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Fachnachrichten plus

FACHNACHRICHTEN PLUS - MAI 2016

THEMEN

 
1. Angabepflichten durch die Neuregelung zur Abzinsung von Pensionsrückstellungen
2. Ergebnisse einer empirischen Studie zu Saldenbestätigungen
3. Mustervorlagen für die Einholung von Bestätigungen Dritter
4. Kostenlose App: Wer wird WP-Experte?
5. PR1MUS Seminare und Akademie
1.

Angabepflichten durch die Neuregelung zur Abzinsung von Pensionsrückstellungen

 

Mit der Niedrigzinsphase sinkt die Attraktivität von Pensionsrückstellungen. Es wird mehr Kapital benötigt, um die zugesagten Pensionen zu erwirtschaften. Das führt zu erhöhtem Aufwand und zu einer steigenden Fremdkapitalquote.

Mit dem "Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften" (BGBl 2016 I S. 396) wurden diese Effekte abgemildert, indem für die Abzinsung von Pensionsrückstellungen nunmehr ein durchschnittlicher Marktzinssatz von zehn Jahren, anstatt bisher von sieben Jahren, anzuwenden ist (§ 253 II 1 HGB n.F.).

Die geänderte Abzinsung ist verpflichtend für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen (Art. 75 VI EGHGB n.F.). Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen besteht ein Wahlrecht.

Mit der geänderten Abzinsung wird nicht die Bewertungsmethode geändert. Die Abzinsung erfolgt unverändert nach der RückAbzinsVO. Eine Durchbrechung der Stetigkeit (§ 284 II Nr. 2 HGB i.d.F. BilRUG) liegt demnach nicht vor.

Allerdings ist die Beschreibung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden an die geänderte Berechnung des Abzinsungssatzes anzupassen (§ 284 II Nr. 1 HGB).

Darüber hinaus führt § 253 VI HGB n.F. eine neue Anhangsangabe ein. Der Unterschiedsbetrag, der sich aus der Abzinsung mit einem Zinssatz der vergangenen 10 Jahre und demjenigen der vergangenen 7 Jahre ergibt, ist im Anhang anzugeben. Kleinst-KapG und bilanzierende Kaufleute, die keinen Anhang aufzustellen brauchen, müssen die Angabe unter der Bilanz machen.

Die geforderte Darstellung geht über eine bloße Nennung hinaus. Anzugeben sind:

  • Ursache für den Unterschiedsbetrag
  • Höhe des Unterschiedsbetrags
  • Hinweis auf die Ausschüttungssperre bzgl. des Unterschiedsbetrags

Dieser Unterschiedsbetrag unterliegt als nicht realisierter Buchgewinn einer Ausschüttungssperre.

Bei Inanspruchnahme des Wahlrechts im Jahr 2015 fordert Art. 75 VII 4 EGHGB n.F zusätzliche Erläuterungen im Anhang von mittelgroßen und großen KapG zur „Ausübung der Anwendung des Wahlrechts“. Es wird also auch hier mehr verlangt, als die bloße Angabe, dass das Wahlrecht ausgeübt wurde. Anzugeben dürften daher sein:

  • Beschreibung des Wahlrechts
  • Angabe der Ausübung des Wahlrechts
  • Einfluss auf die VFE-Lage (Unterschiedsbetrag.

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen lassen sich folgende Muster-Anhangsangaben ableiten:

A. Für Jahresabschlüsse zum 31.12.2016

"Pensionsrückstellungen (§ 285 Nr. 24 HGB)

Die Rückstellung für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen wurde nach der versicherungsmathematischen Teilwertmethode gebildet. Es wurden folgende Annahmen für die Berechnung berücksichtigt (§ 285 Nr. 24 HGB):

  • pauschale durchschnittliche Restlaufzeit von 15 Jahren

  • durchschnittlicher Marktzinssatz der vergangenen zehn Jahre von 4,3% (im Vorjahr: durchschnittlicher Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre von 3,89%), der von der Dt. Bundesbank bekanntgemacht wurde

  • Lohn- und Gehaltssteigerungen von 2% nach den Erfahrungswerten aus der Vergangenheit

  • Sterbetafeln nach Dr. Klaus Heubeck „Richttafeln 2005 G“

Aus der Abzinsung der Pensionsrückstellungen mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen zehn Jahre ergibt sich im Vergleich zur Abzinsung mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre ein Unterschiedsbetrag in Höhe von T€ 58. Dieser Unterschiedsbetrag ist für die Ausschüttung gesperrt."

B. für die wahlweise Anwendung zum 31.12.2015:

"Pensionsrückstellungen (§ 285 Nr. 24 HGB)

Die Rückstellung für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen wurde nach der versicherungsmathematischen Teilwertmethode gebildet. Es wurden folgende Annahmen für die Berechnung berücksichtigt (§ 285 Nr. 24 HGB):

  • pauschale durchschnittliche Restlaufzeit von 15 Jahren

  • Das Wahlrecht nach Art. 75 VII EGHGB n.F. wurde ausgeübt und als Abzinsungsfaktor erstmals der durchschnittliche Marktzinssatz der vergangenen zehn Jahre statt wie im Vorjahr derjenige der vergangenen sieben Jahre verwendet. Der Abzinsungssatz wurde von der Deutschen Bundesbank bekanntgemacht und beträgt 4,3% (Vorjahr: 3,89%).

  • Lohn- und Gehaltssteigerungen von 2% nach den Erfahrungswerten aus der Vergangenheit

  • Sterbetafeln nach Dr. Klaus Heubeck „Richttafeln 2005 G“

Aus der Abzinsung der Pensionsrückstellungen mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen zehn Jahre ergibt sich im Vergleich zur Abzinsung mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre ein Unterschiedsbetrag in Höhe von T€ 58.

In Höhe dieses Unterschiedsbetrags sind die passivierte Pensionsrückstellung und der Zinsaufwand im Vergleich zur bisherigen Abzinsung mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz von sieben Jahren niedriger angesetzt.

Dieser abzinsungsbedingte Unterschiedsbetrag ist für die Ausschüttung gesperrt (§ 253 VI 2 HGB n.F.)."

 

   
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2.

Ergebnisse einer empirischen Studie zu Saldenbestätigungen

 

Die Bergische Universität Wuppertal hat im Jahr 2015 eine empirische Studie zur Organisation und Durchführung von Saldenbestätigungsaktionen durchgeführt und erste Ergebnisse der Befragung veröffentlicht.

Anlass der Studie war der überarbeitete IDW PS 302 n.F, der nun auch explizit elektronische Medien zur Durchführung von Bestätigungsanfragen zulässt. Der zunehmende Einsatz von Informationstechnologie in der Abschlussprüfung bietet vielfältige Möglichkeiten. Ziel war es, die in der Praxis übliche Vorgehensweise bei einer Saldenbestätigungsaktion zu ermitteln, mögliche Optimierungspotentiale zu bestimmen und diese zu bewerten.

Die Stichprobe ist repräsentativ für den Berufsstand. Es wurden die Geschlechter- und Altersverteilung, die örtliche Verteilung der registrierten Wirtschaftsprüfer, die Aufteilung in WPG, Partnerschaften, Sozietäten und Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis sowie die Größenverteilung nach Prüfungsumsatz berücksichtigt.

Saldenbestätigungsaktionen werden überwiegend stichtagsbezogen zur Prüfung von Forderungen und Verbindlichkeiten eingesetzt. Dabei werden mit den Vorbereitungen hierzu überwiegend bis zu 4 Wochen vor dem Abschlussstichtag begonnen.

Hier einige wichtige Ergebnisse:

  • Die Stichprobe wird ganz überwiegend (65%) durch bewusste Auswahl gezogen. Nur 9% nutzen mathematisch-statistische Verfahren. 21% kombinieren statistische Verfahren mit der bewussten Auswahl. Dabei erfolgt die Auswahl der Stichprobe zu 73% manuell, in 18% wird die Auswahl IT-gestützt ermittelt.
  • Die Hälfte der Befragten versendet bis zu 100 Bestätigungsanfragen pro Abschlussprüfung. Damit werden bis zu 50% des Gesamtvolumens der zu prüfenden Salden abgedeckt. Etwas mehr als die Hälfte berücksichtigen bei der Bestimmung des Stichprobenumfangs die erwartete Rücklaufquote nicht. 23% wählen die Stichprobe bewusst überdimensioniert aus.
  • Wird die Bestätigungsanfrage nicht beantwortet, führen 61% eine Kombination aus alternativen Prüfungshandlungen und Folgeanfragen durch, 31% führen ausschließlich alternative Prüfungshandlungen durch.
  • Die Mehrheit fragt nach der positiven Methode in geschlossener Form an, d.h. es wird um Bestätigung oder Ablehnung eines mitgeteilten Saldos gebeten. Etwa ein Viertel erfragt eine Information und 13% kombinieren die beiden Formen der positiven Bestätigungsmethode. Damit wenden 94% die positive Methode an.
  • Der Versand der Bestätigungsanfragen erfolgt zu 90% per Brief, zu 5% per Email und zu 3% per Fax. Mündliche Auskünfte kommen nicht vor.
  • Vor dem Versand werden von 39% die Adressen i.d.R. kontrolliert, 32% kontrollieren nur im Verdachtsfall und 29% führen keine oder nur selten Kontrollen durch.
  • Den Versand führt in 63% der WP selbst durch, in 19% überwacht der WP den Versand durch den Mandanten und in 16% führt der Mandant den Versand durch, was dann zu einem nicht unerheblichen Verlässlichkeitsrisiko führen kann.
  • Die Rücklaufkontrolle erfolgt zu 87% manuell. Dabei werden zu 41% Folgeanfragen bei unvollständigem Rücklauf versendet. 31% geben an, eine Folgeanfrage nur dann zu versenden, wenn der Rücklauf für eine verlässliche Prüfung nicht ausreicht. 14% versenden nie Folgeanfragen.
  • Werden positive Bestätigungsanfragen nicht beantwortet, führen 65% alternative Prüfungshandlungen durch. 32% führen alternative Prüfungshandlungen nur bei wesentlichen Salden, bei nicht ausreichendem Rücklauf oder bei besonderen Gründen durch, was grundsätzlich nicht den Anforderungen des IDW PS 302 n.F. Tz 16 entspricht).(dh)
   
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3.

Mustervorlagen für die Einholung von Bestätigungen Dritter

 

Im Rahmen ordnungsgemäßer Prüfungsdurchführung ist der Abschlussprüfer durch die fachlichen Regeln angehalten, aussagefähige und angemessene Nachweise (PS 300) bei Dritten einzuholen um mit hinreichender Sicherheit abschließende Prüfungsfeststellungen zu treffen.

Der Kreis Dritter umfasst hierbei nicht nur Kunden, Lieferanten, Rechtsanwälte und Banken des zu prüfenden Unternehmens, sondern auch Versicherungen, Leasinggesellschaften, Sachverständige etc..

Hier ein Überblick über die - je nach Prüfungsmethode - in Frage kommenden 17 Bestätigungsanfragen.

Während an Anlagen zum IDW PS 302 n.F. nur zwei Musterschreiben für Bestätigungsanfragen zur Verfügung gestellt werden, werden wir bei PR1MUS alle 17 möglichen Anfragen in Form von Musteranschreiben (als word-Dokumente) für unsere Seminarteilnehmer ausformulieren und ins Downloadcenter einstellen.

Dies soll Ihnen die Praxisarbeit erleichtern! (dh)

   
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4.

Kostenlose App: Wer wird WP-Experte?

 

Herr Prof. Dr. Gerrit Brösel hat gemeinsam mit Herrn Dipl.-Kfm. WP/StB Christoph Freichel (PR1MUS Akademie) und Herrn Dipl.-Kfm. WP StB Dirk Hildebrandt (PR1MUS Seminare) in Zusammenarbeit mit dem nwb-Verlag die App „Wer wird WP-Experte?“ entwickelt.

In der App können bis zu 15 Gewinnrunden gespielt werden. In jeder Runde müssen Fragen aus dem Bereich der Wirtschaftsprüfung durch Auswahl aus jeweils vier Antwortmöglichkeiten gelöst werden. Der Schwierigkeitsgrad steigt mit jeder Runde.

Sind Sie ein „Prüfungsmuffel“, ein „Master of Audit‐Desaster“ oder bereits ein echter „Prüfungsexperte“? Finden Sie es heraus und steigern Sie Ihr Level mit jedem neuen Spiel! Als Joker steht Ihnen u. a. Dr. Doppik zur Seite.

Durch die App „Wer wird WP-Experte?“ haben Sie die Möglichkeit, die wichtigsten Fragen der Wirtschaftsprüfung kompakt und an jedem Ort auf dem Smartphone bzw. Tablet trainieren zu können. Sie bietet vor allem dem Berufsnachwuchs einen Weg, spielerisch in die Welt der Wirtschaftsprüfung einzutauchen und dabei ihre Fachkenntnisse zu testen und zu erweitern.

Das Spielvergnügen ist ab jetzt für alle Interessierten für Android-Nutzer über den „Google Play Store“ und für iPhone/iPad-Nutzer über den „AppStore“ kostenfrei abrufbar!

Also: Viel Spaß beim spielerischen LERNEN! (dh)

   
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5.

PR1MUS Seminare und Akademie

 

Unser aktuell laufendes Halbtagesseminar "Aktuelles Prüfungswesen II/2016" beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit der Einholung von Bestätigungen Dritter (IDW PS 302 n.F.) und Prüfungshandlungen zur Aufdeckung von Bilanzdelikten (IDW PS 261 n.F. i.V.m. PS 210).

Weitere detaillierte Informationen (Termine, Tagesordnung, Preis) finden sie hier.

Die nächste Akademie-Veranstaltung (2,5 Tage) findet im Juni in Bad Boll und Köln statt, es gibt noch wenige freie Plätze!

Im Modul "Jahresabschlussprüfung II" wird am ersten Tag der risikoorientierte Prüfungsansatz erläutert und Skalierungsmöglichkeiten für die Prüfung mittelständischer Mandate aufgezeigt. Die Prüfung ausgewählter Prüffelder (Schwerpunkt Vorräte) der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung unter Anwendung der erlernten Methodik des risikoorientierten Prüfungsansatzes bildet den Schwerpunkt des Seminars. Hierzu werden den Teilnehmern aussagekräftige Prüfungsprogramme zur Verfügung gestellt und aufgezeigt, wie damit in der Praxis, vor allem aus Effizienzgründen, gearbeitet werden sollte. Ein weiterer Schwerpunkt liegt im Bereich der Bestätigungen Dritter sowie der Berichterstattung.

Alle Termine und Informationen zur PR1MUS-Akademie finden Sie hier.

Vorschau:

Im Fachforum Prüfungswesen II/2016 (Sept./Okt. 2016) werden die neuen Erstellungs- und Prüfungsberichte 2016 (nach BilRUG) thematisiert (s. Vorschau).

Hier werden zunächst anhand von Fallbeispielen die (neuen) gesetzlichen Regelungen vorgestellt. Sie erhalten Muster-Erstellungs- und Muster-Prüfungsberichte sowie zahlreiche Guidelines, Checklisten und Textbausteine.

Damit sind Sie für die schwierigen neuen Bilanzierungsfragen nach BilRUG und die Berichterstattung bestens gerüstet!

   
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6.

 

Herausgeber: WP StB Dipl.-Kfm. Dirk Hildebrandt - Hohe Str. 9 - 51149 Köln
Tel. 02203 / 98 00 20 / E-Mail: info@wp-hildebrandt.de

   
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