Die Primärausrichtung der Jahresabschlussprüfung ist die Gesetzesmäßigkeitsprüfung (§ 317 I HGB), d.h. die Frage, ob der zur Abschlussprüfung vorgelegte Jahresabschluss den relevanten gesetzlichen Vorschriften entspricht. Daneben gelten subsidiär noch "fachliche Regeln" (IDW PS, ISA), ohne die ein ach so qualifizierter Berufsstand offensichtlich nicht funktionieren kann (§ 4 I BS WP/vBP).
Dass sich das IDW (eingetragener Lobbyverein der Big4) als "national standardsetter" gerne über das Gesetz stellt, ist allseits bekannt.
Neuestes Beispiel ist IDW PS 270 n.F. Tz.9, wonach Mandanten künftig genötigt werden sollen, bei bestandsgefährdenden Tatsachen eine zusätzliche Anhangangabe zu machen und dort auf spezielle Einzelheiten einzugehen.
§ 284 HGB bespricht die "Methodenangaben" im Anhang, dem der Gesetzgeber in § 285 HGB eine abschließende Aufzählung von mittlerweile 34 "Katalog-Anhangangaben" folgen läßt
Und jetzt kommt der Lobby-Verein der Big4, der eine neue Anhangangabepflicht (ohne gesetzliche Grundlage!) erfindet und dem gesamten Berufsstand vorschreibt, bei Nichtbefolgung den Bestätigungsvermerk zu modifizieren.
Woher nimmt der HFA eigentlich diese Legitimation?
Übrigens: Die Angabepflicht bezüglich "bestandsgefährdender Tatsachen" ist hinreichend im Gesetz (§§ 264 II, 322 II 3 HGB) geregelt.