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Fachnachrichten plus

FACHNACHRICHTEN PLUS - FEBRUAR 2018

THEMEN

 
1. Danke!
2. IDW: Omnibusstandard gesucht
3. Was ändert sich im Prüfungsbericht 2018?
4. Der unterschätzte § 317 IVa HGB
5. Drei Möglichkeiten der Erteilung des neuen Bestätigungsvermerks
1.

Danke!

 

Zunächst möchten wir uns bei Ihnen für die überaus positive Resonanz auf unseren "Neustart" der FACHNACHRICHTEN plus ganz herzlich bedanken. Für Anregungen, Tipps und konstruktive Kritik sind wir dankbar. Wenn Sie hierbei "mitschreiben" oder Beiträge einreichen wollen, sind Sie herzlich eingeladen.

   
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2.

IDW: Omnibusstandard gesucht

 

Das IDW führt in der Facharbeit einen "Modellwechsel" weg von der Herausgabe ISA-kompatibler Prüfungsstandards (IDW PS n.F.) hin zu einer unmittelbaren Anwendung der International Standards on Auditing (ISA) durch.

Dies bedeutet, dass das IDW einerseits für eine qualifizierte Übersetzung der aktuellen ISA Sorge trägt und andererseits die "deutschen Besonderheiten" vorab in einem sog. "Omnibusstandard" zusammenfassen muss.

Hinsichtlich der Übersetzungen reicht es nicht aus, wenn das IDW immer wieder gebetsmühlenartig beteuert, dass man eine "autorisierte Übersetzung" der ISA vornehmen würde und diese dann auch noch von der IFAC "genehmigt" sei.

Alles Blödsinn! - Würde die EU-Kommission die ISA "annehmen", so müsste man auch dort erst eine "amtliche" Übersetzung der ISA in die fünf Amtssprachen der EU abwarten und diese würde ausschließlich von gerichtlich vereidigten Übersetzern vorgenommen und nicht durch weisungsgebundene Mitarbeiter des Lobbyvereins IDW oder gar durch Deloitte. Bezüglich der Qualität der deutschen Übersetzungen sei auf den Aufsatz von Dr. Werner Krommes in der Zeitschrift DER BETRIEB (2008, Heft 14, S. 713 - 718) verwiesen.

Mit dem "Omnibusstandard", der die deutschen Besonderheiten zusammenfasst, hat das IDW bereits Erfahrung, kann man doch auf die bisherigen Arbeitsergebnisse aus 2010 zurückgreifen. Bereits am 09.09.2010 hatte man einen Omnibusstandard zur Änderung der IDW-Prüfungsstandards vorgelegt:

Nach dem Zeitplan des IDW soll der Entwurf eines Omnibusstandards noch im ersten Quartal 2018 vorgelegt werden. Die Verabschiedung des finalen Standards durch den HFA ist für das dritte Quartal 2018 geplant.

   
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3.

Was ändert sich im Prüfungsbericht 2018?

 

Am 15.09.2017 hat der HFA den überarbeiteten IDW PS 450 n.F. verabschiedet, der für NON-PIE-Mandanten jedoch erst für die Berichterstattung über Abschlussprüfungen der Geschäftsjahre 2018 gilt. Gegenüber dem Entwurf vom 16.12.2016 wurde der Anwendungszeitpunkt somit um ein Jahr verschoben.

Die wenigen durch die Abschlussprüferrichtlinie (AP-RL) vorgeschriebenen Änderungen wurden durch das AReG in 2016 im HGB umgesetzt und gelten im Wesntlichen für Prüfungsberichte 2017 (Art. 79 I EGHGB).

(Hinweis: Auf Besonderheiten von Konzernprüfungsberichten und Prüfungsberichte von PIE-Mandanten werden wir hier nicht eingehen!)

Also geht es um die zu erwartenden Änderungen für den 2018´er Prüfungsbericht aufgrund des nun verabschiedeten IDW PS 450 n.F. Diese lassen sich in neun Punkten wie folgt zusammenfassen:

  1. Der Prüfungsbericht ist zu adressieren (PS 450 n.F., Tz. 21).
  2. Es ist auszuführen, dass das rechnungslegungsbezogene IKS in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter liegt (PS 450 n.F., Tz. 53).
  3. Über bedeutsame Schwächen im nicht rechnungslegungsrelevanten IKS ist künftig unter den "sonstigen Unregelmäßigkeiten" zu berichten (PS 450 n.F., Tz. 50a).
  4. Unter "Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung" ist gemäß § 317 IVa HGB darüber zu berichten, dass die Zusicherung des Fortbestands des Unternehmens nicht mehr Gegenstand der Prüfung ist (PS 450 n.F., Tz. 56).
  5. Im Prüfungsbericht ist auszuführen, dass das rechnungslegungsbezogene IKS gemäß § 317 IVa HGB nicht mehr mit dem Ziel geprüft wird, hierüber ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit abzugeben (PS 450 n.F., Tz. 57).
  6. Die Gründe für die Versagung eines Bestätigungsvermerks sind im PB nicht mehr zu erläutern, da sie sich aus der Begründung im Wortlaut des BSV ergeben (PS 450 n.F., Tz. 77).
  7. Die Wiedergabe des BSV im PB wird "Normalfall" (PS 450, Tz. 109). Die Wiedergabe des BSV kann auch am Anfang des Prüfungsberichtes erfolgen (PS 450 n.F., Tz. 12,26).
  8. Der verantwortliche WP muss (mit)unterschreiben (PS 450 n.F., Tz. 115).
  9. Der PB darf nicht später als der BSV vorgelegt werden (PS 450 n.F., Tz. 117).

Die Punkte 4. und 5. gelten übrigens, da es sich um gesetzliche Änderungen nach § 317 IVa HGB  handelt, die berereits am 17.06.2016 wirksam wurden, auch für Prüfungsberichte 2016.

   
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4.

Der unterschätzte § 317 IVa HGB

 

Durch das Abschlussprüferreformgesetz (AReG) wurden "Gegenstand und Umfang der Prüfung" durch Einfügung von § 317 IVa HGB mit Wirkung vom 16.06.2016 geändert.

Dort heißt es:

  • "Soweit nichts anderes bestimmt ist, hat die Prüfung sich nicht darauf zu erstrecken, ob der Fortbestand des geprüften Unternehmens oder die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung zugesichert werden kann."

Es gibt zur Zeit wohl kaum eine gesetzliche Vorschrift, die in ihrer Auswirkung mehr unterschätzt bzw. missverstanden wird.

Dies wird insbesondere dann klar, wenn Sie den (alten) Wortlaut des Bestätigungsvermerks (BSV) einmal mit den neuerlichen Änderungen des Prüfungsgegenstandes gemäß § 317 IVa HGB abgleichen. Hierzu müssen Sie noch wissen, dass wegen fehlender Regelung hinsichtlich des Anwendungszeitpunktes in Art. 79 I EGHGB diese Vorschrift bereits für Abschlussprüfungen für 2016 (!) Gültigkeit hat(te).

Wieso lässt das IDW uns für 2016 und 2017 Testate über Prüfungsgegenstände erteilen, die gesetzlich nicht zu prüfen sind?

An die Adresse des IDW e.V.: Gesetz steht vor Facharbeit!

Also:

  • Warum wollen Sie testieren, dass Sie die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen IKS in Stichproben geprüft haben, wenn es gar nicht mehr Gegenstand der Jahresabschlussprüfung ist?
  • Warum testieren Sie (indirekt), dass Sie IDW PS 270 n.F. (going concern) beachtet haben, obwohl von Ihnen keine Zusicherung über den Fortbestand des Unternehmens mehr verlangt wird?

Sie dürfen den BSV 2016 ff. diesbezüglich anpassen ebenso wie Ihre Ausführungen im Prüfungsbericht (so wie es bei PR1MUS in den Musterberichten bereits gemacht wurde!), ohne dass dies von der Berufsaufsicht beanstandet werden darf. - Bedeutung wird dies insbesondere für "Krisenmandate" haben.

   
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5.

Drei Möglichkeiten der Erteilung des neuen Bestätigungsvermerks

 

In den letzten Fachnachrichten plus hatten wir ausgeführt, dass das IDW für die Erteilung des Bestätigungsvermerks (BSV) für Jahresabschlüsse zum 31.12.2017 gleich drei Formen für zulässig hält:

  • der alte (angepasste) Bestätigungsvermerk (IDW PS 400 n.F.),
  • den (falschen) zweigeteilten Bestätigungsvermerk (IDW EPS 400 n.F.) und
  • den neuen Bestätigungsvermerk (IDW PS 400 n.F.).

Damit nicht genug: Für die Erteilung des neuen BSV gibt es im Rahmen der IDW PS 400er-Reihe wiederum drei Möglichkeiten. Der HFA hat sich nämlich für drei Varianten hinsichtlich der Platzierung der "Ausführungen zur Verantwortung des Abschlussprüfers" entschieden:

  • der gesamte BSV wird (incl. obiger Ausführungen) in einem Wortlaut durchgetextet,
  • die betreffenden "Ausführungen" werden in eine separate Anlage ausgegliedert oder
  • bzgl. dieser "Ausführungen" wird auf die Website des IDW verwiesen.

Am 07.02.2018 hat das IDW die verschiedenen Web-Adressen bereits bekannt gegeben. Für die gesetzliche Pflichtprüfung des Einzelabschlusses einen NON-PIE Mandanten lautet die Adresse bspw.:

https://www.idw.de/idw/verlautbarungen/bestaetigungsvermerk/hgb-ja-non-pie

Um in diesem vom IDW angerichteten Chaos noch den Überblick zu behalten, haben wir zur besseren Veranschaulichung alle drei Varianten einmal durchgetextet am Beispiel eines uneingeschränkten BSV für eine prüfungspflichtige mittelgroße GmbH (NON PIE-Mandat).

Hinweis: Wir haben hierbei eine Anpassung des Wortlautes des BSV an § 317 IVa HGB vorgenommen. Denn wieso sollte man mehr testieren, als der Gesetzgeber fordert?

Alles klar? - Das muss man Mandanten und Banken erst einmal klar machen! - Diese werden sicherlich "begeistert" sein!

Übrigens: Weitergehende Erläuterungen hierzu erhalten nur "IDW Mitglieder" nach dem Einloggen im Mitgliederbereich "Mein IDW"!

   
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6.

 

Herausgeber:
WP StB Dipl.-Kfm. Dirk Hildebrandt - Hohe Str. 9 - 51149 Köln
Tel. 02203 / 980020 / info@wp-hildebrandt.de

 

   
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