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FACHNACHRICHTEN PLUS - APRIL 2019 (2)

THEMEN

 
1. Der WPO-Kommentar (3. Aufl.)
2. Die Kündigung eines Prüfungsmandates (§ 318 VI HGB)
3. Dr. Feld - Und plötzlich ist er weg!
4. Facharbeit zur Erstellung (BStBK versus IDW S7)
5. Wirtschaftsprüfung und das "System der Angst"
6. Konzern-Prüfungsberichte (HGB) nun verfügbar!
1.

Der WPO-Kommentar (3. Aufl.)

 

Den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer (WP) gibt es seit 1931, das Berufsgesetz (WPO) wurde in der jetzigen Fassung 1975 bekanntgemacht und zwischenzeitlich erschien der WPO-Kommentar in der 3. Auflage (2018).

Die ersten beiden Auflagen mit den Herausgebern Ulrich / Hense datieren aus 2008 und 2013. Mit der 3. Auflage erschien der Kommentar nun durch die "Herausgeber" Ziegler (WPK-Präsident) und Dr. Gelhausen (Ex-PwC, in fast allen Gremien vertreten und von Insidern auch "der Pate" genannt).

Schaut man sich die Agenda der Autoren des Kommentars an, so sind diese fast ausschließlich bei der WPK angestellt. Somit könnte man annehmen, dass die KdöR, deren Zwangsmitglieder wir sind und die die Berufsaufsicht macht, sich ihre eigene Interpretation des Berufsgesetzes geschrieben hat. Schaut man sich sodann die Gremienmitglieder der WPK und deren Doppel- und Dreifachbesetzung beim IDW e.V. an, so kommt schnell die Frage nach der Wissenschaftlichkeit und Unabhängigkeit des WPO-Kommentars auf.

Ich dachte immer, dass Kommentare, insbesondere wenn es um das Berufsrecht eines für die Wirtschaftsordnung systemrelevanten Berufsstandes geht, von unabhängigen Juristen und Hochschullehren geschrieben werden.

Als Externer könnte man nach diesen Erkenntnissen also subsumieren, dass die Lobbyisten der Big4 im IDW e.V. sich selber die "fachlichen Regeln" schaffen und sich die KdöR ebenso ihre eigene Interpretation des Berufsrechts zurechtlegt.

Über die "Unabhängigkeit" des Berufsstandes muss man dann nicht mehr philosophieren.

Lobbyisten der Big4 geben die fachlichen Regeln in Form von "Verlautbarungen" heraus und schreiben sich selbst die Bilanzkommentare (Beck, Küting/Weber etc.). Dieselben Berufsträger/innen machen anschließend durch entsprechende Gremienarbeit in der WPK die Leitlinien für die Berufsaufsicht und die Auslegung des  Qualitätskontrollwahnsinns.

Gleichzeitig schrumpft das "Stammgeschäft" des Berufsstandes und die "Prüfer" erobern - flankiert vom IDW - neue Märkte und entwickeln sich zusehends zu Multitalenten für Wirtschafts- und Politikberatung jedweder Form.

Eine Frage hab' ich noch: Wann hat der Berufsstand eigentlich angefangen, sich selbst abzuschaffen?

   
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2.

Die Kündigung eines Prüfungsmandates (§ 318 VI HGB)

 

Folgt man den Vorschriften zur gesetzlichen Prüfung (§§ 316 ff. HGB.) bzw. den berufsrechtlichen Vorschriften (WPO) und gleicht die "fachlichen Verlautbarungen" bzw. Kommentierungen mit der Berufspraxis ab, so kommt man schon zu kuriosen und praxisfremden Feststellungen.

Vielleicht liegt es ja auch einfach daran, dass Juristen der WPK seit Jahrzehnten wichtige Vorschriften der Berufspraxis auslegen, ohne jemals selbst in der Berufspraxis konfrontiert gewesen zu sein.

Nehmen wir das Beispiel einer Mandatskündigung:

Eine Kündigung des Auftrags ist nur durch den bereits bestellten Abschlussprüfer möglich und darf nur ausgesprochen werden, wenn ein "wichtiger Grund" vorliegt. Die Kündigung ist gemäß § 318 VIII HGB sowohl vom Abschlussprüfer als auch vom Mandanten der WPK anzuzeigen.

Die WPK behält sich vor, den Sachverhalt zu prüfen und ggfs. die Zulässigkeit der Kündigung zu versagen. Aus dem jährlichen Berufsaufsichtsbericht der WPK geht hervor, dass die WPK in den letzten Jahren immer rd. ein Drittel der Kündigungen für unzulässig erkannte und anordnete, dass der WP die Prüfung fortsetzte und/oder mit einem (modifizierten) Testat beendete.

Von namhaften Kollegen/innen wurde mir ein Fall eines erfolgreichen Mittelständlers zu Beurteilung vorgelegt, wo sich nach einem 100%-igen Unternehmensverkauf an einen ausländischen Konzern die Käufer (neunstelliger Kaufpreis!) "beschissen" fühlen und dem bereits bestellten Alt-WP mitteilte, dass man mit ihm nicht zusammenarbeiten werde. Der noch von den Alt-Gesellschaftern bestellte WP hatte bisher noch keinerlei materielle Prüfungshandlungen durchgeführt und betrachtete aufgrund der massiven Beschuldigungen ebenfalls das "Vertrauensverhältnis" als vollends zerrüttet. Der WP erhielt Hausverbot und wurde aufgefordert, das Mandatsverhältnis umgehend zu beenden.

Begleitet wurde all dies noch dadurch, dass die (amerikanischen) Käuferanwälte mit Strafanzeigen gegen Geschäftsführer, leitende Angestellte des Unternehmens, Hausdurchsuchungen, monatelange forensische Untersuchungen, Auslesen zehntausender Emails, kiloschwere Klageschriften etc. das volle Programm abfuhren.

Schaut man sich jetzt die Kommentierungen von § 318 VI HGB und § 43 WPO (Rz. 139 ff. und 514) an, oder konsultiert die WPK, so glaubt man "im falschen Film zu sein"!

Die WPK glaubt tatsächlich, dass das Mandatsverhältnis mangels "wichtigen Grund" weiterhin gelten würde und ggfs. über einen Versagungsvermerk beendet werden müsste!?

Klartext: Es wird weder differenziert zwischen PIE und NON-PIE, ob angearbeitet oder nicht, Hausverbot und Strafanzeige etc. ...

Zur Entlastung erklärt man seitens der WPK, dass man Anfragen aus dem Berufsstand sowie Beurteilungen eingereichter Fälle oft nur mit der juristischen Brille betrachten kann.

Das kann ja wohl nicht wahr sein! - Diese Kommentierungen und Auskünfte gehen vollends an der Berufspraxis vorbei. Die WPK sollte vielleicht einmal erfahrene Berufspraktiker konsultieren, bevor solch wichtige Vorschriften kommentiert werden.

Kann es jetzt noch verwundern, dass der WPK kaum Mandatskündigungen angezeigt werden? Die Zahlen der angezeigten Kündigungen sind bei erster Verplausibilisierung (IDW PS 312) doch wohl unglaubwürdig. 

   
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3.

Dr. Feld - Und plötzlich ist er weg!

 

Wunderte man sich doch bereits, dass beim IDW nach Abgang von RA Hammant zum 31.12.2015 - wohl auf Vorschlag des Vorstandssprechers - gleich nacheinander zwei Damen die Vorstandsriege des IDW zum Quartett ergänzten.

Dies sollte wohl nicht primär der Frauenquote geschuldet sein, verhieß jedoch, dass jetzt der Außendarstellung und dem Marketing durch "Frauen-Power" mehr Gewicht zukommen sollte.

Was vor wenigen Tagen verwunderte, war jedoch, dass über Nacht der Internetauftritt und Briefkopf geändert wurde. Schwups - und schon haben wir beim IDW nun ein Vorstandsmitglied weniger. Keine Belobigung, keine Erklärung gegenüber den Mitgliedern - nur Stillschweigen. Das lässt die Gerüchteküche  hochschlagen!

Hatte man sich doch in den letzten Jahren an Dr. Klaus-Peter Feld gewöhnt, der als Chief Digital Officer (u.ä.) omnipräsent war und vieles "ausbügeln" musste, wo der Vorstandssprecher Prof. Dr. Klaus-Peter Naumann einfach kurz in Deckung ging oder lieber Interviews über die Zukunft des Berufsstandes gab und über weitere Betätigungsfelder des Berufsstandes philosophierte.

  • Die Blamage des Berufsstandes mit einem falschen Bestätigungsvermerk,
  • die Einführung eines QS-Wahnsinns für kleine und mittelgroße Kanzleien,
  • die neue Rolle des IDW als "Gesetzgeber" (LEX-IDW) und
  • die offensichtliche Überforderung des IDW bei der verzögerten ISA-Transformation

haben sicherlich beim IDW ihre Spuren hinterlassen und ließen Dr. Feld zunehmend "gehetzt" wirken.

Aber: Nach diesen Blamagen und dem enormen Reputationsverlust sieht die Übernahme von Verantwortung durch das IDW jedoch anders aus! Lesen Sie hierzu wpwatch vom 14.09.2017.

   
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4.

Facharbeit zur Erstellung (BStBK versus IDW S7)

 

WP/StB bzw. StBG/WPG unterliegen aufgrund ihrer Doppelqualifikation sowohl dem Berufsrecht der steuerberatenden - als auch dem der wirtschaftsprüfenden Berufe und haben damit das Wahlrecht, ob sie bei Erstellungsmandaten nach der Verlautbarung der BStBK (Stand: 12./13.04.2010) oder nach dem IDW S 7 (Stand: 27.11.2009) arbeiten.

Seit dem Urteil des BGH vom 26.01.2017 (IX ZR 285/14) ist die Entscheidung nicht mehr so einfach. Das Urteil betraf seinerzeit einen StB, der bei einem Krisenmandat einen Jahresabschluss (ohne Beurteilung - Falltyp I) erstellte und weder die "going-concern-Prämisse" beurteilt, noch die Gesellschafter auf die Insolvenzreife hingewiesen hatte. Der BGH geht im Urteil von einem "mängelbehafteten Abschluss" aus und verurteilte den StB zum vollen Ersatz des "Insolvenzverschleppungsschadens" gegenüber dem klagenden Insolvenzverwalter.

Die relevante Verlautbarung des BStBK wurde bis heute nicht an die BGH-Rechtsprechung angepasst. Lediglich ein 23-seitiger "Hinweis …" (Stand: 26.03.2018) flankiert nun die Verlautbarung, ohne dass die BStBK darauf hinweist, dass deren Verlautbarung wegen anderslautender höchstrichterlicher Rechtsprechung (so) nicht mehr anwendbar ist.

Verbunden mit dieser Verunsicherung sind auch Fragen wie

  • Muss/kann der Erstellungsbericht 2018 bei Anwendung des IDW S 7 analog an den neuen IDW PS 450 n.F. angepasst werde?,
  • Ändert sich ab 2018 der Wortlaut der Bescheinigung (analog IDW PS 400 n.F.)? oder
  • sollte man (aufgrund des BGH-Urteils) ergänzend Auftragsbedingungen zugrunde legen?

Weder die BStBK, noch das IDW haben ihre Facharbeit diesbezüglich aktualisiert.

PR1MUS thematisiert die gesamte Problematik im Rahmen seiner anstehenden Veranstaltung APW II/2019 und stellt den neuen Erstellungsbericht 2018 nach IDW S 7 vor.

   
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5.

Wirtschaftsprüfung und das "System der Angst"

 

Ich bin seit nunmehr 32 Jahren als Wirtschaftsprüfer bestellt und kenne Tausende von lieben und netten Kollegen/innen, die ich teilweise bereits seit Beginn meiner Berufs- und Repetitorentätigkeit begleiten durfte. Ich habe die Entwicklung des Berufsstandes sehr genau beobachtet und immer ein offenes Ohr gehabt, für die Sorge, Nöte und Beschwerden. Wo meine fachliche Expertise gefragt war, habe ich mich engagiert eingebracht und oftmals auf Missstände aufmerksam gemacht.

Die Stimmung im Berufsstand hat sich in den letzten zwanzig Jahren jedoch erheblich verschlechtert.

  • Die Marktkonzentration ist unaufhaltsam und mittlerweile unerträglich. Aus Prüfern wurden oftmals Alleskönner-Berater mit angeschlossener Prüfungsabteilung.
  • Prüfung wurde mangels Gebührenregelung zur "austauschbaren Dienstleistung" zum niedrigsten Preis, die der Kollege nebenan im Zweifel noch billiger macht.
  • Lobbyisten, Theoretiker und Frühstücksdirektoren repräsentieren vielfach den Berufsstand und die Mehrzahl der Kollegen/innen kommt in deren Konzept nicht mehr vor.
  • Die Politik (BMWi) gibt dem Berufsstand keinerlei Rückendeckung mehr. Ausschließlich die Big4 und der Lobbyverein IDW machen die Berufspolitik. Die Politik wird demgegenüber von den Big4 (in allen Belangen!) höchst lukrativ beraten.

Was bleibt für die Mehrheit des einst so anerkannten Berufsstandes?

  • Ein (teilweise) gesetzwidriger QS-Wahnsinn mit peer review ab einem einzigen mittelgroßen Mandat greift um sich.
  • Von der WPK (QKK) gegängelte Reviewer erhalten Beanstandungsquoten vorgegeben und stehen reihenweise nicht mehr zur Verfügung.
  • Wegen Doppelbesetzung entscheidender Lobby-Positionen bei WPK und IDW wird die WPK wohl nie aus ihrer "Zuschauerrolle" erwachen.
  • "Abschlussprüfer" mit nur wenigen Mandanten werfen resigniert das Handtuch und lassen sich nicht mehr registrieren. - So wie es die Lobbyisten, Möchtegern-Politiker und Strippenzieher es seit Jahren eingefädelt haben.

Die WPK wird von der APAK (Skandalprüfer Ralf Bose & Co.) gejagt, Reviewer werden von Claus & Kommission gehetzt und Kollegen/innen haben "Manschetten" vor dem nächsten peer review und Briefen der Berufsaufsicht.

Super - dann ist der Berufsstand ja richtig aufgescheucht und in Angst und Schrecken!

Übrigens habe ich heute Nacht davon geträumt, dass künftig immer Freitags unsere Jung-WP´s vor den Zentralen der Big4, der WPK in Berlin und dem IDW demonstrieren und anprangern, dass offensichtlich einige Möchtegern-Größen im Berufsstand "den Karren gerade vor die Wand fahren"!

   
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6.

Konzern-Prüfungsberichte (HGB) nun verfügbar!

 

Auf vielfachen Wunsch unserer Seminarteilnehmer haben wir jetzt im Downloadcenter (www.primus-wissen.de) einen aktuellen Muster-Konzernprüfungsbericht 2018 nach HGB eingestellt.

Auch sechs neue Muster-Anhänge 2018 sind neu eingestellt.

Viel Erfolg bei der Anwendung in der Berufspraxis.

   
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7.

 

WP StB Dipl.-Kfm. Dirk Hildebrandt - Hohe Str. 9 - 51149 Köln
Tel. 02203 / 980020 / info@wp-hildebrandt.de

   
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