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Fachnachrichten plus

FACHNACHRICHTEN PLUS - NEUSTART 2018

THEMEN

 
1. Neustart der FACHNACHRICHTEN plus
2. Wann kommen die ISA?
3. Der QS 1 des IDW ist europarechtswidrig!
4. Das Chaos mit dem neuen Bestätigungsvermerk (IDW PS 400 n.F. ff.)
5. IDW PS 350 n.F. (endlich) verabschiedet
1.

Neustart der FACHNACHRICHTEN plus

 

Die FACHNACHRICHTEN plus starteten im Juli 2014 und hatten binnen weniger Monate bereits über 3.500 Abonnenten. Dies war für uns gleichzeitig Aufgabe und Verantwortung. Damit hatten wir nicht gerechnet.

Nach nur zwei Jahren hatten wir dieses Vorhaben aus zeitlichen Gründen zunächst ausgesetzt.

Vor dem aktuellen Hintergrund, dass die Facharbeit des IDW zunehmend unüberschaubar ist und vor einem Paradigmenwechsel steht, haben wir uns entschlossen, das Projekt ab sofort fortzusetzen.

Die monatlich erscheinenden FACHNACHRICHTEN plus erhalten Sie auf Wunsch kostenlos per E-Mail.

   
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2.

Wann kommen die ISA?

 

Sie erinnern sich noch:

International geltende Bilanzierungsregeln (IAS, IFRS, US-GAAP) verlangen im Zeitalter der Globalisierung auch die Anwendung weltweit gültiger internationaler Prüfungsstandards (ISA). Das Clarity-Projekt zur Übernahme der US-amerikanischen Prüfungsstandards wurde bereits 2009 fertiggestellt, so dass die verpflichtende Anwendung der ISA in die BilMoG-Fassung des HGB (§ 317 V HGB) aufgenommen wurde.

Dies gilt allerdings nur "vorbehaltlich der Annahme durch die EU-Kommission".

Nach einer wahren Anpassungsflut "ISA-kompatibler Prüfungsstandards" hat man sich wohl in Düsseldorf einmal die Frage gestellt, warum in 25 von 28 EU-Staaten bereits seit Jahren nach den ISA geprüft wird und es gerade in Deutschland nicht klappen soll.

Nach massiven Beschwerden aus dem Berufsstand aufgrund vom HFA vorgestellter gesetzeswidriger neuer Prüfungsstandards hat man sich dann Hals über Kopf zu einem "Modellwechsel" entschlossen.

Demnächst beglückt man uns mit einer "unmittelbaren Anwendung" der übersetzten ISA unter Hinzufügung von "D-Textziffern" für nationale deutsche Besonderheiten.

Der Umstellungsprozess wird wohl noch 2 Jahre dauern.

Mit einer verbindlichen Anwendung der ISA ist erst für die Jahresabschlussprüfung 2021 zu rechen.

Schauen Sie einmal den IDW-Zeitplan genauer an.

   
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3.

Der QS 1 des IDW ist europarechtswidrig!

 

Hinsichtlich der Gewährleistung von Prüfungsqualität orientierte sich der Berufsstand jahrelang an einer "Gemeinsamen Vorstandsstellungnahme von WPK und IDW", der  VO 1/2006".

In 2016 wurden die gesetzlichen Anforderungen zur Qualitätssicherung umfassend neu geregelt (§ 55b WPO).

Daraufhin wurde die VO 1/2006 einseitig von der WPK zum 31.12.2016 gekündigt. Auf der WPK-Website ist diese wichtige Verlautbarung dennoch zu finden, da man davon ausgeht, dass diese trotz Kündigung eine wichtige praktische Bedeutung für den Berufsstand habe.

Und was macht das IDW? - Einmal im Regulierungswahn, macht man sich (ohne Mitwirkung der Berufsaufsicht) daran und präsentiert dem Berufsstand einen QS 1 (Stand: 09.06.2017) mit dem Titel:

  • "Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis".

Hierzu gibt das IDW dann noch bekannt:

"Der IDW QS 1 enthält eine geschlossene Darstellung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften zur Qualitätssicherung und berücksichtigt die Anforderungen der internationalen Standards ISQC 1 und ISA 220." und

"Gegenüber dem Standardentwurf wurde der endgültige IDW QS 1 um drei Anlagen erweitert. Diese stellen die Anforderungen aus Gesetz, Berufssatzung einschließlich Erläuterungen dem IDW QS 1 gegenüber. Die Anlagen unterstützen WP-Praxen bei der praktischen Umsetzung der Regelungen in ihr Qualitätssicherungssystem."

Bei genauerer Betrachtung ist jedoch festzustellen, dass das IDW in seiner Verlautbarung deutlich über die gesetzlichen Anforderungen hinausgeht. Da diese Verschärfungen jedoch nicht Ausfluss eines Gesetzgebungsprozesses sind, können sie für den Berufsstand keine bindende Wirkung haben. Bei der Überregulierung handelt es sich um klare Verstöße gegen EU-Recht.

Das IDW wäre gut beraten, den QS 1 sofort zurückzuziehen und an die Anforderungen von § 55b WPO sowie dem international maßgebenden ISQC 1 anzupassen.

Eine Frage hab ich noch: Wieso will das IDW jetzt die "unmittelbare Anwendung der ISA", wenn man nicht gleichzeitig auch die unmittelbare Anwendung des ISQC 1 mit übernimmt?

Die Überregulierungen müssen beseitigt werden!

Ach, Sie haben keinen Zugriff auf den 98-seitigen IDW QS 1, sollen ihn jetzt aber anwenden? - OK, hier die Daten des IDW Verlag: ISBN: 978-3-8021-2316-0, Erschienen: August 2017, Preis: 42,00 €.

   
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4.

Das Chaos mit dem neuen Bestätigungsvermerk (IDW PS 400 n.F. ff.)

 

In dem Vorhaben, dem Berufsstand ISA-kompatible Prüfungsstandards als Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorzugeben, stellte der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW am 16.12.2016 einen zweigeteilten uneingeschränkten Bestätigungsvermerk (BSV) vor (EPS 400 n.F.).

Nach massiver Kritik aus dem Berufsstand wurde der gesetzeswidrige zweigeteilte BSV im Juli 2017 wieder aus dem Verkehr gezogen und im September durch einen "wieder zusammengefügten" BSV ersetzt, der dann im Rahmen des "400er-Katalogs" vom HFA am 15.12.2017 verabschiedet wurde:

  • IDW PS 400 n.F. - uneingeschränkter BSV,
  • IDW PS 401  - key audit matters (nur für PIE-Prüfungen),
  • IDW PS 405  - modifizierte BSV und
  • IDW PS 406  - Hinweise zum BSV.

Die Bekanntgabe erfolgte natürlich nur "exklusiv" für IDW-Mitglieder!? - Eine Frechheit!

Und jetzt die spannende Frage:

Ab wann kann bzw. muss der alte/neue BSV bei NON-PIE-Prüfungen angewendet werden?

Für die Erteilung des Testats bezüglich Jahresabschlüssen zum 31.12.2017 haben Sie drei Möglichkeiten:

  1. Sie können den falschen zweigeteilten BSV gemäß IDW EPS 400 n.F. (Stand 16.12.2017) erteilen,
  2. Sie können - wie 2016 - den alten schlanken BSV verwenden (aber bitte BilRuG-Anpassung zum Lagebericht beachten!) oder
  3. Sie können den neuen BSV erteilen (IDW PS 400 n.F., müssen jedoch auch gleichzeitig die neuen IDW EPS 270 n.F. (going concern) und den ISA 720 (rev.)(E-DE) zu den sonstigen Informationen verwenden.

Alles klar? - Jetzt erklären Sie es bitte Mandanten, Bankern, Gesellschaftern etc. und hören sich dann  einmal deren Kommentare über den Berufsstand und die Facharbeit des IDW an! Das kann man keinem vernünftig denkenden Menschen mehr erklären/zumuten!

   
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5.

IDW PS 350 n.F. (endlich) verabschiedet

 

Die Prüfung des Konzern-/Lageberichts gemäß § 317 II HGB erfolgt nach den fachlichen Regeln des IDW PS 350 n.F. und des DRS 20 (Stand: 04.12.2012).

Aufgrund von zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen (BilRUG, CSR-Richtlinie, Gesetz zur Frauenquote etc.) wurde der PS 350 vom HFA überarbeitet und dem Berufstand als EPS 350 n.F. am 13.01.2016 vorgestellt. Nach über zwei Jahren (!) wurde der Entwurf des Prüfungsstandards nun endgültig am 25.01.2018 durch den HFA verabschiedet (IDW PS 350 n.F.).

Wegen der überlangen "Entwurfsphase" wurde der Anwendungszeitpunkt gegenüber der ursprünglichen Entwurfsfassung um zwei Jahre verschoben. Der PS 350 n.F. gilt somit erst für die Prüfung von Konzern-/ Lageberichten der Geschäftsjahre 2019 in der Prüfungssaison 2020.

Auf der Website des IDW wird bekanntgegeben, dass der HFA "die Methodik zur Prüfung des Lageberichts fortentwickelt" habe. Gemeint ist, dass man die Prüfung des Lageberichts dem risikoorientierten Prüfungsansatz angepasst und zur "Systemprüfung" fortentwickelt hat.

Der Prüfung des

  • Systems zur Aufstellung des Lageberichts folgt
  • die Prüfung des Risikomanagementsystems und
  • die Prüfung des Prognosesystems, die ggfs. noch um eine Wirksamkeitsprüfung zu ergänzen ist.

Entsprechend dem risikoorientierten Prüfungsansatz (IDW PS 261 n.F.) werden in PS 350 n.F. sodann "ausgewählte Reaktionen auf der Aussageebene" vorgestellt.

Das IDW hat den PS 350 n.F. im Mitgliederbereich seiner Website zum Download zur Verfügung gestellt. Die Veröffentlichung erfolgt in der (Mitglieder-)Zeitschrift IDW Life 2/2018.

Ansonsten wie gesagt - ab zum Kassenschalter!

   
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6.

 

Herausgeber:
WP StB Dipl.-Kfm. Dirk Hildebrandt - Hohe Str. 9 - 51149 Köln
Tel. 02203 / 980020 / info@wp-hildebrandt.de

   
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