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Fachnachrichten plus

FACHNACHRICHTEN PLUS - APRIL 2020

THEMEN

 
1. Geht Inventurbeobachtung via Skype?
2. Die Anwendung der ISA (DE) verspätet sich abermals
3. CORONA-Epidemie - Hinweise des IDW e.V.
4. Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG)
5. Corona-Krise: Beurteilung der Going Concern-Prämisse
6. Erleichterungen bei der Offenlegung
7. Ergänzung der Vollständigkeitserklärung
8. PR1MUS "APW I/2020" als Video
9. Tagesordnung APW II/2020
10. Ihnen eine gute Zeit!
1.

Geht Inventurbeobachtung via Skype?

 

In den FACHNACHRICHTEN PLUS Januar 2020 hatte ich mich noch über den Stand der Facharbeit im Rahmen der Inventurbeobachtung (IDW PS 301) echauffiert:

"Schaut man sich einmal an, welche "fachlichen Regeln" dem Berufsstand zur Verfügung stehen, um diesen signifikant wichtigen Bereich der Jahresabschlussprüfung zu bewältigen, so ist dies ein Armutszeugnis für die Facharbeit des IDW. Neben wenigen Hinweisen in IDW 300 und 301 reden wir insbesondere über die (uralten) HFA-Stellungnahmen:

  • I/1981 Stichprobenverfahren für die Vorratsinventur zum Jahresabschluss i.d.F. 1990 (WPg 1981 S. 479, 1990 S. 649, FN-IDW 1981 S. 262, 1990 S. 329) und
  • I/1990 Zur körperlichen Bestandsaufnahme im Rahmen von Inventurverfahren (WPg 1990 S. 143, FN-IDW 1990 S. 61).

Als hätte sich in den letzten 30 Jahren NICHTS im Bereich von Logistik, Bestandsverwaltung und Automatisierung von Lagersystemen getan!?" 

Zu meiner Überraschung lese ich jedoch am 30.03.2020 im Rahmen meiner morgendlichen Presseschau in der Zeitschrift "verkehrsRUNDSCHAU" von einer Inventur, die via Skype stattgefunden hat.

"Der Logistikdienstleister Group7 bietet neuerdings Inventuren per Skype an allen Lagerstandorten in Deutschland auf mehr als 220.000 Quadratmetern an. Die erste Skype-Inventur wurde Unternehmensangaben zufolge im Logistikcenter Kelsterbach bei Frankfurt durchgeführt. „Wir standen vor einem Dilemma: Einerseits war eine klassische Inventur durch die Corona-Vorschriften nicht möglich. Andererseits kam eine Verschiebung der Bestandszählung aufgrund des Geschäftsjahresabschlusses auch nicht in Frage“, erläutert Hubert Borghoff, Leiter Logistik und Prokurist von Group7. Gemeinsam mit dem Kunden und dem Wirtschaftsprüfer wurde aber schnell eine Lösung gefunden.

Eine Skype-Inventur läuft demnach in folgenden Schritten ab: Nach Abschluss der Inventurhauptzählung werden die Zählergebnisse elektronisch an den Wirtschaftsprüfer übermittelt. Dieser wählt dann bestimmte Artikel als Stichproben aus. Im nächsten Schritt organisiert Group7 eine Videokonferenz, in der die einzelnen Stellplätze der Artikel angesteuert werden, um für die vorab ermittelte Anzahl den physischen Beweis zu erbringen."

Lassen wir mal dahingestellt, ob diese Inventur den "fachlichen Verlautbarungen" und gesetzlichen Anforderungen entspricht, so ist bemerkenswert, wer diese Form der Inventuraufnahme (uneingeschränkt) testieren wird. Group7 ist ein Mandat der Dr. Kleeberg & Partner GmbH, München, und das Testat wird von keinem Geringeren unterschrieben als dem WPK-Vorstandsmitglied Karl Petersen.

Das IDW hat in seinem fachlichen Hinweis vom 08.04.2020 zur Corona-Krise in Frage 2.2.1. zur Zulässigkeit von Fernprüfungsleistungen Stellung genommen und in der Anlage zu diesem Hinweis eine Übersicht über mögliche Fernprüfungshandlungen zur Verfügung gestellt.

Na, dann würde ich doch vorschlagen, dass sich der HFA einmal zeitnah mit den Kollegen Petersen und Zwirner zusammensetzt und diese Form der Inventurbeobachtung (IDW PS 301) in einen Prüfungsstandard einbringt - dann haben wir auch alle etwas davon!

   
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2.

Die Anwendung der ISA (DE) verspätet sich abermals

 

Der Hauptfachausschuss (HFA) hat am 26.03.2020 entschieden, den Berufsstand während der Corona-Pandemie von Umstellungsmaßnahmen zu entlasten und die verpflichtende Erstanwendung der ISA [DE] um ein Jahr nach hinten zu verschieben.

Die verpflichtende erstmalige Anwendung gilt somit für die Prüfung von Abschlüssen für Berichtszeiträume, die am oder nach dem 15.12.2021 beginnen, mit der Ausnahme von Rumpfgeschäftsjahren, die vor dem 31.12.2022 enden.

Der Anwendungszeitpunkt und die -voraussetzungen für eine freiwillige vorzeitige Anwendung bleiben hingegen unverändert.

Klartext: Wenn Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr, gelten die ISA (DE) erst für Abschlussprüfungen 2022. Eine freiwillige vorgezogene Anwendung ist jedoch bereits für Abschlussprüfungen 2020 möglich.

Weitergehende Erläuterungen zur erstmaligen Anwendung der ISA [DE] finden Sie in den Fragen und Antworten: Zur Einführung der ISA [DE] und Einzelfragen bei der Anwendung ausgewählter ISA [DE] (F & A zu ISA [DE]), abgedruckt in der IDW Life 4/2020 - sofern Sie denn dem Club (e.V.) angehören, ansonsten bitte erstmals (mit Corona-Abstand) am Kassenschalter einreihen.

Bei IDW und HFA scheint wohl das blanke Chaos zu herrschen. Seit Jahren bereiten wir uns auf die ISA-Umstellung vor und schulen dies bereits intensiv. Die Arbeitsbelastung durch die Corona-Pandemie ist wohl ein willkommenes Argument für diese Verschiebung.

   
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3.

CORONA-Epidemie - Hinweise des IDW e.V.

 

Die Bewältigung der Corona-Epidemie stellt auch für die steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe eine besondere Herausforderung dar. Nicht nur prüfungstechnische Fragen, sondern auch steuer-, insolvenz- und sozialversicherungsrechtliche Problemstellungen sind zu beraten.

Mittlerweile gibt es zig Hinweise, Arbeitshilfen und Checklisten zu Corona-Fragen.

Hinweisen wollen wir ausdrücklich auf die drei "fachlichen Hinweise" des IDW vom 04.03., 25.03. und 08.04.2020, die Sie über die Website des IDW e.V. herunterladen können (www.idw.de).

Ebenso finden Sie wichtige Hinweise auch über die Website von wp.net (www.wp-net.com).

   
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4.

Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG)

 

Voraussetzungen, Rechtsfolgen und Ausblick 

Die infolge der COVID-19-Pandemie ausgelösten negativen Auswirkungen auf die Wirtschaft führen bei vielen Unternehmen zum akuten Risiko der Zahlungsunfähigkeit, auch weil die unter dem „Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“ staatlicherseits zugesagten Hilfen nicht innerhalb der insolvenzrechtlich gebotenen Drei-Wochen-Frist zufließen.

Durch Corona bedingte Insolvenztatbestände

Die im Zuge der Finanzmarktkrise 2008 zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung eingeführte einstufige Überschuldungsprüfung (allein bei positiver Fortbestehensprognose liegt keine Überschuldung vor) lässt sich infolge der Corona-Pandemie bis auf Weiteres mangels Planungsmöglichkeit nicht umsetzen. Daher setzt der Gesetzgeber vorübergehend nur auf den Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit und unterstellt, dass über das „Schutzschild“ ausreichende finanzielle Mittel und „Zeit“ zur Verfügung gestellt werden. 

Insolvenzaussetzung im Überblick

Eine aufgrund von Corona eingetretene Insolvenzantragspflicht ist durch das rückwirkend zum 1.3.2020 in Kraft getretene COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) durch einen Regel-Ausnahme-Tatbestand zeitlich befristet ausgesetzt worden:

  • (unveränderte) Regel der InsO: Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
  • Ausnahme in § 1 S. 1 COVInsAG: Insolvenzantragspflicht für Schuldner bis zum 30.9.2020 grundsätzlich ausgesetzt;
  • Rückausnahme in § 1 S. 2 COVInsAG:
    (i) Insolvenzreife beruht nicht auf Corona-Pandemie oder
    (ii) keine Aussicht auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit;
  • gesetzliche Vermutung in § 1 S. 3 COVInsAG für denjenigen Schuldner, der am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig war: Die vorstehend unter (i) und (ii) genannten Umstände liegen vor; Gegenteiliges hat derjenige (Gläubiger) zu beweisen, der sich darauf beruft;
  • Gläubigerinsolvenzantrag zeitlich eingeschränkt (§ 3 COVInsAG).
   
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5.

Corona-Krise: Beurteilung der Going Concern-Prämisse

 

Das IDW hat in seinen fachlichen Hinweisen zu den Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus vom 25.03.2020 und 08.04.2020 auch Fragen zur Beurteilung der Going concern-Prämisse thematisiert.

Grundsätzlich wird der Jahresabschluss von den gesetzlichen Vertretern des zu prüfenden Unternehmens unter Annahme der sog. Going concern-Prämisse (§ 252 I Nr. 2 HGB) aufgestellt.

Der Abschlussprüfer muss sich im Rahmen der Abschlussprüfung immer auch mit der Going concern-Prämisse befassen und deren Angemessenheit beurteilen.

Zum einen verweist das IDW in diesen Hinweisen auf coronabedingte Ereignisse, die zu bestandsgefährdenden Risiken führen können, z.B. die Schließung von Produktionsstätten.

Hat der Abschlussprüfer solche bestandsgefährdenden Risiken identifiziert, formuliert das IDW in diesen Hinweisen zusätzliche Prüfungshandlungen, um den Abschlussprüfer bei der Beurteilung der Going concern-Prämisse zu unterstützen, z.B. die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine beabsichtigte Inanspruchnahme von staatlichen Hilfsmaßnahmen erfüllt sind.

Kann von Going concern nicht mehr ausgegangen werden, ist der Jahresabschluss unter Break up-Gesichtspunken aufzustellen (IDW RS HFA 17). Dabei sind auch unter Durchbrechung des Stichtagsprinzips wertbegründende Ereignisse nach dem Stichtag zu berücksichtigen.

Kann trotz der finanziellen Auswirkungen infolge der Maßnahmen zur Corona-Eindämmung weiterhin von Going concern ausgegangen werden, besteht aber aufgrund wesentlicher Unsicherheiten in dieser Annahme ein bestandsgefährdendes Risiko, ist darüber im Lagebericht im Rahmen der Risikoberichterstattung zu berichten (§ 289 I 4 HGB, DRS 20.148).

Darüber hinaus ist nach Lex-IDW im Anhang das bestandgefährdende Risiko eindeutig als solches zu bezeichnen und es ist anzugeben, wie das Unternehmen mit den Corona-Auswirkungen umgehen will (IDW PS 270 n.F. Tz 9). Diese Angabe ist gesetzlich nicht gefordert und deshalb in Literatur und Praxis umstritten.

   
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6.

Erleichterungen bei der Offenlegung

 

Bundesamt für Justiz (BfJ) schafft wegen Corona-Krise Erleichterungen für Unternehmen

Anlässlich der Corona-Krise hat das Bundesamt für Justiz (BfJ) mehrere entlastende Maßnahmen zugunsten derjenigen Unternehmen beschlossen, die ihre Jahresabschlüsse bisher nicht fristgerecht einreichen konnten. Dies geht aus einer Mitteilung vom 08.04.2020 hervor. Zwar bestehe die gesetzliche Offenlegungsfrist nach § 325 HGB weiterhin fort. Es würden aber derzeit keine neuen Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen gegen Unternehmen erlassen.

Offenlegung bis Mitte Juni nachholbar

Unternehmen, die nach dem 05.02.2020 vom BfJ eine Androhungsverfügung erhalten haben, könnten die Offenlegung bis zum 12.06.2020 nachholen, auch wenn die sechswöchige Nachfrist für die versäumte Offenlegung schon vorher abgelaufen sei beziehungsweise ablaufen werde, so das Bundesamt. Werde die Offenlegung bis zum 12.06.2020 nachgeholt, werde das zuvor angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt. Gegen kapitalmarktorientierte Unternehmen, deren Frist zur Offenlegung für den Jahresabschluss 2019 regulär am 30.04.2020 ablaufe, will das BfJ vor dem 01.07.2020 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten. Es folge insoweit der Empfehlung der European Securities and Markets Authority (ESMA) vom 27.03.2020.

Keine neuen Vollstreckungsmaßnahmen wegen Forderungen aus EHUG-Ordnungsgeldverfahren

Wie das BfJ mitteilte, leitet es ferner wegen bestehender Forderungen aus EHUG-Ordnungsgeldverfahren gegen die betroffenen Unternehmen derzeit keine neuen Vollstreckungsmaßnahmen ein. Dies gelte sowohl für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher als auch für Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegenüber Banken. Außerdem werde den Unternehmen – bei entsprechendem Sachvortrag – eine an die aktuelle Situation angepasste Stundung gewährt. Hierzu reiche der sachlich nachvollziehbare Vortrag, von der Corona-Krise betroffen zu sein, aus. Im Zusammenhang mit einer Stundung würden auch etwaige Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse insbesondere gegenüber Banken zurückgenommen.

   
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7.

Ergänzung der Vollständigkeitserklärung

 

Immer wieder wird von Kollegen/innen an PR1MUS die Frage herangetragen, ob eine Ergänzung der IDW Vollständigkeitserklärung aufgrund der Corona-Krise sinnvoll bzw. notwendig ist. 

Aufgrund der Ausbreitung der Corona-Krise und der damit zusammenhängenden Auswirkungen auf die Rechnungslegung sollten ab sofort und bis auf Weiteres die IDW Vollständigkeitserklärungen für Abschlussprüfungen und prüferische Durchsichten (M1, M1a, M2, M2b, M5) im Abschnitt „E. Zusätze und Bemerkungen“ sowie bei M6 im Abschnitt „D. Zusätze und Bemerkungen“ um folgenden Absatz ergänzt werden: 

  • Zusatz für Abschlüsse bis zum 31.12.2019:

Wir bestätigen Ihnen, dass wir die Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus im Jahresabschluss und Lagebericht, insbesondere

  • in der Nachtragsberichterstattung im Anhang, 
  • in der Prognose- sowie Risiko- und Chancenberichterstattung im Lagebericht sowie
  • bei der Beurteilung der Angemessenheit der Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit,

vollständig und angemessen berücksichtigt haben.

  • Zusatz für Abschlüsse nach dem 31.12.2019:

Wir bestätigen Ihnen, dass wir die Auswirkungen und Ausbreitung des Coronavirus im Jahresabschluss und Lagebericht, insbesondere

  • unter Berücksichtigung der maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätze

    o alle bilanzierungspflichtigen Vermögensgegenstände, Schulden (Verpflichtungen, Wagnisse etc.), Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten,
    o sämtliche Aufwendungen und Erträge und
    o alle erforderlichen Angaben
      - bei der Bestimmung von geschätzten Werten,
      - in der Nachtragsberichterstattung im Anhang,
      - in der Prognose- sowie Risiko- und Chancenberichterstattung im Lagebericht sowie
      - bei der Beurteilung der Angemessenheit der Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit,

vollständig und angemessen berücksichtigt haben.

   
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8.

PR1MUS "APW I/2020" als Video

 

Unsere Tournee APW I/2020 mussten wir aufgrund der Corona-Maßnahmen am 12.03.2020 abbrechen. Wir haben deshalb für alle Teilnehmer, die bereits die Folge-Veranstaltungen gebucht hatten bzw. eine der vorherigen Veranstaltungen nicht besuchen konnten, die komplette Veranstaltung im Studio als Video aufgezeichnet.

Falls Sie - aus welchem Grund auch immer - diese Sitzung verpasst haben, können Sie diese Videos noch bis Ende Mai 2020 auf der Primus-Homepage (www.primus-fachseminare.de) ansehen. Sie liegen im passwortgeschützten Bereich der Seminarunterlagen. Sollten Ihnen der entsprechende Link und Ihr Passwort nicht mehr vorliegen, erkundigen Sie sich unter info(at)primus-fachseminare.de.

   
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9.

Tagesordnung APW II/2020

 

Die Frühjahrs-Tournee Aktuelles Prüfungswesen (APW) II/2020 soll am 30. April in Koblenz starten. Unsere Seminare sind zwar grundsätzlich als Präsenz-Veranstaltungen geplant.

Bei unserer Planung gehen wir aber momentan davon aus, dass die Beschränkungen durch die Corona-Epidemie noch einige Zeit andauern können.

Unser aller Gesundheit hat hierbei oberste Priorität! 

Um auf alles vorbereitet zu sein, werden wir die komplette Veranstaltung APW II/2020 im Studio aufzeichnen und Ihnen als Video auf unserer Website zeitnah zur Verfügung stellen.

Hier sehen Sie die Tagesordnung zum APW II/2020.

   
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10.

Ihnen eine gute Zeit!

 

Das war´s für heute.

Ihnen und Ihren Lieben alles Gute!

Bleiben Sie gesund!

   
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11.

 

Herausgeber:
WP StB Dipl.-Kfm. Dirk Hildebrandt - Hohe Str. 9 - 51149 Köln
Tel. 02203 / 980020 / info@wp-hildebrandt.de

   
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