Lesen Sie hier die Fachnachrichten plus im Browser
Fachnachrichten plus

FACHNACHRICHTEN PLUS - SEPTEMBER 2015

THEMEN

 
1. Fachforum Prüfungswesen II/2015 - BilRUG
2. Zusammenstellung der Bestätigungsvermerke 2014
3. Kündigung oder Widerruf des Prüfungsauftrags
4. Datenanalysen
5. Ergebnisverwendung i. S. d. § 268 Abs. 1 HGB
1.

Fachforum Prüfungswesen II/2015 - BilRUG

 

In Kürze startet unser BilRUG - Seminar.

Aufgrund der großen Nachfrage sind nur noch wenige Plätze verfügbar. 

Sichern Sie sich jetzt noch Ihren Platz an Ihrem Wunsch-Tagungsort. Hier geht es zur Anmeldung.

   
Nach oben
2.

Zusammenstellung der Bestätigungsvermerke 2014

 

Am 19.08.2015 stellte die WPK ein 89-seitiges Dokument mit einer "Zusammenstellung der eingeschränkten oder ergänzten Bestätigungsvermerke" auf ihre Homepage. Dies geschieht jedes Jahr im Rahmen der Bekanntgabe des Berichtes über die Berufsaufsicht und erfolgt dort in Form einer Anlage.

www.wpk.de/uploads/tx_templavoila/WPK_Berufsaufsicht_2014_Bestaetigungsvermerke.pdf

Diese Auflistung der Bestätigungsvermerke soll dazu dienen, den Berufsangehörigen und der interessierten Öffentlichkeit einen Überblick über die mit einer Einschränkung oder mit einer Ergänzung versehenen Bestätigungsvermerke zu verschaffen. Zudem werden die bekannt gewordenen Versagungsvermerke aufgelistet.

Eine qualitative Wertung der Bestätigungsvermerke und der Versagungsvermerke ist mit dieser Auflistung nicht verbunden. Insbesondere sollen damit keine “best practice“ - Lösungen für die Abfassung von Bestätigungsvermerken oder Versagungsvermerken in ähnlich gelagerten Fällen vorgegeben werden.

Wenn die WPK auch vorgibt, dass es sich hierbei nicht um "best-practice-Lösungen" handele, so dient diese Zusammenstellung dem Praktiker doch als Formulierungshilfe bei vergleichbaren Fällen von Zusätzen und Hinweisen. Sicherlich ist jeder Einzelfall in der Praxis gesondert zu würdigen, jedoch wird die WPK im Rahmen dieser Zusammenstellung keine Vermerke veröffentlichen, deren Formulierungen nicht der erforderlichen Qualität fachlichen Ausdrucks entspricht. (hi)

   
Nach oben
3.

Kündigung oder Widerruf des Prüfungsauftrags

 

Wird ein Auftrag für eine gesetzliche Abschlussprüfung gekündigt oder widerrufen, so ist die WPK gemäß § 318 Abs. 8 HGB unverzüglich vom Abschlussprüfer und den gesetzlichen Vertretern der geprüften Gesellschaft darüber zu informieren.

Im Jahr 2014 erhielt die WPK von ihren Mitgliedern lediglich 6 entsprechende Mitteilungen.

Anhand der Begründungen untersucht die WPK, ob die Kündigungen zulässig waren. Entscheidend ist, ob ein wichtiger Grund vorliegt (§ 318 Abs. 6 Satz 1 HGB). In vier der sechs Fälle lag aus Sicht der WPK ein wichtiger Grund vor.

In zwei Fällen musste die WPK die Berufsangehörigen darauf hinweisen, dass die Kündigung unwirksam war.

Die WPK berät vorab, ob eine beabsichtigte Kündigung zulässig ist und gibt damit ihren Mitgliedern Rechtssicherheit bei der Kündigung eines Prüfungsmandates.

Ein "wichtiger Grund" liegt z.B. immer dann vor, wenn der Mandant das dem Mandatsverhältnis zugrunde liegende Vertrauensverhältnis bricht. Verfälschung von Prüfungsnachweisen, wissentliche Falschangaben, permanente Auskunftsverweigerung und "Ehrverletzung" des Prüfers oder seiner Mitarbeiter rechtfertigen die unverzügliche Kündigung des Mandatsverhältnisses.

Daran zu denken ist, dass gemäß § 318 VI Satz 4 HGB über das "bisherige Ergebnis der Prüfung zu berichten ist." Der anschließende Verweis ist Gesetz auf § 321 HGB (Prüfungsbericht) zeigt grundsätzlich, dass eine berichtsmäßige Abfassung der bisherigen Prüfungsfeststellungen gefordert wird. Auf Anfrage teilte die WPK jedoch auch bereits mit, dass im Falle einer noch nicht weit fortgeschrittenen Abschlussprüfung ggf. auch eine briefmäßige Zusammenfassung bisheriger Prüfungsfeststellungen genügen kann.

Gemäß § 320 IV HGB hat "der bisherige Abschlussprüfer dem neuen Abschlussprüfer auf schriftliche Anfrage über das Ergebnis der bisherigen Prüfung zu berichten." Diese Regelung stellt eine punktuelle Durchbrechung der gesetzlichen Verschwiegenheit des Abschlussprüfers dar (§ 43 I WPO). (hi)

   
Nach oben
4.

Datenanalysen

 

In Unternehmen werden Daten in der Rechnungslegung, z. B. in der Buchführung oder IT-gestützten Geschäftsprozessen i. d. R. durch IT-Systeme verarbeitet. In den vergangenen Jahrzehnten hat die Bedeutung der IT zugenommen. Die Prüfung der Mandantendaten im Rahmen einer Abschlussprüfung ohne den Einsatz von IT durch den Abschlussprüfer würde dieser Entwicklung nicht entsprechen. Dies erhöht die Wirksamkeit sowie die Wirtschaftlichkeit der Abschlussprüfung, besonders bei der Verarbeitung großer Datenmengen. Aktuell wird in diesem Zusammenhang das Modewort „Big Data“ verwendet. Es können also Daten in einem bisher nie erkannten Ausmaß auf digitalen Medien gespeichert und verarbeitet werden. Daher sollte der Abschlussprüfer im Rahmen der Abschlussprüfung IT-gestützte Prüfungshandlungen einsetzen und Anknüpfungspunkte der IT erkennen und eingesetzte IT-Systeme beurteilen. Schließlich ist gem. § 317 Abs. 1 Satz 1 HGB die (IT-gestützte) Buchführung in die Prüfung einzubeziehen. Dies kann auch mithilfe von Datenanalysen erfolgen

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) erläutert in IDW PH 9.330.3, wie Wirtschaftsprüfer im Rahmen ihres prüferischen Ermessens Datenanalysen im Rahmen der Abschlussprüfung einsetzen können. Im Rahmen der Abschlussprüfung stellen Datenanalysen zielgerichtete und IT-gestützte Maßnahmen zur Selektion, Aufbereitung bzw. Auswertung von Daten zur Festlegung von Stichprobenumfängen sowie Einholung ausreichender und angemessener Prüfungsnachweise dar (vgl. IDW PH 9.330.3, Tz. 4).

Datenanalysen tragen als IT-gestützte Prüfungstechnik zur effektiven und effizienten risikoorientierten Prüfungsdurchführung bei, weil Prüfungshandlungen z. T. automatisiert werden können und – i. S. d. risikoorientierten Prüfungsansatzes – der manuelle Prüfungsumfang zur Gewinnung hinreichender Prüfungssicherheit, z. B. aus aufwendigen Einzelfallprüfungen, insgesamt reduziert werden kann. Das PR1MUS Spezial Seminar zur IT-gestützten Durchführung der Jahresabschlussprüfung zeigt u. a., wie Datenanalysen im Rahmen der Abschlussprüfung sinnvoll eingesetzt werden können. (cf)

   
Nach oben
5.

Ergebnisverwendung i. S. d. § 268 Abs. 1 HGB

 

Es existiert keine gesetzliche Definition des Begriffs der Verwendung des Jahresergebnisses i. S. d. § 268 Abs. 1 HGB. Gesetzessystematisch sind dem Vorgänge zu subsumieren, die vom Jahresergebnis zum Bilanzergebnis überleiten. Von einer teilweisen Ergebnisverwendung wird gesprochen, wenn die Unternehmensleitung die ihr obliegenden Ergebnisverwendungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat, entweder weil sie es musste (z. B. § 150 Abs. 1 AktG) oder weil sie es durfte (§ 58 Abs. 2 AktG), und dies auch so bilanziert. Demgegenüber liegt eine vollständige Verwendung des Jahresergebnisses vor, wenn bereits bei der Abschlussaufstellung die Ergebnisverwendung vom dafür verantwortlichen Gremium (Hauptversammlung bzw. Gesellschafterversammlung) abschließend bestimmt ist.

Folgende Alternativen zur teilweisen oder vollständigen Verwendung des Jahresergebnisses sind möglich:

- Einstellungen in Gewinnrücklagen,
- Entnahmen aus Gewinn- bzw. Kapitalrücklagen,
- Ausschüttungen an Gesellschafter sowie
- der Vortrag des Ergebnisses auf neue Rechnung.

In diesem Zusammenhang werden oftmals folgende Fragen gestellt:

  1. Ist das Wahlrecht zur Darstellung der Ergebnisverwendung eingeschränkt, also zwingend eine Ergebnisverwendung zu bilanzieren, sofern gesetzliche, satzungsgemäße bzw. gesellschaftsvertragliche Regelungen zur Ergebnisverwendung existieren?
  2. Ist der Vortrag des gesamten Ergebnisses eine Ergebnisverwendung?

Zur Beantwortung der Frage 1 enthält § 270 Abs. 1 HGB bezüglich der Kapitalrücklage eine explizite Regelung in der Weise, dass Einstellungen in die Kapitalrücklage und deren Auflösung bereits bei der Aufstellung des Jahresabschlusses zu berücksichtigen sind. Letzteres spielt insoweit eine Rolle, als dies das Wahlrecht der Bilanzierung der Ergebnisverwendung einschränkt. Gleiches gilt, wenn andere gesetzliche Regelungen bestehen, die eine Ergebnisverwendung anordnen (z. B. § 150 Abs. 1 AktG zur Einstellung in die gesetzliche Rücklage bei Aktiengesellschaften). Eine Bilanzierung ohne Ergebnisverwendung ist dann nicht möglich. Indes ist nicht geregelt und erwartungsgemäß strittig, ob Vergleichbares gilt, wenn satzungsmäßige bzw. gesellschaftsvertraglich diesbezügliche Regelungen bestehen. In der Literatur vertreten bspw. ADS die Auffassung, dass auch in diesen Fällen kein Wahlrecht zur Bilanzierung ohne Ergebnisverwendung besteht.

Zur Beantwortung der Frage 2: Der Vortrag des gesamten Ergebnisses auf neue Rechnung kann eine vollständige Gewinnverwendung sein.

Von einer vollständigen Ergebnisverwendung ist auszugehen, wenn die verantwortlichen Instanzen jeweils über ihre Ergebnisverwendung entschieden haben. Bei einer GmbH ist dies die Gesellschafterversammlung. Sofern beabsichtigt ist, das Jahresergebnis in der Bilanz unter vollständiger Ergebnisverwendung zu bilanzieren, sollte daher zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung ein entsprechender Gesellschafterbeschluss vorliegen, der den Vortrag auf neue Rechnung bestimmt. Vertretbar ist jedoch auch, dass die Vorlage ein Beschluss entbehrlich ist, wenn die Absicht, das Ergebnis auf neue Rechnung vorzutragen, auf andere Weise dokumentiert werden kann (z. B. anderweitige Korrespondenz der Gesellschafter mit dem Geschäftsführer bzw. konkludentes Verhalten bei Personalunion). Sofern dies nicht vorliegt, darf keine Ergebnisverwendung bilanziert werden. (cf)

   
Nach oben
6.

 

Herausgeber: WP StB Dipl.-Kfm. Dirk Hildebrandt - Hohe Str. 9 - 51149 Köln
Tel. 02203 / 98 00 20 / E-Mail: info@wp-hildebrandt.de

   
Nach oben
 

Die FACHNACHRICHTEN plus können Sie hier abbestellen.