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Fachnachrichten plus

FACHNACHRICHTEN PLUS - FEBRUAR 2019

THEMEN

 
1. Die Prüfungssaison läuft auf vollen Touren!
2. LEX IDW
3. Update des Auftragsbestätigungsschreibens und der besonderen AAB
4. Auch der neue BSV ist falsch!
5. Vorankündigung: Digitaler Prüfungsbericht
1.

Die Prüfungssaison läuft auf vollen Touren!

 

Wir leben in bewegter Zeit - beruflich und auch privat!

Vom Qualitätssicherungswahnsinn eingenommen starten wir in die neue Prüfungssaison und beobachten, dass die Verwirrung weiterhin zunimmt und sich keine Orientierung und Hilfestellung anbietet.

Das IDW spielt Gesetzgeber, verordnet dem Berufsstand GoB ("Grundsätze ordnungsmäßiger Berufsausübung") und bleibt aktuelle Arbeitshilfen für kleine und mittelgroße Kanzleien schuldig.

Die KfQK mahnt Reviewer und fordert Qualitätssicherung in allen Bereichen der Berufsarbeit ein. Und wo bleiben auch hier die praktikablen (einfachen) Arbeitshilfen, die Sicherheit geben, anstatt Unsicherheit zu verbreiten?

Und die Berufsaufseher der WPK "freuen" sich schon auf die Sichtung der neuen BSV im eBanz.

   
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2.

LEX IDW

 

Primärausrichtung einer Abschlussprüfung ist die einer Gesetzesmäßigkeitsprüfung (§ 317 I HGB). D.h., dass vBP/WP insbesondere zu prüfen haben, ob die gesetzlichen Vertreter bei der Aufstellung des Jahresabschlusses die relevanten gesetzlichen Vorschriften beachtet haben. Die gesetzlichen Vorschriften sind Ergebnis der Legislative und von allen Akteuren gleichsam zu beachten.

Da dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, wie im Einzelnen ein Jahresabschluss zu prüfen ist, wurden vom "national standardsetter" des Berufsstandes (IDW) fachliche Regeln entwickelt, die beachtet werden "sollten". Gerichtet sind diese Verlautbarungen an den Berufsstand.

Es scheint jedoch mittlerweile so, dass dem IDW in seiner Arroganz und Borniertheit in den letzten Jahren der Kompass abhanden gekommen ist und man die Trennlinie zwischen Gesetz und Facharbeit nach Belieben verwischt.

Im IDW PS 270 n.F., Tz. 9 schreibt man bspw. Mandanten vor, dass sie dezidierte (und höchst problematische) Anhangangaben zu Unsicherheiten bei der Beurteilung der "going-concern-Prämisse" machen müssen. Dies sieht das HGB nicht vor, wird jedoch vom IDW e.V. verlangt und den Kollegen/innen aufgetragen, bei Nichtbefolgen den Bestätigungsvermerk (BSV) einzuschränken (Tz. 31 f., A29).

Damit noch nicht genug:

Bei der Transformation des ISA (E-DE) 550, der ab 2020 den IDW PS 255 ersetzen soll, verlangt das IDW von Mandanten ausufernde Anhangangaben zu "Geschäften mit Nahestehenden", die weit über die Angabepflichten nach § 285 Nr. 21 HGB hinausgehen. Sollten diese Irrungen tatsächlich "fachliche Regel" für den Berufsstand werden, so müsste auch hier bei Nichtbeachtung durch den Mandanten der BSV modifiziert werden.

Dem IDW scheint hier jedwede Orientierung abhandengekommen zu sein.

Klartext: Adressat von Facharbeit ist nicht der gesetzliche Vertreter. Dieser unterliegt nur dem Gesetz!

Die WPK sollte aus ihrer "Zuschauerrolle" erwachen und hierzu klar Stellung beziehen, denn letztlich geht es auch um die Berufsaufsicht (§ 57 WPO).

   
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3.

Update des Auftragsbestätigungsschreibens und der besonderen AAB

 

Auf die Rechtsprechung zum Haftungsrecht ist kein Verlass! 

Da auch die AAB des IDW Regelungslücken (Dritthaftung, Fahrlässigkeit, DSGVO etc.) aufweisen, empfiehlt es sich, dass man sich gegenüber den Mandanten und insbesondere gegenüber Dritten haftungsrechtlich besser schützt.

Zuletzt hatten wir diese Thematik in den "FN plus Oktober 2018 Nr. 1 (Pkt. 4.)" thematisiert.

Dies erreicht man am besten, indem man bereits im Auftragsbestätigungsschreiben (ABS)  entsprechende Regelungen trifft und auch durch "Besondere AAB" (die man den allgemeingültigen AAB des IDW voranstellt) Unwägbarkeiten anspricht bzw. ausschaltet.

Wir haben die AAB durch eine Überarbeitung des ABS und der "Besonderen AAB" (Stand: 1.08.2018) für unsere Seminarteilnehmer aktualisiert und im passwortgeschützten Downloadcenter zur Verfügung gestellt.

Schauen Sie mal rein! Viel Erfolg bei der Anwendung!

   
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4.

Auch der neue BSV ist falsch!

 

Die Blamage für den deutschen Berufsstand und das IDW (HFA) hätte nicht größer sein können: Die Bestätigungsvermerke 2016 und 2017 (BSV) waren allesamt falsch und entsprachen nicht den gesetzlichen Vorschriften (§ 322 HGB).

Aus einem IDW PS 400 a.F. mit 55 Seiten (inkl. 14 Anlagen mit Formulierungshilfen) wurden mittlerweile 341 Seiten Facharbeit (!!!) mit den IDW 400 n.F., PS 401, PS 405 und PS 406. Aus einem eineinhalb seitigen BSV wurde ein 4- bis 9-seitiger BSV, der der Öffentlichkeit nicht zu vermitteln ist und für den sich keiner interessieren wird! - Ein Wahnsinn!

Die Lösung: WP/vBP erhalten gegen jährliche Lizenzgebühr ein GPS des Lobbyvereins (IDW e.V.), klicken 98 Abfragen durch und übernehmen dann unbedacht den dann hoffentlich richtigen BSV. - So haben wir uns seinerzeit auch im WP-Examen die künftige "eigenverantwortliche und gewissenhafte Berufsausübung" (§§ 43 ff. WPO) unseres elitären Berufsstandes vorgestellt.

Übrigens: Das IDW scheint "ISA-geblendet" und hat offensichtlich §§ 317, 322 HGB vergessen, der bei mir immer noch einen höheren Stellenwert bei der Berufsausübung einnimmt als die "Facharbeit" des IDW.

  • Wo wird  im neuen BSV die GoB-Konformität der Buchführung bestätigt? (§ 317 I HGB)
  • Wo ist die "Öffnungsklausel" mit den "gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen" geblieben (§ 317 I HGB)
  • Wieso hat § 317 IVa HGB nicht vollständig Eingang in den neuen BSV gefunden?
  • Gibt es keine "Ich-Form" des BSV mehr? Wurde der Einzel-WP jetzt endgültig zu Grabe getragen?
  • Gibt es keine "Zitat-Fassung" des "BSV" mehr?
  • Wie funktionieren die Varianten Link und Anlage zur "Verantwortung des Abschlussprüfers" bei der Offenlegung durch den Mandanten?

Der neue BSV scheint sich in die Reihe seiner beiden Vorgänger einzureihen: Fortsetzung der Fehlerstetigkeit! - einfach weitermachen. ISA-Geblendetheit des IDW geht vor Gesetz!

Der Berufsaufsicht der WPK (§ 57 WPO) kann man zu ihrem gesetzten Schwerpunkt bei der BAnz-Durchsicht 2019 nur viel "Erfolg" wünschen!

   
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5.

Vorankündigung: Digitaler Prüfungsbericht

 

Das digitale Zeitalter erreicht zunehmend auch kleine und mittelgroße Kanzleien. Aus dem Bereich der EEG- und Bafin-Prüfungen ist vielen Kollegen/innen die digitale Berichterstattung bereits hinlänglich bekannt.

Wir werden im APW II/2019 bereits rechtzeitig den digitalen Prüfungsbericht für die nächste Prüfungssaison vorstellen.

Es bedarf einer qualifizierten Planung und mehrmonatigen Umstellungsphase, die man nicht unterschätzen sollte. - Die Vorteile sind jedoch überzeugend!

PR1MUS hat für diesen Prozess ein "Anwenderhandbuch" für kleine und mittelgroße Kanzleien entwickelt, welches Ihnen zur Verfügung gestellt wird.

   
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6.

 

Herausgeber:
WP StB Dipl.-Kfm. Dirk Hildebrandt - Hohe Str. 9 - 51149 Köln
Tel. 02203 / 980020 / info@wp-hildebrandt.de

   
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