Meist zum Jahresende wiederholt sich das Szenario immer wieder: Es ist zu entscheiden, bei welchen Mandanten eine Beobachtung der Inventuraufnahme gemäß IDW PS 301 durchzuführen ist.
Wenn ja - wen schickt man dorthin und wie bereitet man die Mitarbeiter/innen qualifiziert darauf vor?
Und damit fängt das Problem an!
Weiß man doch, dass über die Inventuraufnahme und anschließende Bewertung der Mandant oftmals das Ergebnis "steuert". - Also bedarf es einer qualifizierten Planung, Durchführung und einer entsprechend beweisfähigen Dokumentation.
Dem Gesetzgeber ist in §§ 240 f HGB nicht viel zu entlocken. Eher klingt der Gesetzestext altbacken und verwirrend.
Also kommt es auf die "fachlichen Verlautbarungen" unseres "national standardsetter" IDW an. IDW PS 301 bringt herzlich wenig, da hier nicht auf bestimmte Inventuraufnahmeverfahren, auf moderne Techniken und automatisierte Lagersysteme, Scanner-Inventur etc. eingegangen wird.
Band IV der IDW-Facharbeit hält dann noch zwei weitere Verlautbarungen bereit: HFA 1/1990 ("körperliche Aufnahme") und HFA 1/1981 i.d.F. 1990 ("Stichprobeninventur").
Sie haben richtig gelesen: Die Facharbeit des IDW zu einer solch wichtigen Fachfrage ist 28 Jahre alt und diese "Schätzchen" schlummern in Band IV hinter der grauen Plastiklasche "HFA".
Das ist ja wohl ein Treppenwitz! - Gut, dass dies die Mandanten nicht wissen. Was hat sich nicht alles in den letzten 28 Jahren im Bereich Lagerhaltung, vollautomatischer Lagersysteme, IT-gestützte Bestandsführung und -aufnahme getan!?
Das IDW kümmert sich um jeden Hype wie Cyberkriminalität, Key Audit matters etc. - und für solch banale, aber wichtige materiellen Prüfungshandlungen hat man seit 28 Jahren keine Zeit!?
Da hilft es auch nichts, dass man in IDW LIFE 11.2018 und 01.2019 gegenüber den Abonnenten des IDW "fachliche Fragen" hierzu kurz anreißt.
Wie war das nochmal mit "Prüfungsqualität"? - Welche fachlichen Regeln (§§ 4,5 BS WP/vBP) sollen wir denn noch einmal einhalten?