 8 GO NRW)?

 

Beispiel 2 – Eigenbetrieb

Auch Eigenbetriebe mussten bislang ihre Abschlüsse und Lageberichte nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften aufstellen und prüfen lassen (§§ 21, 25 EigVO NRW).

Jetzt stellen Eigenbetriebe ihre Abschlüsse ebenfalls größenabhängig auf. Der Abschluss ist größenunabhängig immer zu prüfen (§ 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EigVO NRW).

Sofern ein Lagebericht aufzustellen ist, muss der auch geprüft werden (§ 21 Abs. 3 Satz 3 EigVO NRW).

Wann ist ein Lagebericht aufzustellen? Dazu kein Wort in der neuen EigVO NRW. Warum? Weil man im Heimatministerium wohl davon ausging, dass der Lagebericht Teil des Jahresabschlusses ist. Gemeint war wohl: Lagebericht ab mittelgroß – das steht aber nirgends!

Muss der Prüfer künftig einschränken, wenn ein mittelgroßer Eigenbetrieb keinen Lagebericht aufstellt? Auf welchen Paragraphen soll sich der Prüfer berufen? Es gibt keinen!

Dafür wurde für Eigenbetriebe ohne Not eine externe Rotation eingeführt, die noch strenger ist als bei DAX-Unternehmen – alle Welt fragt, warum (§ 21 Abs. 2 Satz 3 EigVO NRW)?

Noch schlechter war übrigens nur der Referentenentwurf.

Liebe Frau Scharrenbach, möge auch Ihnen bald ein Licht aufgehen!

 

Literatur

  • PR1MUS, Öffentliche Unternehmen und Eigenbetriebe: Reform der GO NRW und EigVO NRW – Folgen für Bilanzierung und Prüfung – Vorbild für andere Länder?, Q1-24, Thema 3.
  • Landtag Nordrhein-Westfalen, Gesetzentwurf der Landesregierung, Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen, Drs. 18/7188, 6.12.2023.
  • Eulner, Öffentliche Rechnungslegung: Referentenentwurf eines 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetzes, Wesentliche Auswirkungen auf kommunale Unternehmen, WPg 2024, 36.
   
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3.

Nutzen Sie ChatGPT?

 

Wirtschaftsprüfung ist im Umbruch.

Ein Aspekt ist die Digitalisierung. Dazu gehört Künstliche Intelligenz (KI). Dazu gehört wiederum ChatGPT.

ChatGPT ermöglicht menschenähnliche Konversation. Antworten werden in Sekundenschnelle berechnet.

Kein Tag in überregionalen Tageszeitungen, an denen nicht über KI berichtet wird. Nachhaltigkeit wird also schon wieder out. Eine Sau folgt der nächsten…

Sicher, noch rasselt KI durch jede Führerscheinprüfung. Doch schon heute kann ChatGPT in der Wirtschaftsprüfung eingesetzt werden. Nicht umsonst veröffentlichte das IDW kürzlich einen 71-Seiten-Leitfaden.

Manches kann ChatGPT also schon heute und vieles noch nicht. Aber die Zeiten ändern sich:

Bis 2030 soll fast kein Arbeitsplatz ohne Künstliche Intelligenz auskommen.

Zudem lässt Künstliche Intelligenz viele Arbeitsplätze wegfallen: Künstliche Intelligenz kann ganze Berufsbilder vernichten, z.B. Buchhaltung, Sachbearbeitung und Datenerfassung.

Bis zu 20 Millionen Arbeitsplätze können in der EU verloren gehen, bis wieder neue entstehen. Schon heute verkünden Unternehmen mit Blick auf KI Einstellungsstopps.

Nur eine Frage der Zeit, bis es auch ein „Jura-ChatGPT“ oder ein WP-ChatGPT“ gibt.

Muss sein: ChatGPT ist Thema bei PR1MUS in Q2-24.

 

Literatur

  • IDW, ChatGPT: Funktionen, Chancen und Herausforderinnen des Einsatzes für Wirtschaftsprüfer*innen, 30.11.2023.
  • Börsen-Zeitung, Die Sorge vor dem KI-Proletariat, 20.2.2024.
  • FAZ, KI gefährdet Jobs – aber nur die Jobs der anderen, 13.2.2024.
   
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4.

Angabe der Organvergütung bei WPG

 

Muss eine mittelgroße WPG mit acht Geschäftsführern im Anhang die Organvergütung angeben (§ 285 Nr. 9 Buchst. a HGB)?

Grundsätzlich ja, denn die Schutzklausel gilt nach IDW nur für bis zu drei Geschäftsführern.

Unschön. Was tun?

Kann aufgrund besonderer Umstände die Höhe der individuellen Bezüge der Geschäftsführer zuverlässig geschätzt werden, kann auch bei mehr als drei Geschäftsführern die Angabe unterbleiben.

Also schafft man diese besonderen Umstände, indem man dem Abschlussadressaten im Anhang die freiwillige Angabe an die Hand gibt, dass alle Geschäftsführer nahezu identisch entlohnt werden – was bei WPG tatsächlich vielfach der Fall sein dürfte.

Würde man jetzt auch noch die Organvergütung angeben, könnte man die Vergütung eines jeden Geschäftsführers zuverlässig schätzen.

Ergebnis: Jetzt kann die Angabe der Organvergütung unterbleiben. Gut so.

 

Literatur

WPK, Verzicht auf die Angabe der Organvergütung nach § 286 Abs. 4 HGB, 20.12.2018.

   
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5.

Ihnen eine gute Zeit

 

Machen Sie es gut.

   
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6.

Herausgeber

 

WP StB Mark Schüttler – Memeler Weg 44 – 58511 Lüdenscheid

info@primus-seminare.de

 
   
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