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Fachnachrichten plus

FACHNACHRICHTEN PLUS - FEBRUAR 2016

THEMEN

 
1. Das APAReG ist (noch) nicht unterschrieben
2. Der "faktische Zwang" zum uneingeschränkten Testat?
3. Bestimmung von Ansprüchen im Familien- und Erbrecht
4. Bewertung von Immobilien des Anlagevermögens in der Handelsbilanz
5. PR1MUS Seminare und Akademie
1.

Das APAReG ist (noch) nicht unterschrieben

 

Das APAReG wurde am 03.12.2015 im Deutschen Bundestag beschlossen. Der Bundesrat stimmte am 18.12.2015 zu.

Seither liegt das Gesetz im Bundespräsidialamt und wartet auf die Unterschrift von Bundespräsident Joachim Gauck, der bisher noch nicht unterschrieben hat. Dem Bundespräsidialamt liegen drei Gutachten renommierter Verfassungs- und Europarechtler vor, die erhebliche Bedenken gegen das Gesetz vortragen.

Die Umsetzung der Abschlussprüferrichtlinie 2013 der EU-Kommission durch das APAReG in Deutschland schießt deutlich über das Ziel hinaus und diskriminiert kleine und mittelgroße Kanzleien. Insbesondere

  • die unnötigen Verschärfungen durch den neuen peer review und
  • die Ausschaltung der Berufsgerichtsbarkeit und Aufhebung der Rechtsstaatlichkeit durch die WPK (VOBA) sind zu beanstanden.

WPK und BMWi werden zunehmend nervös!

Die Bewerbungsgespräche für die Besetzung der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) durch das BAFA sind ausgesetzt, da man hier erst abwarten will, ob das APAReG in dieser Form (überhaupt) in Kraft treten wird.

Wer seitens BMWi und WPK, vertreten durch die Big4, die "Herzig-Liste" (IDW) und Mitläufer, derart dreist und arrogant ein Gesetz durchpeitscht, musste damit rechnen, dass hier alle rechtstaatlichen Mittel eingesetzt werden.

Juristen fragen sich jetzt zurecht, ob der Bundespräsident  nach über zwei Monaten Wartezeit das Gesetz in dieser Form überhaupt noch unterschreiben kann oder nicht zuvor eine qualifizierte Überprüfung durch das BVerfG erfolgen muss.(dh)

   
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2.

Der "faktische Zwang" zum uneingeschränkten Testat?

 

Am 18.02.2015 testierte PwC den Jahres- und Konzernabschluss von VW uneingeschränkt. Am 17.02.2015 legten die seinerzeitigen Vorstände (Pötsch und Winterkorn) den "Bilanzeid" ab und unterschrieben nach Beendigung der Abschlussprüfung durch PwC die Vollständigkeitserklärung. Der Bestätigungsvermerk wurde von Prof. Winkeljohann (CEO von PwC) persönlich und seinem PwC-Partner Hübner (als Rechtsunterzeichner) unterschrieben.

Nach allem, was aus Wolfsburg zu vernehmen ist, wusste das Management (incl. CEO) bereits seit Mitte 2014 von den Abgasmanipulationen. PwC wurde somit eine wissentlich falsche Erklärung unterzeichnet.

Die spannenste aller Fragen ist, ob PwC in die Angelegenheit "eingeweiht" war und von der bereits anrollenden Lawine hätte wissen müssen.

Einer Kleinen Anfrage an die Bundesregierung ist zu entnehmen, dass die WPK bisher kein Ermittlungsverfahren gegen PwC eingeleitet hat und der Fall auch nicht, wie es die WPO vorsieht, an die GStA Berlin übergeben wurde.

Seither sind auch die fachlichen Regeln außer Kraft gesetzt: Weder erfolgte bisher durch PwC ein Widerruf des Bestätigungsvermerks (IDW PS 400, Tz. 111), noch gibt es eine Änderungsprüfung (§ 316 III HGB) oder eine Mandatskündigung wegen Vertrauensbruch (§ 318 VI HGB).

Offensichtlich kann man die Feststellungen der Finanzmarktkrise bezüglich Banken (to big to fail) auch auf die Big4 übertragen. Es muss also einen "faktischen Zwang" zum uneingeschränkten Testat im Bereich der "börsennotierten Aushängeschilder der Deutschland-AG" geben, wo dann für die Big4-Prüfer die (selbst aufgestellten) fachlichen Regeln des IDW nicht mehr gelten.

Zur Zeit sitzen die PwC-Prüfer wieder in Wolfsburg und "basteln" an einem Testat. Die Hauptversammlung ist auf unbestimmte Zeit aufgeschoben.

Ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk für den Jahres- / Konzernabschluss 2015 hätte für VW weitreichende Folgen. Unter anderem könnten von Fremdkapitalgebern eventuell Kredite und Anleihen fällig gestellt werden. Hierdurch könnte VW in ernsthafte Schwierigkeiten geraten.

Noch ist es zwar nicht so weit: Allerdings tragen die neuesten Enthüllungen, wonach Ex-Vorstandschef Martin Winterkorn bereits ab Mai 2014 konkrete Hinweise auf die Probleme in den USA vorgelegen hätten, nicht gerade zu einer schnellen Einigung mit den US-Behörden bei.

Im Falle der jahrelangen Betrügereien von VW gelten offensichtlich für Abschlussprüfer der Big4 und deren Meinungsführer in der WPK (Vizepräsident Dr. Gelhausen & Co.) weder berufsrechtliche Regeln (WPO), noch die Facharbeit des eigenen Lobbyvereins (IDW e.V.).

Man muss als Abschlussprüfer und Mandant halt nur groß genug sein, um dem "faktischen Zwang" zum uneingeschränkten Bestätigungsvermerk zu erliegen!

Die Berufsaufsicht in der WPK interessiert dies offensichtlich ebenso wenig, wie deren Fach- (APAK) oder Rechtsaufsicht (BMWi). Und was sagt die Deutsche Bilanzpolizei (DPR) dazu? (dh)

   
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3.

Bestimmung von Ansprüchen im Familien- und Erbrecht

 

Das IDW hat im Herbst des letzten Jahres den Entwurf eines Standards: "Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung zur Bestimmung von Ansprüchen im Familien- und Erbrecht" (IDW ES 13) verabschiedet und veröffentlicht. Dieser Entwurf behandelt die Eigenarten der Bewertung von Unternehmen im Kontext familien- bzw. erbrechtlicher Abfindungs- sowie Auseinandersetzungsansprüche auf der Basis der in Theorie, Praxis und Rechtsprechung entwickelten Meinungen. 

Grundsätzlich gelten auch diesbezüglich die betriebswirtschaftlich anerkannten Bewertungsgrundsätze, wobei allerdings zusätzlich Besonderheiten zu beachten sind, die aus den Umständen des jeweiligen Einzelfalles resultieren. Zum einen sind bspw. die zivilrechtlichen Bestimmungen zu beachten (z. B. ehevertragliche Regelungen). Zum anderen ist etwa zu beurteilen, auf der Basis welcher Unterlagen die Bewertung durchgeführt werden soll. In streitigen Verfahren kann die bewertungsspezifische Informationslage über das Bewertungsobjekt eingeschränkt sein. Auf diese Aspekte hat der Wirtschaftsprüfer angemessen zu reagieren. Beispielsweise sollte der Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Auftragsannahme auf diese Besonderheiten hinweisen und dies auch im Rahmen der Berichterstattung angemessen zum Ausdruck bringen.

ES 13 erläutert die spezifischen Aspekte bei der Unternehmensbewertung zur Bestimmung von Ansprüchen im Familien- und Erbrecht im Hinblick auf

  • die Ermittlung eines objektivierten Unternehmens,
  • den Stichtag der Bewertung eines Unternehmens im Kontext der Ermittlung eines Zugewinnausgleichs (z. B. Bestimmung des Anfangs- bzw. des Endvermögens), einschließlich der relevanten Methodenstetigkeit bei solchen Bewertungsanlässen,
  • die Verfügbarkeit der notwendigen Informationen über das Bewertungs­objekt,
  • die Bestimmung des kalkulatorischen Unternehmerlohns sowie der übertragbaren Ertragskraft,
  • die Überleitung des Unternehmenswertes zum Ausgleichs- bzw. Ab­findungsanspruch unter besonderer Berücksichtigung von Finanzierungs-, Steuer- sowie Gesellschaftsvertragsaspekten (Stichwort: Abfindungsklauseln) und der Geldentwertung beim Vergleich von Anfangs- mit dem Endvermögen.

Schlussendlich wird herausgestellt, dass der Wirtschaftsprüfer im Bewertungs­gutachten – angesichts der Zielsetzung der Bewertung – seine Funktion explizit zu benennen hat und eindeutig abgrenzen muss, inwieweit das Bewertungsergebnis die Überleitung vom Unternehmenswert zum Ausgleichs- bzw. Abfindungsanspruch enthält und welche wesentlichen Annahmen zugrunde gelegt wurden. (cf)

   
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4.

Bewertung von Immobilien des Anlagevermögens in der Handelsbilanz

 

Bei der Bewertung von Immobilien des Anlagevermögens in der Handelsbilanz sollte der im Juli 2015 verabschiedete Rechnungslegungsstandard IDW RS IFA 2 beachtet werden. Dieser Rechnungslegungsstandard betrifft die Zugangs- und Folgebewertung von Immobilien des Anlagevermögens in der Handelsbilanz.

Im Unterschied zum Zivilrecht, sind nach Handelsrecht „der Grund und Boden“ und das darauf errichtete Gebäude, soweit diese dem Anlagevermögen zuzuordnen sind, (mindestens) zwei selbstständige Vermögensgegenstände.

Die Zugangsbewertung erfolgt nach dem Einzelbewertungsgrundsatz grundsätzlich zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Sofern ein bebautes Grundstück entgeltlich erworben wird und der Kaufvertrag eine diesbezügliche Kaufpreisaufteilung enthält, ist dieser zu folgen, es sei denn, sie erscheint willkürlich. Andernfalls oder in dem Fall, dass die von den Parteien vereinbarte Aufteilung willkürlich erscheint, ist es erforderlich, den Kaufpreis nach einem angemessenen Verhältnis aufzuteilen.

Die Folgebewertung erfolgt, ggf. unter Berücksichtigung nachträglicher Anschaffungs- oder Herstellungskosten und unter Berücksichtigung planmäßiger Abschreibungen gem. § 253 III S.1 HGB. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind auf die (vorsichtig zu schätzende) voraussichtliche Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes zu verteilen. Als Abschreibungsmethode kommt – unter Beachtung der Bewertungsstetigkeit – neben der degressiven Methode vor allem die lineare Methode infrage.

Eine außerplanmäßige Abschreibung ist auf den niedrigeren beizulegenden Wert gem. § 253 III S.3 HGB erforderlich, wenn zum Abschlussstichtag eine dauernde Wertminderung vorliegt. Wie der beizulegende Wert zu ermitteln ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Nach IDW RS IFA 2 ist dieser jedenfalls vorsichtig unter Beachtung des Einzelbewertungsgrundsatzes auf Basis einer Planungsrechnung zu errechnen. Diese Planung muss die zukünftigen Nutzungsabsichten (z. B. Verkauf, betriebliche Nutzung, Abriss etc.) berücksichtigen. Entsprechend der jeweiligen Nutzungsabsicht ergeben sich selbstverständlich unterschiedliche Werte. Diese reichen vom subjektiven Immobilienwert, über den intersubjektiv nachprüfbaren Wert, bis zu einem vom Absatzmarkt abzuleitenden Wert. Wenn von einem verschlissenen Gebäude auszugehen ist, ist dieses mit null zu bewerten.

Sofern der Grund für eine außerplanmäßige Abschreibung nicht mehr besteht, ist bei abnutzbaren Vermögensgegenständen eine Wertaufholung gem. § 253 V S.1 HGB (Wertaufholungsgebot) bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen. (cf)

   
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5.

PR1MUS Seminare und Akademie

 

Im Fachforum Prüfungswesen I/2016 (März/April 2016) wird die verbale Rechnungslegung 2015/2016 (Anhang und Lagebericht) unser Thema sein, da hier seitens der WPK die häufigsten Beanstandungen im Rahmen der Bundesanzeiger-Durchsicht festzustellen sind.

Sie erhalten Musterformulierungen und Textbausteine für alle Anhangsangaben zum Einzelabschluss und bekommen Textvorgaben und Praxisbeispiele für den Lagebericht und einen fertigen Musterlagebericht 2016.

Alle Änderungen durch das BilRUG sind berücksichtigt.

Im Fachforum Prüfungswesen II/2016 (Sept./Okt. 2016) werden die neuen Erstellungs- und Prüfungsberichten 2016 (nach BilRUG) thematisiert (s. Vorschau).

Hier werden zunächst anhand von Fallbeispielen die (neuen) gesetzlichen Regelungen vorgestellt. Sie erhalten Muster-Erstellungs- und Muster-Prüfungsberichte sowie zahlreiche Guidelines, Checklisten und Textbausteine.

Damit sind Sie für die schwierigen neuen Bilanzierungsfragen nach BilRUG und die Berichterstattung bestens gerüstet!

Buchen Sie diese beiden Fortbildungsveranstaltungen im günstigen Abonnement.

Unser Halbtagesseminar "Aktuelles Prüfungswesen I/2016" läuft nur noch in wenigen Orten. Dort stellen wir Ihnen anhand des VW-Abgasskandals den IDW PS 203 n.F. (Berücksichtigung wertaufhellender Tatsachen), das neue Berufsrecht 2016 und weitere aktuelle Themen vor. Weitere detaillierte Informationen (Termine, Tagesordung, Preis) finden sie hier.

 

Die nächste Akademie-Veranstaltung findet in Bad Boll (Juni) und Köln (Juli) statt.

In diesem Seminar „Jahresabschlussprüfung II“ wird am ersten Tag der risikoorientierte Prüfungsansatz erläutert und Skalierungsmöglichkeiten für die Prüfung mittelständischer Mandate aufgezeigt. Die Prüfung ausgewählter Prüffelder (Schwerpunkt Vorräte) der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung unter Anwendung der erlernten Methodik des risikoorientierten Prüfungsansatzes bildet den Schwerpunkt des Seminars. Hierzu werden den Teilnehmer aussagekräftige Prüfungsprogramme zur Verfügung gestellt und aufgezeigt, wie damit in der Praxis, vor allem aus Effizienzgründen, gearbeitet werden sollte. Ein weiterer Schwerpunkt liegt im Bereich der Bestätigungen sowie der Berichterstattung.

Alle Termine und Informationen zur  PR1MUS-Akademie finden Sie hier.

 

   
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6.

 

Herausgeber: WP StB Dipl.-Kfm. Dirk Hildebrandt - Hohe Str. 9 - 51149 Köln
Tel. 02203 / 98 00 20 / E-Mail: info@wp-hildebrandt.de

 

   
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