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Fachnachrichten plus

JULI 2015

THEMEN

 
1. Jetzt monatlich - Fachnachrichten plus
2. Neufassung des IDW EPS 300 n.F. - Prüfungsnachweise
3. IDW EPS 310: Stichprobenverfahren
4. Plädoyer für eine mehrjährige Bestellperiode des Abschlussprüfers
5. Die Prüfung gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen
6. PR1MUS Seminare im Herbst 2015
1.

Jetzt monatlich - Fachnachrichten plus

 

Im September 2014 erhielten Sie die Erstausgabe der Fachnachrichten plus. Nach einer dreimonatigen Testphase haben wir das Konzept optimiert.

Mit dieser Juli-Ausgabe 2015 starten wir nun die monatliche Versendung jeweils am letzten Donnerstag des Monats.

Sie finden hier jeweils "gebündelte" Informationen und Hinweise zur aktuellen Facharbeit, zu Gesetzesnovellierungen sowie zur Berufspraxis mittelständischer Kanzleien.

Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen!

Für Anregungen sind wir dankbar. (dh)

   
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2.

Neufassung des IDW EPS 300 n.F. - Prüfungsnachweise

 

Der Hauptfachausschuss (HFA) hat am 04.05.2015 den Entwurf einer Neufassung des IDW PS 300: "Prüfungsnachweise im Rahmen der Abschlussprüfung" verabschiedet.

Der Entwurf setzt die vom IAASB verabschiedeten Anforderungen der ISA 500 und 501 um.

IDW PS 300 wurde bereits in 2014 hinsichtlich seines Anwendungsbereichs dahingehend geändert, dass auch vom Mandanten beauftragte sachverständige Meinung dort (IDW PS 300, Tz. 9a und Anlage) geregelt wurde.

Damit hat sich der Anwendungsbereich des IDW PS 322 auf nur noch jene Fälle reduziert, in denen der Sachverständige für den Abschlussprüfer tätig bzw. von ihm beauftragt wird.

Gegenüber den bisherigen Anforderungen ergeben sich aufgrund des neuen Entwurfs insbesondere folgende Ergänzungen:

  • IDW EPS 300 n.F. erfordert, bei der Planung von Funktions- und Einzelfallprüfungen wirksame Auswahlverfahren für die jeweils zu prüfenden Elemente festzulegen (vgl. Tz. 11). Dabei erläutert der neue Entwurf die Vollerhebung (vgl. Tz. A49) sowie die Auswahl von bestimmten Elementen (bewusste Auswahl) (vgl. Tz. A50 f.).
  • Repräsentative Auswahlverfahren (Stichproben) in der Abschlussprüfung werden gesondert im IDW EPS 310 geregelt.

Die Eingabefrist zu dem Entwurf wurde auf den 15.12.2015 festgesetzt. Die Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge werden auf der IDW Homepage (Mitgliederbereich) veröffentlicht, wenn dies nicht ausdrücklich vom Verfasser abgelehnt wird.

Der neue Entwurf des Prüfungsstandards PS 300 ist auch Gegenstand des AKTUELLEN PRÜFUNGSWESEN III/ 2015. (dh)

   
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3.

IDW EPS 310: Stichprobenverfahren

 

Der HFA hat am 04.05.2015 einen Entwurf des IDW Prüfungsstandards EPS 310 verabschiedet: "Repräsentative Auswahlverfahren (Stichproben) in der Abschlussprüfung".

Der Entwurf setzt die Anforderungen des ISA 530 um und ersetzt zugleich die IDW Stellungnahme 1/1988: Zur Anwendung stichprobengestützter Prüfungsmethoden bei der Jahresabschlußprüfung (IDW HFA 1/1988).

Gegenüber der Stellungnahme IDW HFA 1/1988 ergeben sich folgende Änderungen:

  • IDW EPS 310 regelt ausschließlich repräsentative Auswahlverfahren (Stichproben) in der Abschlussprüfung. Die bewusste Auswahl, welche ein nicht repräsentatives Auswahlverfahren darstellt, ist entgegen dem bisherigen Sprachgebrauch keine Stichprobe i.S.d. IDW Prüfungsstandards. Sie wird daher nicht in IDW EPS 310 behandelt, sondern in IDW EPS 300 n.F. erläutert. Die bewusste Auswahl bleibt unverändert ein für Zwecke der Abschlussprüfung zulässiges Auswahlverfahren.
  • IDW EPS 310 erläutert neben statistischen, repräsentativen Auswahlverfahren explizit auch die Anwendung nichtstatistischer, repräsentativer Auswahlverfahren (Tz. 7 g).
  • Der Standard beschreibt den Umgang mit ausgewählten Elementen der Grundgesamtheit, für die geplante Prüfungshandlungen inhaltlich nicht anwendbar sind oder bspw. aufgrund verlorengegangener Unterlagen nicht durchgeführt werden können (Tz. 12 f. sowie A13 f.).
  • Der Standard enthält explizite Anforderungen an den Umgang mit sog. Anomalien, die nicht repräsentativ für die Grundgesamtheit sind und demnach nicht in eine Hochrechnung einzubeziehen sind (Tz. 15).

Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge zu dem Entwurf erbittet das IDW bis zum 15.12.2015.

Auch diese Neuerungen der Facharbeit sind Gegenstand des AKTUELLEN PRÜFUNGSWESEN III/2015.(dh)

   
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4.

Plädoyer für eine mehrjährige Bestellperiode des Abschlussprüfers

 

Nach geltendem Handelsrecht ist der Abschlussprüfer für die gesetzliche Abschlussprüfung zwingend jeweils jährlich neu zu bestellen (§ 318 I HGB).

Der Arbeitskreis Bilanzrecht Hochschullehrer Rechtswissenschaft (AKBR) hält diesen gesetzlichen Zwang für nicht mehr zeitgemäß und plädiert für eine mehrjährige Bestellperiode des Abschlussprüfers.

Der deutsche Gesetzgeber sollte die obligatorische Bestellung des Abschlussprüfers im Jahresrhythmus (§ 318 I HGB) aufheben und den Unternehmen eine mehrjährige Bestellperiode gestatten.

Dem Satzungsgeber sollte es ermöglicht werden, unternehmensindividuell zu bestimmen, für welchen Zeitraum der Abschlussprüfer bestellt werden kann. Allerdings sollte der Gesetzgeber - wie vorgesehen -  den möglichen Zeitraum durch eine Höchstdauer begrenzen (externe Rotation).

Unter dem geltenden Recht ist die jährliche Bestellung des Abschlussprüfers in der Unternehmenspraxis zur bloßen Förmelei herabgesunken; dennoch setzt sie den Prüfer unter permanenten Druck, der sein freies Urteil beeinträchtigen und seine Bereitschaft dämpfen kann, mit den Akteuren im zu prüfenden Unternehmen, sofern und soweit geboten, kritische Diskussionen zu führen. 

Der deutsche Gesetzgeber sollte nach dem Vorbild anderer EU-Mitgliedstaaten wie Belgien, Frankreich, Italien und Schweden von der Prüferbestellung im Einjahresrhythmus abrücken.

Vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich erreichten Niveaus der Regulierung zur Unabhängigkeit des Abschlussprüfers sehen die Mitglieder des AKBR für einen gesetzlichen Zwang zur einjährigen Bestellperiode keinen rechtfertigenden Grund mehr. Der Gesetzgeber sollte im Sinne der Deregulierung die Festlegung der Bestellperiode grundsätzlich der privatautonomen Bestimmung der Beteiligten überlassen. Die Festlegung einer Höchstfrist für die Bestellperiode erscheint als Regulierung ausreichend.

Für eine mehrjährige Bestellperiode sprechen gewichtige Gründe. Schon heute verständigen sich in der Unternehmenspraxis verbreitet der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats und der Abschlussprüfer auf ein Prüfungsprogramm, das in seinen wechselnden Schwerpunkten auf eine mehrjährige Prüfungstätigkeit hin angelegt ist. Eine solche Verständigung verschafft dem Ausschuss ebenso Planungssicherheit wie dem Prüfer; dieser kann seine Personalressourcen entsprechend  disponieren. (dh)

   
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5.

Die Prüfung gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen

 

Gegenstand und Umfang der Abschlussprüfung sind in § 317 HGB abschließend geregelt.

Gegenstand einer gesetzlichen Pflichtprüfung des Einzelabschlusses sind grundsätzlich Buchführung, Bilanz. GuV, Anhang und  Lagebericht (§ 317 I, II HGB).

Primäres Zielsetzung der Prüfung des Jahresabschlusses ist die Feststellung der Gesetzesmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit.

Den Gesellschaftern steht es bei der notariellen Festschreibung der Statuten frei, in zulässiger Weise auch rechnungslegungsrelevante Regelungen zu treffen, die über die jeweiligen gesetzlichen Regelungen hinausgehen ("dispositives Vertragsrecht"). Diese zusätzlichen Regelungen dürfen jedoch nicht gegen gültiges Recht verstossen, da eine solche Beurkundung Gefahr laufen würde, nichtig zu sein.

Beispiele für solche zulässigen Regelungen im Gesellschaftsvertrag wären: Vorgaben für die Ausübung von Bilanzierungswahlrechten, Ergebnisverwendungsvorgaben etc..

In einem solchen Falle erweitert sich der Umfang der Abschlussprüfung für den Abschlussprüfer dahingehend, dass auch die Gesellschaftsvertragsmäßigkeit bzw. Satzungsmäßigkeit der Rechnungslegung bestätigt werden muss.

In der Praxis erfolgt dies dadurch, dass der Abschlussprüfer eine aktuelle Fassung des Gesellschaftsvertrags daraufhin durcharbeitet, dass er prüft, ob die Aufstellung der Rechnungslegung durch die gesetzlichen Vertreter (§§ 264 ff. HGB) auch den erweiterten gesellschaftsvertraglichen Vorgaben entspricht.

Der Bestätigungsvermerk (BSV) ist gemäß § 322 VII 2 HGB in den Prüfungsbericht aufzunehmen und richtet sich demzufolge an die (unmittelbaren und mittelbaren) Berichtsadressaten. Durch Offenlegung des Bestätigungsvermerks im eBanz (§ 325 I 2 HGB) richtet sich dieser auch an die "interessierte Öffentlichkeit".

Im BSV teilt der Abschlussprüfer das Ergebis seiner Prüfungsdurchführung mit. Also müsste bei einer Ausweitung des Umfangs der Abschlussprüfung auf die "Gesellschaftsvertragsmäßigkeitsprüfung" auch der Wortlaut des BSV unter Berücksichtigung dieser Tatsache ausgeweitet werden.

IDW PS 400, Tz. 38 i.V. mit IDW PS 201, Tz. 5 ff. schreibt vor, dass der Wortlaut des BSV entsprechend zu ergänzen ist.

Die Formulierungshilfen zum BSV im Anhang zu IDW PS 400 (Nrn. 1 - 14) sehen dies durch eckige Klammern vor, die je nach vorliegendem Fall "geöffnet" werden müssen ("Öffnungsklausel").

Im Kernsatz des uneingeschränkten BSV (IDW PS 400, Anhang 1.) heißt es dann nicht mehr:

  • "Nach meiner Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften .."  sondern muss dann lauten:
  • "... und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags ..."

(Nur) hieran können Berichtsempfänger und die "interessierte Öffentlichkeit" erkennen, dass die Eigentümer der prüfungspflichtigen Gesellschaft durch notarielle Beurkundung in zulässiger Weise über die gesetzlichen Vorschriften hinaus in die Rechnungslegung eingegriffen haben. - Sie haben einen Anspruch darauf, dies zu erfahren.

Hingewiesen werden darf an dieser Stelle darauf, dass das "Überschreiben" von Vorjahresberichten (Kopieren von word-Dokumenten) bzw. die Verwendung von "Textbaustein-Bestätigungsvermerken" dazu führen kann, dass die Problematik um die Öffnungsklausel nicht erkannt wird.

Es ist die Aufgabe der Berichtskritik, hierauf zu achten, damit keine "falschen Bestätigungsvermerke" in Umlauf geraten.

Mangels Vorlage des Gesellschaftsvertrages bei der WPK kann ein solcher Fehler im Rahmen der Berufsaufsicht (eBanz-Durchsicht) grds. nicht festgestellt werden. (dh)

   
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6.

PR1MUS Seminare im Herbst 2015

 

Hier finden Sie die Termine für das AKTUELLE PRÜFUNGSWESEN (APW) und das FACHFORUM PRÜFUNGSWESEN (FPW) mit den jeweils aktuellen Tagesordnungen.

Die Termine 2015 der PR1MUS-Akademie finden Sie hier.

Im Herbst gibt es weiterhin zwei Veranstaltungen im Rahmen von PR1MUS spezial, die sich einerseits mit der IT-gestützten Prüfungsdurchführung (u.a. Datenanalyse) und andererseits mit der IT-Systemprüfung bei KMU befassen.

   
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7.

 

Herausgeber: WP StB Dipl.-Kfm. Dirk Hildebrandt - Hohe Str. 9 - 51149 Köln
Tel. 02203 / 98 00 20 / E-Mail: info@wp-hildebrandt.de

Hier können Sie dieses Mailing online lesen. 

   
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