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Fachnachrichten plus

FACHNACHRICHTEN PLUS - MÄRZ 2019

THEMEN

 
1. Die Folgen des LEX-IDW
2. Die "Wiedergabe" des BSV
3. Informationsvereinbarungen mit Banken
4. Der "Fachwirt für Prüfungswesen (WPK)"
5. Der Digitalisierungskompass der WPK
1.

Die Folgen des LEX-IDW

 

Meine Hinweise zur ISA-Verblendetheit des IDW und dem "Bärendienst", den die "Facharbeit" des IDW (PS 270, 255 etc.) uns bei der Testaterteilung beschert, lässt viele Kollegen/innen irritiert aufhorchen.

Vorgaben zur Einschränkung des BSV bei Unterlassung der vom HFA unzulässig (!) geforderten Anhangangaben - dies ist der Gipfel von Arroganz. Das IDW hat den Berufsstand "im Griff" und ist offensichtlich von niemandem mehr zu bremsen. 

In der Ausgabe 10/2019 des Betriebs-Berater (S. 555 ff.) haben nun zwei KPMG-Kollegen einen Aufsatz zur Wirkung einer „harten internen Patronatserklärung“ (Liquiditätszusicherung des MU für das TU) auf Jahresabschluss/LB und Prüfung (hier: Bestätigungsvermerk) veröffentlicht. Sie kommen unter V. zu dem Schluss, dass, selbst wenn der Prüfer (und der Mandant) zum Ergebnis kommt, dass das MU seine Verpflichtungen auch erfüllen kann/könnte, ein Hinweis im Anhang wegen „wesentlicher Unsicherheit“ gemacht werden muss. Der Bestätigungsvermerk ist entsprechend zu ergänzen!

Zu klären ist in diesem Zusammenhang auch die Frage, wieso in der BilRUG-Fassung des § 317 IVa HGB festgeschrieben wurde, dass die Jahresabschlussprüfung sich nicht mehr darauf zu erstrecken hat, "ob der Fortbestand des geprüften Unternehmens … zugesichert werden kann"!? 

   
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2.

Die "Wiedergabe" des BSV

 

Oftmals werden an PR1MUS von Kollegen/innen Fachfragen herangetragen. Hier ein weiteres Beispiel:

Nach IDW PS 450 n.F., Tz. 12 ist im neuen Prüfungsbericht (PB) die "Wiedergabe des Bestätigungsvermerks" (BSV) auszuführen, während in IDW PS 450 a.F. der Gliederungspunkt noch "Bestätigungsvermerk" hieß.

Hier zunächst vier Vorbemerkungen:

  1. Beim BSV nach § 322 HGB und beim PB nach § 321 HGB handelt es sich um zwei gesonderte Erklärungen, die jeweils gesondert zu unterzeichnen und zu siegeln sind.
  2. Der BSV ist gemäß § 322 VII HGB zwar in den PB aufzunehmen, wird dort jedoch nur wiedergegeben und nicht gesondert unterzeichnet (IDW PS 450 n.F., Tz. 109).
  3. Damit erfolgt die Unterzeichnung des BSV zwingend außerhalb des PB (WPO-Kommentar 2018, § 43, Tz. 508), so dass der Abschlussprüfer (APr) zur Herausgabe von zwei Dokumentationen an den Mandanten verpflichtet ist.
  4. Die Übergabe des BSV erfolgt üblicherweise in einem "Testatsexemplar", in dem JA und LB fest zusammenzubinden sind und der BSV am Anfang oder am Ende des Testatsexemplars anzubringen ist.
  5. Möglich ist jedoch auch, den BSV in den Anlagen zum PB zu erteilen (IDW PH 9.450.2, Tz. 3, letzter Satz). 

Hieraus lassen sich drei Praxishinweise für (Non-PIE)-Testate ableiten:

  1. Der BSV wird im (neuen) PB als "Zitatfassung" wiedergegeben und weder unterschrieben noch gesiegelt. Die Überschrift in der Gliederung der PB lautet "Wiedergabe des Bestätigungsvermerks".
  2. Der Mandant erhält ein ausgelagertes "Testatsexemplar", wobei zwei Varianten möglich sind. Entweder werden JA, LB und BSV zusammengeheftet, unterschrieben und gesiegelt oder ein PB wird zum Testatsexemplar "aufgewertet" und in eine Anlage des PB wird der unterzeichnete und gesiegelte BSV aufgenommen. In diesem PB muss der BSV jedoch als gesonderte Anlage im Verzeichnis aufgeführt werden.
  3. Sofern BSV und PB von den gleichen Personen (am gleichen Tag) unterzeichnet werden, wird die Wiedergabe weder gesiegelt und unterschrieben noch mit maschinenschriftlicher Nennung des verantwortlichen APr durchgeführt.

Glauben Sie jedoch jetzt bitte nicht, dass das WPHb, der WPO-Kommentar und die Facharbeit des IDW in allen Einzelfragen gleicher Meinung sind.

Die elektronische Berichterstattung und Siegelführung wurde hier bewusst nicht thematisiert, um die Sache nicht noch komplizierter zu machen. Dieses Thema wird im APW II/2019 ausführlich besprochen (incl. Anwenderhandbuch). 

   
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3.

Informationsvereinbarungen mit Banken

 

Die Haftung gegenüber Dritten (z.B. Banken) ist durch Verwendung der AAB des IDW (Stand: 01.01.2017) nur unzureichend geregelt.

Insbesondere bei Krisenmandanten sollte vor Erlaubnis zur Weitergabe der Prüfungsberichte (Pkt. 6 der AAB) oder der Teilnahme an Bankenterminen eine klare Haftungsvereinbarung getroffen werden (Pkt. 1 Abs. 2 der AAB). Die Gefahr besteht, dass sogenannte "Auskunftsverträge" durch konkludentes Handeln entstehen, wobei mangels Haftungsvereinbarung eine unbegrenzte Haftung droht.

Möglich wäre hier die Verwendung "Besonderer AAB" oder separater "Informationsvereinbarungen".

PR1MUS hat für seine Seminarteilnehmer im Downloadcenter sowohl  "Besondere AAB", als auch aktualisierte Textvorschläge für Informationsvereinbarungen mit Banken hinterlegt. 

   
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4.

Der "Fachwirt für Prüfungswesen (WPK)"

 

Im letzten WPK-Magazin (I/2019, S. 15) war zu lesen, dass die WPK auf dem Wege zum "Fachwirt für Prüfungswesen (WPK)" am 8. Januar 2019 endlich einen 36-köpfigen "Berufsbildungsausschuss" (18 Mitglieder + 18 Stellvertreter) konstituiert hat. 

Schaut man sich die Besetzung des Ausschusses genauer an, so sieht man bei den "Arbeitgebern" auch (ehemalige) Vertreter der WPK, die bereits seit Jahren die Entwicklung "verschlafen" haben.

Bei den "Lehrkräften" bringen sich bereits alle relevanten "Player" in Stellung, die vom künftigen Geschäft partizipieren wollen (IDW, AKS, ECONECT, DAWUR u.a.).

Zunächst sind noch umfangreiche Rechtsregelungen zu treffen, eine Prüfungsordnung zu verabschieden etc.. Dies alles dürfte wohl noch Jahre dauern.

   
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5.

Der Digitalisierungskompass der WPK

 

Sie haben es sicherlich bereits bemerkt:

Am 16. Juni 2018 wurde ein "WPK-Digitalisierungskompass" auf der Internetseite der WPK veröffentlicht. Dieser soll insbesondere kleinen und mittleren WP/vBP-Praxen, die sich bislang noch nicht umfassend mit der Digitalisierung auseinandergesetzt haben, den Einstieg in das Thema erleichtern und sie bei Überlegungen zur eigenen Digitalisierung unterstützen.

Nach einer ersten Aktualisierung im Oktober 2018 wurde nun im März 2019 eine Erweiterung veröffentlicht.

In den Kompass wurden nunmehr Digitalisierungsmöglichkeiten in den Bereichen

  • Buchhaltung,
  • Steuerberatung und
  • betriebswirtschaftliche Beratung

aufgenommen.

Zudem wurden weitere Digitalisierungsmöglichkeiten in der betrieblichen Organisation und im Personalwesen ergänzt. Die mit den Erweiterungen neu hinzugekommenen Schlagworte sind im Digitalisierungsglossar erläutert.

Auch die Softwareübersicht für Prüfungssoftware wurde aktualisiert. Zudem steht ab sofort für ausgewählte Digitalisierungsbereiche eine Linkliste zur Verfügung.

Ein toller Service der WPK!!!

 

Bitte Erfahrungen, Lob, Hinweise und Anregungen direkt und offen mit der WPK kommunizieren. DANKE!

   
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6.

 

Herausgeber:
WP StB Dipl.-Kfm. Dirk Hildebrandt - Hohe Str. 9 - 51149 Köln
Tel. 02203 / 980020 / info@wp-hildebrandt.de

   
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