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Fachnachrichten plus

FACHNACHRICHTEN PLUS - JUNI/JULI 2016

THEMEN

 
1. PR1MUS - seit 10 Jahren Marktführer!!
2. Datenanalysen im Rahmen der Jahresabschlussprüfung
3. Kündigung / Widerruf des Prüfungsauftrags (§ 318 VI HGB)
4. Beurlaubung - Auszeit nach § 46 WPO
5. Berufsaufsicht: Rüge wegen Verletzung der Redepflicht
6. Ergänzung des Bestätigungvermerks durch das BilRUG
7. PR1MUS Seminare und Akademie
1.

PR1MUS - seit 10 Jahren Marktführer!!

 

Die Frühjahrs-Tournee ist zu Ende! - PR1MUS ist jetzt 10 Jahre jung!

600 mal "Aktuelles Prüfungswesen" mit mehr als 80.000 Teilnehmern.

Wir haben bereits vieles bewegt - und noch viel mehr vor uns!

Wir bedanken uns für das Vertrauen, das uns in den letzten 10 Jahren entgegengebracht wurde - herzlichen kollegialen Dank!

Wir haben PR1MUS jetzt noch einmal neu erfunden! - dies werden Sie bereits ab dem 01.08.2016 mit unserer neuen Homepage www.primus-wissen.de feststellen.

Freuen Sie sich auf die nächsten Jahre mit uns!

   
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2.

Datenanalysen im Rahmen der Jahresabschlussprüfung

 

Massendaten stellen im digitalen Zeitalter ein gewöhnliches Phänomen der wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit dar.

Die Prüfung dieser Daten im Rahmen einer Abschlussprüfung ohne den Einsatz von Datenanalysewerkzeugen durch den Abschlussprüfer würde der Entwicklung im Informationszeitalter nicht entsprechen.

Freichel/Hildebrandt/Müller stellen die Bedeutung von Datenanalysen im Rahmen der Jahresabschlussprüfung und deren Charakteristika dar. Dabei werden die wesentlichen Einsatzmöglichkeiten im Rahmen des risikoorientierten Prüfungsansatzes aufgezeigt. Zudem werden konkrete Maßnahmen für den praktischen Einsatz erläutert.

Datenanalysen können in sämtlichen Phasen des Prüfungsprozesses eingesetzt werden. Dem Abschlussprüfer steht eine Vielzahl unterschiedlicher Analyse­verfahren zur Verfügung. Er muss im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens eigen­verantwortlich entscheiden, welches Verfahren in welcher Phase der Abschlussprüfung zum Einsatz kommen soll.

Lesen Sie hier den gesamten Zeitschriftenbeitrag in der NWB WP-Praxis (6/2016, S. 154 ff.). (cf)

   
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3.

Kündigung / Widerruf des Prüfungsauftrags (§ 318 VI HGB)

 

Wird ein Auftrag für eine gesetzliche Abschlussprüfung gekündigt oder widerrufen (§ 316 VI HGB), so ist die WPK unverzüglich vom Abschlussprüfer und den gesetzlichen Vertretern der geprüften Gesellschaft zu informieren (§ 318 VIII HGB). Die Kündigung des Prüfungsauftrages ist schriftlich zu begründen.

In 2015 erhielt die WPK von ihren Mitgliedern zwölf entsprechende Mitteilungen.

Anhand der Begründung prüfte die WPK, ob die Kündigungen zulässig waren. Entscheidend ist, ob nach Auffassung der WPK ein "wichtiger Grund" vorliegt, soweit der Abschlussprüfer gekündigt hat.

In acht der zwölf Fälle lag aus Sicht der WPK ein "wichtiger Grund" vor. In drei Fällen musste die WPK die Berufsangehörigen darauf hinweisen, dass ihre Kündigung unwirksam war. In dem verbleibenden Fall hatte der Mandant eine unzulässige und damit ebenfalls unwirksame Kündigung ausgesprochen.

Häufigster Kündigungsgrund dürfte der "Vertrauensbruch" sein (z.B. vorliegende Bilanzdelikte). Prüfungshemmnisse und Honorarstreitigkeiten sind ebensowenig "wichtige Kündigunsgründe" wie auch die Insolvenz des Mandanten.

Diese Zahlen nannte die WPK nun in ihrem aktuellen Tätigkeitsbericht "Die WPK 2015" (S. 33).

Zu beachten ist, dass ggf. rechtlicher Rat bei der WPK vorab eingeholt werden sollte. Die WPK berät vorab, ob eine beabsichtigte Kündigung zulässig ist, und gibt damit Rechtssicherheit.(dh)

   
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4.

Beurlaubung - Auszeit nach § 46 WPO

 

Soweit Berufsangehörige vorübergehend eine mit dem Beruf des WP/vBP nicht vereinbare Tätigkeit (§ 43a III WPO) ausüben wollen, können sie sich von der WPK gemäß § 46 WPO beurlauben lassen.

Hier der Wortlaut der WPO 2016:

  • (1) Wirtschaftsprüfer, die vorübergehend eine mit dem Beruf unvereinbare Tätigkeit aufnehmen oder aufgrund besonderer Umstände, insbesondere um Kinder zu erziehen oder Angehörige zu pflegen, nicht den Beruf des Wirtschaftsprüfers ausüben wollen, können auf Antrag von der Wirtschaftsprüferkammer beurlaubt werden.
  • (2) Sie dürfen während der Zeit ihrer Beurlaubung die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer nicht ausüben. Die Gesamtzeit der Beurlaubung soll fünf aufeinanderfolgende Jahre nicht überschreiten.

Fragt man sich, wieviele Kollegen/innen sich beurlauben lassen, so gibt der neue Tätigkeitsbericht "Die WPK 2015" (S. 34) Antwort darauf:

In 2015 wurden 267 Anträge (Vorjahr: 328) bearbeitet, davon 135 Erst- und 132  Verlängerungsanträge.

Zum 31. Dezember 2015 waren insgesamt 419 Berufsangehörige beurlaubt.(dh)

   
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5.

Berufsaufsicht: Rüge wegen Verletzung der Redepflicht

 

Diese Frage, welche Reaktion des Abschlussprüfers sachge­recht ist, wenn im Rahmen einer Abschlussprüfung dolose Handlungen des Mandanten aufgedeckt werden, beschäftigte zuletzt die Vorstandsabteilung Be­rufsaufsicht.

Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall hatten Berufsangehö­rige im Verlauf einer Abschlussprüfung Untreue­handlungen der Geschäftsführung entdeckt. Darauf angesprochen, sicherte die Geschäftsführung den Berufsangehörigen zu, sich dem Aufsichtsorgan zu offenbaren und mit ihm eine Lösung zur Wieder­gutmachung herbeizuführen.

Diese Handlungen der Geschäftsführung waren bis zur Beendigung der Ab­schlussprüfung nicht erfolgt.

Im Vertrauen darauf, dass sie nach Beendigung der Abschlussprüfung noch erfolgen werden, entschieden die Berufsan­gehörigen, ihrerseits das Aufsichtsorgan nicht über den Vorgang zu unterrichten. Eine Berichterstattung im Prüfungsbericht erfolgte ebenfalls nicht. Von den Berufsangehörigen blieb außerdem die unzutreffen­de Abbildung des Vorgangs in der Rechnungslegung unbeanstandet, durch die das geprüfte Unterneh­men erreichte, dass die festgestellten Veruntreuungen gegenüber den (externen) Adressaten verdeckt wurden.

Im Rahmen der Folgeprüfung mussten die Berufs­angehörigen feststellen, dass die Geschäftsführung sich nicht an ihre im Vorjahr gegebene Zusage ge­halten, sondern vielmehr weitere Untreuehandlun­gen begangen hatte.

Daraufhin unterrichteten die Be­rufsangehörigen das Aufsichtsorgan.

Beurteilung der Vorstandsabteilung Berufsaufsicht (VOBA):

Die VOBA stellte fest, dass die Reaktion der Berufsangehörigen im Rahmen der Abschlussprüfung, bei der die Untreuehandlun­gen erstmalig bemerkt wurden, nicht vertretbar war und einen erheblichen Verstoß gegen die Berufs­pflicht zu gewissenhafter Berufsausübung (§ 43 I S.1 WPO i.V. § 4 I BS WP/vBP) darstellt.

Die Berufsangehörigen hätten sich nicht mit den Zusicherungen der Geschäftsführung zufrieden ge­ben dürfen. Vielmehr hätten die Be­rufsangehörigen (auch) ihrerseits das Aufsichtsor­gan informieren müssen (IDW PS 210, Tz. 62 ff., 73). Zudem hätte gemäß § 321 I S. 3 HGB im Prüfungsbericht berichtet werden müssen. Die Berufsangehörigen hätten zwingend die Rechnungslegung des Unter­nehmens beanstanden müssen.

Die VOBA hielt im Ergebnis den Ausspruch einer Rüge für erforderlich und angemes­sen.(dh)

   
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6.

Ergänzung des Bestätigungvermerks durch das BilRUG

 

Nach dem neu gefassten § 317 II S. 3 HGB hat sich die Prüfung des Lageberichts auch darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung des Lageberichts beach­tet worden sind.

§ 322 VI S. 1 HGB schreibt hierzu eine entsprechende Erweiterung im Bestätigungsvermerk (BSV) vor. Diese Vorschrif­ten sind im Regelfall erstmals auf Lageberichte 2016 anzuwenden.

Zur Umsetzung dieser gesetzlichen Anforderungen emp­fiehlt der HFA für die Formulierung eines uneingeschränkten BSV folgende Ergänzung (Fettdruck):

„Meine / Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

Nach meiner / unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften (und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages / der Satzung) und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertrags­lage der Gesellschaft. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den gesetzlichen Vorschriften, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar."

Bei anderen Abschlussprüfungen sind die Formulierungsempfehlungen in IDW PS 400 Anhänge Nr. 2 bis 14 entsprechend ebenfalls in geeigneter Weise anzupassen. Vgl. hierzu auch: IDW Life 7/2016, S. 585. (dh)

   
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7.

PR1MUS Seminare und Akademie

 

Die Tagesordnung für unsere Reihe "Aktuelles Prüfungswesen III/2016" sowie weitere detaillierte Informationen (Termine, Tagesordnung, Preis) finden sie hier.

Alle Termine und Informationen zur PR1MUS-Akademie finden Sie hier.

Im Fachforum Prüfungswesen II/2016 (Sept./Okt. 2016) werden die neuen Erstellungs- und Prüfungsberichte 2016 (nach BilRUG) - auch unter Berücksichtigung der ISA - thematisiert (s. Vorschau).

Hier werden zunächst die (neuen) gesetzlichen Regelungen anhand von Fallbeispielen vorgestellt.

Sie erhalten als Materialbände unsere neuen Muster-Erstellungs- und Muster-Prüfungsberichte sowie zahlreiche Guidelines, Checklisten und Textbausteine. Alle Unterlagen erhalten Sie auch als elektronische word-Dokumente!

Damit sind Sie für die schwierigen neuen Bilanzierungsfragen nach BilRUG und die Berichterstattung 2016 bestens gerüstet!

   
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8.

 

Herausgeber: WP StB Dipl.-Kfm. Dirk Hildebrandt - Hohe Str. 9 - 51149 Köln
Tel. 02203 / 98 00 20 / E-Mail: info@wp-hildebrandt.de

   
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