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FACHNACHRICHTEN PLUS - SEPTEMBER 2019 (1)

THEMEN

 
1. PWC Ranking: Microsoft liegt vor Apple
2. PWC verliert bedeutsamen Job zum Steuerdumping
3. Big4 beugen sich der chinesischen Regierung
4. Die DPR führt EY vor
5. Bestellung zum Abschlussprüfer für mehrere Jahre?
6. Keine Rückstellung für Aufbewahrungskosten von Mandantendaten
7. Der KPMG-Shooting-Star und die Berufsethik
8. Vorschau APW IV/2019
1.

PWC Ranking: Microsoft liegt vor Apple

 

Ich finde es immer wieder beeindruckend, mit welchen Zahlenspielereien Wirtschaftsprüfer in den Medien von sich reden machen:

Seien es die "Marktwerte" von Fußballspielern oder gleich der Wert ganzer Vereine. Sei es das weltweite Gehaltsranking der CEOs, die Milliardengewinne amerikanischer Banken oder die Marktkapitalisierung der weltweit größten Unternehmen.

Besonders gut rechnen können hier offensichtlich die Kollegen/innen von PWC. Diese haben jetzt in einer "internationalen Studie" festgestellt, dass Apple im Ranking der wertvollsten Unternehmen nach sieben Jahren mit (nur) 896 Mrd. USD nicht mehr Platz 1 belegt. Im Ranking 2019 hat sich Microsoft mit 905 Mrd. USD auf Platz 1 behauptet. Apple muss sich mit Platz 2 begnügen.

Ich habe mich über diese "internationale Studie" sehr gefreut und finde solche (medienwirksame) Berichterstattung von den Big4 immer wieder "beeindruckend", zeigt sie doch der interessierten Öffentlichkeit, zu was Wirtschaftsprüfer/innen nicht alles fähig sind!? - Wirtschaftsprüfer/innen wissen einfach alles!

Eine Frage hab ich noch: Wen interessieren solche Zahlenspielchen?

   
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2.

PWC verliert bedeutsamen Job zum Steuerdumping

 

INEOS ist ein milliardenschwerer Chemiekonzern und mit 17.000 Arbeitnehmern das größte Privatunternehmen Großbritanniens. In 2018 erzielte INEOS, welches 1998 von dem heutigen CEO Sir Jim Ratcliffe gegründet wurde, einen Gewinn von rd. 2 Mrd. GBP. 

Sir Jim ist als umtriebig bekannt und finanziert auch gerne einmal Dinge über INEOS, die mit seinem Chemieladen nichts zu tun haben:

  • Kauf des Radsportteams "Team Sky",
  • Übernahme des "Chelsea Football Clubs" oder auch die
  • Entwicklung eines neuen Geländewagens mit Subventionen des britischen Staates.

Um die anspruchsvolle Ausschüttung für 2018 in Höhe von 1,2 Mrd. GBP darzustellen, bedurfte es eines "ehrgeizigen Steuerumgehungsplanes", den die drei obersten Führungskräfte von INEOS für ihn  ausgearbeitet hatten und durchzogen. Es war eine der größten Ausschüttungen, die jemals von einem britischen Privatunternehmen getätigt wurde. 

Doch diese "Nummer" mit dem "Steuerumgehungsplan" war dem Abschlussprüfer PWC dann doch zu heiß, man überwarf sich mit Sir Jim und legte tatsächlich das Mandat nieder. Nun sucht INEOS neue Berater und einen neuen Abschlussprüfer für 2019. Wie man hört, stehen die übrigen drei der Big4 bereits in den Startlöchern.

Als all dies bekannt wurde, stellte sich die britische Regierung um Schattenkanzler John McDonnell die Frage, welche staatlichen Subventionen Sir Jim über all die Jahre kassiert habe.

Sir Jim war über das ganze "Theater" so sauer, dass er zwischenzeitlich Großbritannien in Richtung  Steuerparadies Monaco verließ. 

Das Problem mit dem gierigen Milliarden-Mandanten Sir Jim kommt für alle Big4 zur Unzeit, erlebt Großbritannien doch zur Zeit eine tiefgreifende Reform seines Prüfermarktes und die Installation einer neuen Governance Behörde. Auch die Wettbewerbsregulierungsbehörde ist bereits seit Jahren wegen der Big4 in höchster Alarmstimmung.

Und die Moral aus der Geschicht'? - Gierige Mandanten waren schon immer ein Problem für  Wirtschaftsprüfer und (windige) Steuerberater. Im Fokus der Öffentlichkeit und vor dem Hintergrund angekündigter tiefgreifender Reformen im Prüfermarkt überlegt man dreimal, ob man diesen Hasardeuren weiterhin willfährig zur Verfügung steht.

Aber geben Sie sich keinen Illusionen hin! - PWC und die übrigen Big4 werden Sir Jim und seine Kohle im Steuerparadies Monaco doch wieder ganz herzlich willkommen heißen und ihn rundherum mit grenzwertigen Steuertricks versorgen! 

   
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3.

Big4 beugen sich der chinesischen Regierung

 

Wirtschaftsprüfung und Politik lassen sich nicht trennen.

Lobbyisten der Big4 beeinflussen Gesetzgebungsvorhaben im Sinne ihrer Mandanten und beraten gleichzeitig Regierungsstellen und Ministerien mit millionenschweren Beraterverträgen ("Kanonen-Uschi" & Co. lassen grüßen). Gerne nehmen Politiker auch mal die fachliche Expertise von Wirtschaftsprüfern in Anspruch und lassen schnell mal den Verkauf von Flughäfen an no-name-Chinesen, rechtswidrige Maut-Modelle oder die Einführung von Gesetzesänderungen "durchrechnen".

Hierbei sollen Wirtschaftsprüfer/innen jedoch unparteiisch, unbefangen und unabhängig sein (§§ 17,43, 49 WPO) sein. Dies bedeutet allerdings auch, dass Wirtschaftsprüfer/innen sich politisch nicht instrumentalisieren lassen dürfen. Negativbeispiele der letzten Jahre wie Südafrika, Russland etc. lassen hier grüßen.

Vor dem Hintergrund der politischen Spannungen und Demonstrationen in Hongkong wird momentan wieder einmal ein Exempel statuiert: Die Pekinger Staatsführung ließ vor wenigen Wochen die Big4 politische Erklärungen abgeben - wie zuvor bereits die Fluggesellschaften Cathay Pacific, Lufthansa und Luxuskonzerne wie Coach.

Chinesische Staatsmedien hatten die Big4 zuvor dafür kritisiert, dass Mitarbeiter aus ihren Reihen Anzeigen in Zeitungen aufgegeben hätten oder gar an Demonstrationen teilgenommen haben. Man erwarte nun von ihnen interne Recherchen und die Bekanntgabe dieser Mitarbeiter.

Alle Big4 gaben daraufhin "Sympathie-Erklärungen" gegenüber Peking ab.

In Zeiten des exzessiven Finanzkapitalismus ist es wohl nicht anders zu erwarten, dass man sein "Fähnchen" dort in den Wind hängt, wo milliardenschwere Aufträge für die Zukunft zu erwarten sind.

Berufsethik und Menschenrechte treten in einem solchen System in den Hintergrund. Der Berufsstand lässt sich politisch verbiegen und verordnet sich lieber einen 168-seitigen "Code of Ethics".

 

 

   
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4.

Die DPR führt EY vor

 

Die Bilanzierungspraktiken der DZ Bank waren in den letzten Jahren immer mal wieder Gegenstand von Medienberichterstattungen.

Vor wenigen Wochen veröffentlichte die DPR ("Deutsche Bilanzpolizei") nun ihren Prüfbericht über Bilanzierungssachverhalte des Geschäftsjahres 2016 zwischen der DZ Bank und ihrer Krisentochter DVB. Hierbei handelt es sich jeweils um Genossenschafts-Banken, die von EY geprüft und uneingeschränkt testiert wurden.

Der Prüfungsbericht der DPR ist eine Katastrophe für EY:

  • Eine Finanzspritze der DZ Bank landete bei der Tochterbank unter den "sonstigen betrieblichen Erträgen" und hübschte so das negative Ergebnis um 150 Mio.€ auf.
  • Der Geschäftswert der DVB war nicht werthaltig und hätte um 59,2 Mio.€ abgeschrieben werden müssen.
  • Zinsen wurden nicht ordnungsgemäß abgegrenzt von Leasingeinnahmen und Abschreibungen und somit deutlich überhöht ausgewiesen (ohne Ergebnisänderung).

Insgesamt hätte die DVB Bank nicht einen Vorsteuerverlust in Höhe von 135,4 Mio. € ausweisen müssen, sondern 344,5 Mio.€.

Da die DPR über keine Sanktionsmechanismen verfügt, hat diese Blamage keine unmittelbaren Folgen für die DZ Bank.

Blamabel ist es jedoch allemal für EY, von der Deutschen Bilanzpolizei in einem Prüfbericht öffentlich derart vorgeführt zu werden.

   
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5.

Bestellung zum Abschlussprüfer für mehrere Jahre?

 

Immer wieder wird die Frage an die WPK herangetragen, ob man durch Wahlbeschluss für mehrere Jahre zum gesetzlichen Abschlussprüfer gewählt werden kann. Oftmals wird das in der Praxis damit begründet, dass dies "branchenüblich" sei.

Am 09.07.2019 hat die WPK auf Ihrer Website hierzu nochmals eindeutig Stellung bezogen und erklärt, dass eine solche Mandatierung "gesetzwidrig und damit unzulässig" ist.

Ein Wahlbeschluss, mit dem ein Abschlussprüfer für mehrere Jahre im Voraus gewählt wird, bildet keine Grundlage für eine ordnungsgemäße Bestellung als Abschlussprüfer, jedenfalls nicht für jene Geschäftsjahre, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht begonnen haben.

Betreffend zurückliegende Geschäftsjahre hat der Abschlussprüfer jeweils nach deren Beginn auf einen gesonderten Wahlbeschluss hinzuwirken. Kommt ein solcher Wahlbeschluss nicht zustande, darf der WP die Abschlussprüfung nicht durchführen. Ansonsten verstößt er gegen § 43 I WPO i.V. § 4 I BS WP/vBP.

Man kann es auch anders sagen: Es muss Mandanten und Berufsträgern/innen frei stehen, ob man im nächsten Jahr nochmals mandatiert wird bzw. sich mandatieren lässt. Will man aus einem mehrjährigen Vertrag "aussteigen" bliebe ansonsten nur der Weg der Kündigung gemäß § 318 VI HGB. Hierzu müsste jedoch ein "wichtiger Grund" vorliegen.

   
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6.

Keine Rückstellung für Aufbewahrungskosten von Mandantendaten

 

Mit Urteil vom 13.02.2019 (XI R 42/17) hat der BFH entschieden, dass die Kosten einer 10-jährigen Aufbewahrung von Mandanten- und Handakten im DATEV-Rechenzentrum bei einer StBG/WPG nicht rückstellungsfähig sind.

Es sind zwar abzugsfähige Betriebsausgaben, jedoch besteht keine Möglichkeit, die Aufwendungen in einem Betrag über den Weg der Rückstellung sofort einkommensmindernd geltend zu machen, da es an einer öffentlich-rechtlichen wie auch an einer zivilrechtlichen Verpflichtung zur Datenaufbewahrung fehlt.

Eine klagende WPG hatte für die Rückstellungsberechnung das an die DATEV eG zu zahlende Entgelt für eine 10-jährige Aufbewahrung zugrundegelegt und war bereits in der Vorinstanz unterlegen.

   
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7.

Der KPMG-Shooting-Star und die Berufsethik

 

Er galt in der Schweiz als Shooting-Star der KPMG für Banken- und Sonderprüfungen. Er wurde insbesondere immer dann gerufen, wenn Banken abgewickelt werden mussten oder fusionierten. Es waren immer millionenschwere Beratungsmandate, die Daniel Senn führte.

Durch seine Beratungsmandate verfügte Daniel Senn über erhebliches Insiderwissen. Vielleicht dachte er an seine spätere "schmale" KPMG-Pension und an die Versorgung seiner beiden Kinder, als er beim Umgang mit so großen Zahlen in "Versuchung" geriet.

Als Abschlussprüfer der Bank Julius Bär erfuhr er z.B. davon, dass man dort die Absicht hatte, die Bank Sarasin zu kaufen. Also eröffnete er für seine Kinder ein Wertschriftendepot bei einer anderen Bank und kaufte in Erwartung deutlicher Kurssteigerungen munter Sarasin-Aktien. Obwohl der Bankenkauf letztlich scheiterte, heizten Übernahmegerüchte die Börsenkurse an und Senn stieg mit einem satten Buchgewinn wieder aus.

Dumm nur, dass die Eidgenössische Revisionsbehörde Hinweise bekam und bei dem Revisor nachfragte. Dieser machte prompt falsche Angaben zu seinen Aktienkäufen. Weitere Recherchen ergaben jedoch, dass Senn offensichtlich bereits mehrmals sein Insiderwissen einsetzte und damit eindeutig gegen das Revisionsaufsichtsgesetz verstieß.

Am Ende eines mehrjährigen Gerichtsverfahrens wurde der Kollege zu einer bedingten Geldstrafe (160 Tagessätze á 430 SFr.) und einem saftigen Bußgeld verurteilt. Die durch seine Insidergeschäfte ergaunerten Gewinne musste er lt. Urteil an die Eidgenossenschaft abführen. Seinen Job bei KPMG musste er umgehend quittieren.

Senn zog gegen das Urteil trotzig vor das Schweizer Bundesgericht, welches nun das Urteil in vollem Umfang bestätigte.

Eine weitere Geschichte zum Thema: Berufsethik, Begehrlichkeiten und menschliche Gier. 

   
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8.

Vorschau APW IV/2019

 

Auf vielfachen Wunsch aus dem Berufsstand haben wir das QS-Handbuch überarbeitet und mit einem Update 2019 versehen.

Weiterhin werden wir ein Muster für einen Nachschau-Bericht vorstellen.

   
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9.

 

Herausgeber:
WP StB Dipl.-Kfm. Dirk Hildebrandt - Hohe Str. 9 - 51149 Köln
Tel. 02203 / 980020 / info@wp-hildebrandt.de

   
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