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Fachnachrichten plus

FACHNACHRICHTEN PLUS - NOVEMBER 2018

THEMEN

 
1. Wie geht Berichtskritik?
2. Einholung von Bestätigungen Dritter
3. Muster-Bestätigungsvermerke für NON-PIE-Mandanten
4. PR1MUS-Merkblatt zum neuen Prüfungsbericht
5. Der neue Prüfungsbericht und die Berichtsstetigkeit
6. Fehlerkorrektur
1.

Wie geht Berichtskritik?

 

Berichtskritik ist gemäß § 48 I BS WP/vBP eine von drei Maßnahmen zur auftragsbezogenen Qualitätssicherung.

Genauere Regelungen zur Berichtskritik ergeben sich aus § 48 II BS WP/vBP sowie der Begründung hierzu in Teil 2 der Berufssatzung.

Entgegen der gesetzlichen Regelung, dass eine auftragsbezogene Qualitätssicherung nur für PIE-Mandate anwendbar ist, schreiben die Berufssatzung und das IDW in seiner Selbstherrlichkeit im neuen IDW QS 1 (Tz 148 ff.) eine Berichtskritik für alle gesetzlichen Pflichtprüfungen und darüber hinaus für alle sonstigen Abschlussprüfungen mit "nachgebildetem Bestätigungsvermerk" (§ 8 II BS WP/vBP, IDW QS 1 Tz 123) vor.

Weder die Abschlussprüferrichtlinie noch die WPO sehen für gesetzliche Abschlussprüfungen von Nicht-PIE-Mandaten eine auftragsbezogene Qualitätssicherung vor. Damit verstößt § 8 II i.V.m. § 48 I BS WP/vBP gegen die EU-VO. Der deutsche Gesetzgeber hat in § 55b WPO n.F. keine Satzungsermächtigung für eine solche Ausweitung geschaffen.

PR1MUS.Wissen hat die wichtigsten Regelungen zur Berichtskritik für die Seminarteilnehmer der PR1MUS-Seminare in zwei Arbeitshilfen im Downloadcenter zusammengefasst. Diese Dokumente werden nun ergänzt durch eine dreiseitige Checkliste zur Durchführung der Berichtskritik für NON-PIE-Mandanten.

   
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2.

Einholung von Bestätigungen Dritter

 

Im Rahmen der Prüfungsplanung und -durchführung ist es Aufgabe des Abschlussprüfers "angemessene und ausreichende" Prüfungsnachweise einzuholen um eine "hinreichende Sicherheit" für seine Prüfungsfeststellungen zu erlangen (IDW PS 300 n.F., ISA 500, 501).

Hierzu ist es erforderlich, dass auch von Dritten Auskünfte / Bestätigungen eingeholt werden.

Folgende Übersicht zeigt Ihnen, wer grundsätzlich gegenüber dem Mandanten als "Dritter" infrage kommt und - abhängig vom Einzelfall - kontaktiert werden müsste.

PR1MUS.Wissen hat Ihnen für alle im Schema aufgeführten 19 Fälle aktuelle Musterschreiben / Anfragen entworfen. Sie finden diese Arbeitshilfen als Seminarteilnehmer im passwortgeschützten Downloadcenter (www.PR1MUS-Wissen.de) jeweils als Word-Dokument.

Arbeitshilfen von PR1MUS.Wissen erleichtern Ihnen und Ihren Mitarbeitern die praktische Berufsarbeit.

   
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3.

Muster-Bestätigungsvermerke für NON-PIE-Mandanten

 

Über den (Un-)Sinn des neuen Bestätigungsvermerks (BSV) wurde bereits viel geschrieben.

  • Über 20 Varianten sind im Angebot,
  • vier Prüfungsstandards gelten als "fachliche Regeln" des IDW,
  • ein GPS wird gegen Lizenzgebühren angeboten und
  • Hunderte Fußnoten und Textvarianten machen das Chaos perfekt.

Schaut man sich jedoch das Testierverhalten des deutschen Berufsstandes einmal genauer an, so werden sicherlich in der Berufspraxis mehr als 90% der Prüfungsmandate uneingeschränkt testiert ("Reinstfassung").

Daneben gibt es noch ca. ein halbes Dutzend "Klassiker" an

  • Einwendungen (§ 322 IV HGB, IDW PS 405),
  • (bestandsgefährdenden) Hinweisen (§ 322 III HGB, IDW PS 270 n.F.) und
  • Sonderfällen.

Anlage 2 des jährlichen Berichtes der Berufsaufsicht der WPK gibt weitere Formulierungshilfe und Anregungen.

PR1MUS hat die häufigsten Fälle der Praxis für NON-PIE-Mandate durchgetextet und in einem Materialband zusammengefasst und erläutert. Die von der WPK aufgeführten Formulierungen wurden gesichtet und exemplarisch wiedergegeben.

   
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4.

PR1MUS-Merkblatt zum neuen Prüfungsbericht

 

Immer wieder wird angefragt, ob es nicht eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen zum neuen Prüfungsbericht (IDW PS 450 n.F.) gibt.

PR1MUS hat dem neuen Muster-Prüfungsbericht 2018 ein solches zweiseitiges Merkblatt (Vorbemerkungen) vorangestellt.

Eine ausführliche Darstellung der Änderungen des IDW PS 450 n.F. finden Sie darüber hinaus in Ihrem

  • Skriptum zum APW I/2018, Seiten 92 bis 114 (Thema 4).
   
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5.

Der neue Prüfungsbericht und die Berichtsstetigkeit

 

Bei allen Überlegungen zum neuen Prüfungsbericht im Berufsstand (IDW PS 450 n.F.) darf der Mandant dabei nicht vergessen werden.

Gemäß IDW PS 450 n.F.  Tz. 14 gilt die Berichtsstetigkeit, d.h. "Gliederung und Form der Berichterstattung im Prüfungsbericht und dessen Anlagen sind im Zeitablauf beizubehalten."

Durch die jetzt vorzunehmende Umstellung wird jedoch ggfs. erheblich in den Berichtsaufbau und die Anlagen zum Bericht eingegriffen.

Nach den AAB des IDW (Stand 01.01.2017) Pkt. 10 III. hat der Mandant "Anspruch auf fünf Berichtsausfertigungen". Bei mängelbehafteten Berichten hat der Mandant "Anspruch auf Nacherfüllung" (Pkt. 7 I.).

Also sollte der Mandant alsbald darüber informiert werden, dass es im Prüfungsbericht 2018 einige Änderungen geben wird. Hierzu kann man ihm ein "Merkblatt" mit einer Auflistung zu erwartender Änderungen senden, ihn mündlich über anstehende Änderungen informieren oder ihm ein Vorabexemplar eines bereits umgestellten Berichtes übersenden.

Die nächste große Umstellung beim Prüfungsbericht erwartet den Berufsstand beim Übergang auf den "elektronischen Prüfungsbericht".

   
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6.

Fehlerkorrektur

 

In der Ausgabe der FACHNACHRICHTEN plus Oktober 2018 Nr. 1 (Pkt. 4) hatten wir überarbeitete Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB) vorgestellt, die ein ausführliches Auftragsbestätigungsschreiben beinhalten.

Am Ende dieses Schreibens wird auf Seite 4 ein Punkt "VI. Referenznennung" aufgeführt, der jedoch inhaltsleer ist.

Wir haben das Auftragsbestätigungsschreibens korrigiert und im Downloadcenter ausgetauscht. 

Sorry - und Dank an den lieben Kollegen, der uns darauf aufmerksam gemacht hat!

   
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7.

 

Herausgeber:
WP StB Dipl.-Kfm. Dirk Hildebrandt - Hohe Str. 9 - 51149 Köln
Tel. 02203 / 980020 / info@wp-hildebrandt.de

   
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