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Fachnachrichten plus

FACHNACHRICHTEN PLUS - AUGUST 2018

THEMEN

 
1. Das IDW kommt mit den ISA nicht in die Gänge!
2. Gegenüberstellung der IDW PS zu den ISA
3. Die Stellung des Abschlussprüfers in der Insolvenz
4. Herausgabe von Arbeitspapieren - eine neue Masche?
5. NEU ins Downloadcenter eingestellt
6. Seminartermine "Aktuelles Prüfungswesen"
1.

Das IDW kommt mit den ISA nicht in die Gänge!

 

Im September 2017 versprach Dr. Klaus-Peter Feld, Vorstand des IDW, den Modellwechsel: "unmittelbare Anwendung der ISA" für die Facharbeit in Erfüllung von § 317 V HGB aus dem Jahre 2010.

Als Termine wurden gesetzt:

  • I. Quartal 2018: Omnibusstandard für die deutschen Besonderheiten (IDW PS 001) und
  • III. Quartal 2018: Verabschiedung desselben durch den HFA ...

Während die WPK eine Prüfung nach ISA auf freiwilliger Basis zum jetzigen Zeitpunkt bereits für zulässig hält, sperrt sich das IDW noch und ist (hinter verschlossenen Türen) offensichtlich damit beschäftigt "deutsche Besonderheiten" in die "autorisierten Übersetzung" der ISA einzupflegen.

Oder geht es gar um "Wünsch Dir Was" der Big4, die die Übernahme der ISA zum Anlass nehmen, ihre spezielle Sicht der Abschlussprüfung zu kodifizieren!? Die bereits im ISA-Format vorliegenden unverhältnismäßig "aufgeblasenen" IDW PS  lassen gleiches befürchten.

Für kleine und mittelgroße Kanzleien sollte es immer mehr darum gehen, sich von den vom IDW gesetzten Zwängen freizumachen und ein klares Konzept der unmittelbaren Umsetzung vorzubereiten.

Das IDW scheint in der Berufspolitik verhaftet zu sein.

   
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2.

Gegenüberstellung der IDW PS zu den ISA

 

Beigefügt finden Sie eine aktuelle Gegenüberstellung der durch die ISA abzulösenden IDW PS.

Hieran können Sie auch gut erkennen, welche IDW PS bereits im ISA-Format vom IDW veröffentlicht wurden.

Das IDW hatte bereits acht Jahre lang Zeit, sich auf die "unmittelbare Anwendung" der ISA vorzubereiten, hat sich von der IFAC das Copyright einer "autorisierten Übersetzung" für den Verlag gesichert und scheint gleichwohl mit dieser Herausforderung überfordert zu sein.

Die WPK und der am 06.09.2018 neu zu konstituierende Beirat und WPK-Vorstand sind gut beraten, sich diesen bevorstehenden Transformationsprozess genau anzusehen!

   
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3.

Die Stellung des Abschlussprüfers in der Insolvenz

 

Bisher wurde die Frage strittig diskutiert, ob der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Verfahrens das Recht hat, den rechtmäßig bestellten Abschlussprüfer (§ 318 I HGB) außerordentlich kündigen und einen anderen Abschlussprüfer gerichtlich bestellen zu lassen (§ 318 III HGB).

Bisher wurde auch oft argumentiert, dass der Insolvenzverwalter lieber mit einem ihm genehmen Wirtschaftsprüfer zusammenarbeiten möchte oder gar dem bisherigen Abschlussprüfer eine Mitschuld an der Situation vorwerfen könnte.

Obwohl der Wortlaut des § 155 III 2 InsO eindeutig vorsieht, dass "die Wirksamkeit der Bestellung  eines für das Geschäftsjahr vor der Eröffnung des Verfahrens beauftragten Wirtschaftsprüfers durch die Eröffnung nicht berührt" wird, stand diese Frage nun in einem Rechtsverfahren zur Entscheidung an.

Das OLG Karlsruhe stellte in einem Beschluss vom 04.05.2017 (Az 14 W 21/17 (Wx)) fest, dass § 155 III 2 InsO uneingeschränkte Gültigkeit habe. Gleichzeitig stellte man klar, dass die rechtswirksame Bestellung nicht nur für das Geschäftsjahr vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelten würde, sondern auch für bereits beauftragte frühere Geschäftsjahre. Der BGH bestätigte diesen Beschluss vollinhaltlich am 08.05.2018 (Az II ZB 17/17).

Demnach darf der Insolvenzverwalter erst Beauftragungen des Wirtschaftsprüfers für Geschäftsjahre vornehmen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens enden.

Mehr dazu lesen Sie im Skriptum APW III/2018, Thema3 c (Seiten 152 - 163).

   
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4.

Herausgabe von Arbeitspapieren - eine neue Masche?

 

In Zeiten der Marktbereinigung und des zunehmenden Konkurrenzdrucks lassen sich die Kollegen/innen der größeren WP-Gesellschaften so manche "List" einfallen, um an neue Prüfungsmandate zu gelangen.

Man macht sensationell günstige Angebote für die Durchführung von Sonderprüfungen (z.B. EEG-Prüfungen), erzählt dann dem (neuen) Mandanten, dass man zur effektiven Durchführung des Auftrags dringend die Arbeitspapiere des Abschlussprüfers benötige. Man gibt vor, dass dies "berufsüblich" sei und "mit der WPK abgesprochen" wäre.

Der Mandant konsultiert also den Abschlussprüfer und fordert ihn auf, die Arbeitspapiere an Ebner Stolz, Rödl etc. herauszugeben und entbindet Sie gleichzeitig von der Verschwiegenheit.

Die WPK sah sich nun veranlasst, hierzu auf der Website im Bereich "Mitglieder fragen, WPK antwortet" einen Hinweis zu veröffentlichen und hier eindeutig festzustellen, dass weder der Mandant - geschweige denn ein Wettbewerber! - einen Herausgabeanspruch bzw. ein Einsichtnahmerecht in die Handakten / Arbeitspapiere (§ 51b WPO) habe.

Dies kann man dem Mandanten nun mit dem Hintergrund des öffentlich zugänglichen Hinweises überzeugend vermitteln.

Dieser neuerliche Trick sollte wohl insbesondere dazu führen, dass sich der EEG-Prüfer mit Hilfe der Arbeitspapiere an das Prüfungsmandat heranmacht. 

   
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5.

NEU ins Downloadcenter eingestellt

 

Alle 18 Anhangs-Checklisten 2017 (Aufstellung / Prüfung / Offenlegung) wurden redaktionell überarbeitet und neu ins Downloadcenter (www.primus-wissen.de) eingestellt.

Die 18 Checklisten für 2018 finden Sie ebenfalls - zur Vorbereitung auf die nächste Prüfungssaison - bereits in unserem passwortgeschützten DLC.

Dort finden Sie auch weitere aktuell bearbeitete Dokumente zu den International Standards on Auditing (ISA).

   
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6.

Seminartermine "Aktuelles Prüfungswesen"

 

Die Termine für unsere 19 Veranstaltungsorte im III. und IV. Quartal 2018 entnehmen Sie bitte dem aktuellen  Terminplan.

Hier ist die Tagesordnung für das III. Quartal 2018.

   
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7.

 

Herausgeber:
WP StB Dipl.-Kfm. Dirk Hildebrandt - Hohe Str. 9 - 51149 Köln
Tel. 02203 / 980020 / info@wp-hildebrandt.de

   
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