§ 51b I WPO verpflichtet Wirtschaftsprüfer zur Führung von Handakten. § 51b IV WPO unterscheidet zwischen Handakten im engeren Sinn, auf die sich die Pflichten nach § 51b II und III WPO erstrecken, und Handakten im weiteren Sinn.
Handakten i.e.S. sind lediglich "Schriftstücke, die der Wirtschaftsprüfer aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat".
Zu den Handakten i.w.S. gehören Briefwechsel zwischen dem Wirtschaftsprüfer und seinem Auftraggeber, Schriftstücke, die der Auftraggeber bereits in Ur- oder Abschrift erhalten hat, und "für interne Zwecke gefertigte Arbeitspapiere".
Das IDW konkretisiert den Begriff der Arbeitspapiere im IDW PS 460 n.F. und gibt damit die "berufsübliche Auslegung" vor.
Die Staatsanwaltschaft hat grds. kein Einsichtsrecht in die Arbeitspapiere des WP, auch keinen Herausgabeanspruch derselben.
Der WP ist vielmehr gem. § 53 I Nr. 3 StPO und § 383 I Nr. 6 ZPO nicht nur zur Zeugnisverweigerung berechtigt, sondern macht sich auch nach § 203 I Nr. 3 StGB strafbar, wenn er ein Geheimnis, das ihm als Wirtschaftsprüfer anvertraut wurde, durch Einsichtnahme oder Aushändigung seiner Arbeitspapiere offenbart.
Solche Geheimnisse sind alle nicht öffentlichen Informationen, bei denen der Geheimnisträger ein mindestens subjektives Interesse an der Geheimhaltung hat.
Die Strafbewehrung der Verletzung der Geheimhaltungspflicht sehen auch Spezialnormen vor, wie z.B. § 333 HGB, § 404 AktG, § 19 PublG, § 138 VAG und § 151 GenG.
Berufsrechtlich wird die Verschwiegenheitspflicht als allgemeine Berufspflicht in § 43 I 1 WPO geregelt. Darüber hinaus bestehen regelmäßig auch vertragliche Verschwiegenheitspflichten.
Eine Herausgabe von Arbeitspapieren an die Staatsanwaltschaft kann daher nur freiwillig erfolgen und setzt eine Einwilligung des Mandanten voraus. Die Einwilligung erfolgt in Form einer persönlichen (schriftlichen) Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht.
Der WP kann sich nach erfolgter Entbindung von der Verschwiegenheit nicht mehr auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen und muss die Arbeitspapiere dann an die Staatsanwaltschaft herausgeben.
Erfolg keine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht, kann eine Einsichtnahme in die Arbeitspapiere des WP nur aufgrund einer Durchsuchung und Beschlagnahme nach §§ 94 II, 103 StPO erfolgen.
Der ganz überwiegende Teil der Arbeitspapiere ist jedoch nach § 97 I Nr. 1 bis 3 StPO beschlagnahmefrei und kann nur in den engen Grenzen des § 160а StPO als Beweismittel verwendet werden.
Wichtiger Hinweis: Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten allerdings nicht, wenn hinreichender Verdacht auf eine Tatbeteiligung des betreffenden Wirtschaftsprüfers besteht (§ 97 II 3 StPO). (dh)