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Fachnachrichten plus

FACHNACHRICHTEN PLUS - AUGUST 2015

THEMEN

 
1. Positive Resonanz
2. Spam-Ordner muss täglich eingesehen werden
3. BilRUG - Übergangsvorschriften und Erstanwendung
4. Prüfungsbericht: Keine Pflicht zur Übersendung an Kommanditisten
5. IDW PS 201: Neuregelungen des IDW zur erstmaligen Anwendung von Verlautbarungen
6. PR1MUS Seminare 2015
1.

Positive Resonanz

 

Vielen Dank für die überaus positive Resonanz für die Versendung der Fachnachrichten plus.

Tenor war, dass hier in aller Kürze Fachinformationen und praktische Tipps gegeben werden, die in dieser Form nicht bereits veröffentlicht wurden.

Hieran werden wir uns auch weiterhin orientieren.

Für Ihre Anregungen sind wir dankbar!

   
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2.

Spam-Ordner muss täglich eingesehen werden

 

Die tägliche E-Mail-Flut schwemmt eine Menge Spam-Mails in den Posteingang. Ein Spam-Filter ist in der Praxis unumgänglich; er verschiebt verdächtige E-Mails gleich in einen Spam-Ordner.

Sie riskieren als Empfänger von Spam-E-Mails jedoch großen Schaden, wenn Sie diesen Ordner nicht nach Mails durchforsten, die dort fälschlicherweise gelandet sein könnten. Denn eine „falsche positive“ E-Mail könnte bspw. die Nachricht eines Mandanten mit einer fristengebundenen Nachricht beinhalten. Wird diese gar nicht erst gelesen, kann der Absender auf Schadenersatz klagen.

So geschehen in einer Anwaltskanzlei, die auf diese Weise den vorteilhaften Vergleichsvorschlag einer Mandantin „übersah“. Das LG Bonn (Urt. V. 10.01.2014 1- 15 O 189/13 BGB §§ 280 Abs. 1,611,675 Abs.1) befand:

  • "Wenn eine E-Mailadresse genutzt werden darf, hat der Empfänger zu gewährleisten, dass ihn Nachrichten auf diesem Weg auch erreichen. Er muss seinen Spam-Ordner auf „falsche positive“ E-Mails täglich kontrollieren, sonst verletzt er seine Sorgfaltspflicht."

Manche Mail-Server weisen vermeintliche Spam-Mails von vornherein ab, wodurch weder im technischen- noch im rechtlichen Sinne die E-Mail als zugestellt gilt (dies wird ebenfalls als Reject bezeichnet). Der Absender wird vom Server über die Abweisung informiert und muss einen zweiten Zustellversuch unternehmen – notfalls auf anderem Wege (vgl. auch BGH, Urteil v. 26.11.1997 – VIII ZR 22/97, MDR 1998, 337).

Meist werden E-Mails jedoch erst nach Eingang auf dem E-Mail-Server gefiltert. Der Server schickt vermeintlichen Spam dann zurück (Bounce), löscht ihn, oder verschiebt ihn in einen Spam-Ordner. Bei dieser Variante ist bereits ein Zugang beim Adressaten erfolgt (§ 130 BGB) und dieser ist zur Kontrolle der Mails verpflichtet.

Hinweis: Da beim automatischen Rücksenden und Löschen diese Kontrolle nicht möglich ist, sollten diese Funktionen nicht angewandt werden. Das sorgfältige Durchforsten des Spam-Ordners ist damit alternativlos.(klh)

   
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3.

BilRUG - Übergangsvorschriften und Erstanwendung

 

Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) trat am 23.07.2015 in Kraft. Die Vorschriften des HGB i.d.F. des BilRUG sind grundsätzlich erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lage- und Konzernlageberichte für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Eine frühere Anwendung dieser Vorschriften ist nicht zulässig.

Demgegenüber dürfen die §§ 267, 267a Abs. 1, 277 Abs. 1 sowie 293 HGB i.d.F. des BilRUG bereits auf Abschlüsse und Lageberichte für nach dem 31.12.2013 beginnende Geschäftsjahre angewendet werden, dies jedoch nur im Paket.

Die Inanspruchnahme der angehobenen Schwellenwerte für kleine und mittelgroße Unternehmen nach § 267 HGB bzw. für Konzerne nach § 293 HGB ist jedoch an die Anwendung der neuen Umsatzerlösdefinition des § 277 I HGB gekoppelt. Im Falle der Ausübung des Wahlrechts zur vorzeitigen Anwendung der Vorschriften sind die vorstehenden Regelungen auch auf Abschlüsse und Lageberichte für das nach dem 31.12.2014 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Sofern von der vorgezogenen Anwendung der §§ 267, 267a Abs. 1, 277 Abs. 1 sowie 293 HGB i.d.F. des BilRUG kein Gebrauch gemacht wird, sind die Vorschriften erstmals zwingend auf Abschlüsse und Lageberichte für nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

Bei der erstmaligen Anwendung der angehobenen Schwellenwerte und der geänderten Umsatzerlösdefinition ist im Anhang bzw. Konzernanhang auf die fehlende Vergleichbarkeit der Umsatzerlöse mit dem Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahres hinzuweisen und eine Erläuterung unter nachrichtlicher Darstellung des Betrags der Umsatzerlöse des Vorjahres vorzunehmen, der sich aus der Anwendung des § 277 Abs. 1 HGB i.d.F. des BilRUG ergeben hätte. 

Hierbei empfiehlt es sich u.E., diese Vorjahres-Umsatzerlöse in einer zusätzlichen Vorjahresspalte darzustellen (sog. Drei-Spalten-Form).

Das BilRUG ist auch Gegenstand unseres Fachforums II / 2015 im Oktober/November 2015. Dort stellen wir Ihnen auch die neuen Anhangs-Checklisten 2016 sowie die Beratungs-Checkliste für ein erstes Mandantengespräch vor. (dh)

   
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4.

Prüfungsbericht: Keine Pflicht zur Übersendung an Kommanditisten

 

Streitig ist immer wieder die Frage, wer Anspruch auf Aushändigung eines Prüfungsberichts (§ 321 HGB) hat. In Erfüllung des Werkvertrags übersendet der vBP/WP dem Auftraggeber (gesetzlicher Vertreter) die gewünschte Anzahl von Prüfungsberichten. Die Verteilerliste ist insoweit wichtig, als Berichtsempfänger ggf. im Wege der Dritthaftung gegen den Abschlussprüfer vorgehen können. Neben den AAB werden hierzu in der Praxis oftmals individuelle Vereinbarungen dahingehend getroffen, dass die Aushändigung des testierten Prüfungsberichts von der Zustimmung des Prüfers abhängig gemacht wird.

Eine nicht zulässige Aushändigung / Übersendung eines Prüfungsberichts ist als Berufspflichtverletzung (Durchbrechung der Verschwiegenheit) zu qualifizieren.

Der BGH hatte mit Urteil vom 03.02.2015 (II ZR 105/13) folgenden Fall zu entscheiden:

Die Klägerin war als Kommanditistin an der Beklagten, einer GmbH & Co. KG, beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten sah vor, dass der Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen und dass der Entwurf des Jahresabschlusses allen Gesellschaftern spätestens mit der Zustellung der Ladung zur Gesellschafterversammlung zuzuleiten sei.

Die Beklagte lud fristgerecht zur Gesellschafterversammlung, deren Tagesordnung u.a. die Feststellung des Jahresabschlusses vorsah. Sie übersandte mit der Einladung die Entwürfe der Jahresabschlüsse, nicht jedoch die Prüfungsberichte. Durch Mehrheitsbeschluss stellte die Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss fest.

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses. Zur Begründung führt sie an, dass zusätzlich zum Entwurf des Jahresabschlusses auch der Prüfungsbericht innerhalb der Ladungsfrist zur Gesellschafterversammlung den einzelnen Gesellschaftern hätte zugesandt werden müssen. Die Vorinstanzen gaben der Klägerin Recht. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Revision.

Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der BGH entschied, dass die fehlende Zusendung des Prüfungsberichts nicht zur Nichtigkeit der Gesellschafterbeschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses führe.

Aus der Prüfungspflicht, unabhängig ob auf gesetzlicher oder gesellschaftsvertraglicher Grundlage, folge nicht, dass der Prüfungsbericht an die Gesellschafter gemeinsam mit der Ladung versandt werden müsse. Insoweit mangele es bereits an einer gesetzlichen Regelung. Auch aus der gesellschaftsvertraglichen Regelung, nach der der Entwurf des Jahresabschlusses vorab zuzustellen sei, ergebe sich keine Übersendungspflicht des Prüfungsberichts.

Bei Personengesellschaften mit zahlreichen Mitgliedern könne kein Gleichlauf der Informationen bestehen, da der Prüfungsbericht vertrauliche Informationen enthalte, die dem Jahresabschluss nicht zu entnehmen seien. Aus § 42 a I GmbHG kann keine Übersendungspflicht abgeleitet werden, weil die Mitwirkungsrechte von Kommanditisten wesentlich schwächer ausgebildet seien als von GmbH-Gesellschaftern.

Während der Kommanditist die abschriftliche Mitteilung des festgestellten Jahresabschlusses verlangen kann, ist er hinsichtlich vorliegender Prüfungsberichte auf ein Einsichtsrecht verwiesen. Er kann insbesondere nicht verlangen, dass ihm der Prüfungsbericht ausgehändigt oder gemeinsam mit dem Entwurf des Jahresabschlusses an ihn versandt wird. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um eine Pflichtprüfung oder eine gesellschaftsvertraglich vereinbarte Prüfung des Jahresabschlusses handelt.

Den Gesellschaftern bleibt es natürlich unbenommen, weitreichendere Informationsrechte der Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag festzusetzen.

Das Urteil des BHG dürfte auch für GmbHs gelten. Der BGH hat zwar offen gelassen, ob eine Pflicht zur Versendung des Prüfungsberichts nach § 42 a I GmbHG überhaupt besteht, da § 42 a I GmbHG lediglich die unverzügliche Vorlage des Jahresabschlusses und Lageberichts gegenüber den Gesellschaftern vorsieht.

Doch auch hier sprechen die vom BGH aufgeführten Gründe dafür, es bei dem Einsichtsrecht des Gesellschafters nach §§ 51a/b GmbHG zu belassen und eine Verpflichtung zur Übersendung nur dann anzunehmen, wenn der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich vorsieht. (dh)

   
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5.

IDW PS 201: Neuregelungen des IDW zur erstmaligen Anwendung von Verlautbarungen

 

Gegenstand der Neuregelung ist die Festlegung des Anwendungszeitpunktes von IDW-Verlautbarungen.

In IDW PS 201 wird neu geregelt, dass IDW PS ab dem in der Stellungnahme bzw. dem Standard geregelten Anwendungszeitpunkt gelten. Eine frühere Anwendung der Stellungnahme bzw. des Standards ist zulässig, sofern die darin enthaltenen Regelungen vollständig beachtet werden.

Die in einem IDW RH oder IDW PH enthaltenen Empfehlungen gelten ab dem in dem Hinweis geregelten Anwendungszeitpunkt (vgl. IDW PS 201, Tz. 16a und Tz. 31a).

Mit dieser Neuregelung wird der Problematik begegnet, dass gegen Jahresende veröffentlichte endgültige IDW Verlautbarungen bisher bereits in der unmittelbar anstehenden Prüfungssaison anzuwenden waren bzw. zur Anwendung empfohlen wurden.

Entwürfe von IDW Verlautbarungen (IDW EPS / ERS) können im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit und des beruflichen Ermessens des Wirtschaftsprüfers berücksichtigt werden, soweit sie geltenden IDW Stellungnahmen bzw. Standards nicht entgegenstehen. Der grundsätzliche Empfehlungscharakter von Entwürfen wird gestrichen.

Der HFA kann in begründeten Fällen bereits bei der Verabschiedung des Entwurfs eine bestehende Stellungnahme bzw. einen bestehenden Standard ganz oder teilweise außer Kraft setzen.

Den Berufsangehörigen wird damit eine vorzeitige Anwendung der geänderten Auffassung ermöglicht. Ferner kann der HFA die Verabschiedung des Entwurfs eines Standards mit einer Empfehlung zur vorzeitigen Anwendung verbinden.

Dies kann insbesondere sinnvoll sein, wenn zeitnah eine einheitliche Berufsausübung erreicht werden soll (vgl. IDW PS 201, Tz. 15 und Tz. 30).(dh)

   
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6.

PR1MUS Seminare 2015

 

Im "Aktuellen Prüfungswesen III/2015" stellen wir Ihnen den "Gesetzentwurf des APAReG" vor und analysieren die Auswirkungen auf kleine und mittelgroße Kanzleien. Weiterhin stellen wir Ihnen drei überarbeitete Prüfungsstandards des IDW vor. Ebenfalls wird uns die Frage beschäftigen, wann die International Standards on Auditing (ISA) erstmals in Deutschland anzuwenden sind. Weitere detaillierte Informationen (Termine, Tagesordung, Preis) finden sie hier.

Im "Fachforum Prüfungswesen II/2015" im Oktober/November werden wir die "Bilanzierung und Prüfung nach dem BilRUG" ausführlich thematisieren. Hier erhalten Sie umfangreiche Checklisten für den unmittelbaren Einsatz in der Berufspraxis. Weitere Informationen (Termine, Tagesordung, Preis) finden sie hier.

Die PR1MUS-Akademie  behandelt im Herbst 2015 im Rahmen des Modul III (JAP II) schwierige Prüffelder und bereitet Ihre Mitarbeiter effizient auf den unmittelbaren Einsatz in der Berufspraxis vor.

   
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7.

 

Herausgeber: WP StB Dipl.-Kfm. Dirk Hildebrandt - Hohe Str. 9 - 51149 Köln
Tel. 02203 / 98 00 20 / E-Mail: info@wp-hildebrandt.de

   
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