Streitig ist immer wieder die Frage, wer Anspruch auf Aushändigung eines Prüfungsberichts (§ 321 HGB) hat. In Erfüllung des Werkvertrags übersendet der vBP/WP dem Auftraggeber (gesetzlicher Vertreter) die gewünschte Anzahl von Prüfungsberichten. Die Verteilerliste ist insoweit wichtig, als Berichtsempfänger ggf. im Wege der Dritthaftung gegen den Abschlussprüfer vorgehen können. Neben den AAB werden hierzu in der Praxis oftmals individuelle Vereinbarungen dahingehend getroffen, dass die Aushändigung des testierten Prüfungsberichts von der Zustimmung des Prüfers abhängig gemacht wird.
Eine nicht zulässige Aushändigung / Übersendung eines Prüfungsberichts ist als Berufspflichtverletzung (Durchbrechung der Verschwiegenheit) zu qualifizieren.
Der BGH hatte mit Urteil vom 03.02.2015 (II ZR 105/13) folgenden Fall zu entscheiden:
Die Klägerin war als Kommanditistin an der Beklagten, einer GmbH & Co. KG, beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten sah vor, dass der Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen und dass der Entwurf des Jahresabschlusses allen Gesellschaftern spätestens mit der Zustellung der Ladung zur Gesellschafterversammlung zuzuleiten sei.
Die Beklagte lud fristgerecht zur Gesellschafterversammlung, deren Tagesordnung u.a. die Feststellung des Jahresabschlusses vorsah. Sie übersandte mit der Einladung die Entwürfe der Jahresabschlüsse, nicht jedoch die Prüfungsberichte. Durch Mehrheitsbeschluss stellte die Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss fest.
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses. Zur Begründung führt sie an, dass zusätzlich zum Entwurf des Jahresabschlusses auch der Prüfungsbericht innerhalb der Ladungsfrist zur Gesellschafterversammlung den einzelnen Gesellschaftern hätte zugesandt werden müssen. Die Vorinstanzen gaben der Klägerin Recht. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Revision.
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der BGH entschied, dass die fehlende Zusendung des Prüfungsberichts nicht zur Nichtigkeit der Gesellschafterbeschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses führe.
Aus der Prüfungspflicht, unabhängig ob auf gesetzlicher oder gesellschaftsvertraglicher Grundlage, folge nicht, dass der Prüfungsbericht an die Gesellschafter gemeinsam mit der Ladung versandt werden müsse. Insoweit mangele es bereits an einer gesetzlichen Regelung. Auch aus der gesellschaftsvertraglichen Regelung, nach der der Entwurf des Jahresabschlusses vorab zuzustellen sei, ergebe sich keine Übersendungspflicht des Prüfungsberichts.
Bei Personengesellschaften mit zahlreichen Mitgliedern könne kein Gleichlauf der Informationen bestehen, da der Prüfungsbericht vertrauliche Informationen enthalte, die dem Jahresabschluss nicht zu entnehmen seien. Aus § 42 a I GmbHG kann keine Übersendungspflicht abgeleitet werden, weil die Mitwirkungsrechte von Kommanditisten wesentlich schwächer ausgebildet seien als von GmbH-Gesellschaftern.
Während der Kommanditist die abschriftliche Mitteilung des festgestellten Jahresabschlusses verlangen kann, ist er hinsichtlich vorliegender Prüfungsberichte auf ein Einsichtsrecht verwiesen. Er kann insbesondere nicht verlangen, dass ihm der Prüfungsbericht ausgehändigt oder gemeinsam mit dem Entwurf des Jahresabschlusses an ihn versandt wird. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um eine Pflichtprüfung oder eine gesellschaftsvertraglich vereinbarte Prüfung des Jahresabschlusses handelt.
Den Gesellschaftern bleibt es natürlich unbenommen, weitreichendere Informationsrechte der Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag festzusetzen.
Das Urteil des BHG dürfte auch für GmbHs gelten. Der BGH hat zwar offen gelassen, ob eine Pflicht zur Versendung des Prüfungsberichts nach § 42 a I GmbHG überhaupt besteht, da § 42 a I GmbHG lediglich die unverzügliche Vorlage des Jahresabschlusses und Lageberichts gegenüber den Gesellschaftern vorsieht.
Doch auch hier sprechen die vom BGH aufgeführten Gründe dafür, es bei dem Einsichtsrecht des Gesellschafters nach §§ 51a/b GmbHG zu belassen und eine Verpflichtung zur Übersendung nur dann anzunehmen, wenn der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich vorsieht. (dh)