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Fachnachrichten plus

OKTOBER 2014

THEMEN

 
1. Prüfung des Serverraums in KMU'S
2. Arbeitspapiere – Einsichtsrecht / Herausgabeanspruch der Staatsanwaltschaft
3. Bestätigungen Dritter (IDW PS 302 n.F.)
4. Beurteilung der Insolvenzreife (IDW ES 11)
5. PR1MUS Seminare 2014/2015
6. PR1MUS fördert den Berufsnachwuchs
1.

Prüfung des Serverraums in KMU'S

 

Im Rahmen der Facharbeit des IDW werden die baulichen Gegebenheiten des Serverraums sowohl im RS FAIT 1 (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung bei Einsatz von Informationstechnologie) als auch im PS 330 (Abschlussprüfung bei Einsatz von IT) als "physische Sicherungsmaßnahmen" bezeichnet.

Physische Sicherungsmaßnahmen dienen laut dem RS FAIT 1 dem Schutz der Hardware sowie der Programme und Daten vor Verlust, Zerstörung und unberechtigter Veränderung.

Im Rahmen des PS 330 wird beschrieben, dass die Prüfung der physischen Sicherungsmaßnahmen und deren Wirksamkeit durch den Abschlussprüfer erfolgen muß. Dieses kann beispielsweise durch die Besichtigung und Überprüfung des Serverraumes erfolgen. Ferner hat der Abschlussprüfer zum Beispiel Einsicht in die Zugangsprotokolle und Wartungsprotokolle vorzunehmen (vgl. IDW PS 330 Tz. 56).

Die hier zum download bereitgestellte Arbeitshilfe zeigt übersichtlich wesentliche Prüfungsinhalte einer Prüfung der physischen Sicherungsmaßnahmen eines Serverraumes in kleinen und mittelständischen Unternehmen und weist zudem auf die jeweiligen Risiken bei Nichteinhaltung hin.

Genannte Arbeitshilfe beinhaltet neben den Bestandteilen aus der Facharbeit des IDW (RS FAIT 1, PS 330, PH 9.330.1) ebenfalls relevante Auszüge aus dem IT-Grundschutz-Katalog des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. (klh)

   
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2.

Arbeitspapiere – Einsichtsrecht / Herausgabeanspruch der Staatsanwaltschaft

 

§ 51b I WPO verpflichtet Wirtschaftsprüfer zur Führung von Handakten. § 51b IV WPO unterscheidet zwischen Handakten im engeren Sinn, auf die sich die Pflichten nach § 51b II und III WPO erstrecken, und Handakten im weiteren Sinn.

Handakten i.e.S. sind lediglich "Schriftstücke, die der Wirtschaftsprüfer aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat".

Zu den Handakten i.w.S. gehören Briefwechsel zwischen dem Wirtschaftsprüfer und seinem Auftraggeber, Schriftstücke, die der Auftraggeber bereits in Ur- oder Abschrift erhalten hat, und "für interne Zwecke gefertigte Arbeitspapiere".

Das IDW konkretisiert den Begriff der Arbeitspapiere im IDW PS 460 n.F. und gibt damit die "berufsübliche Auslegung" vor.

Die Staatsanwaltschaft hat grds. kein Einsichtsrecht in die Arbeitspapiere des WP, auch keinen Herausgabeanspruch derselben.

Der WP ist vielmehr gem. § 53 I Nr. 3 StPO und § 383 I Nr. 6 ZPO nicht nur zur Zeugnisverweigerung berechtigt, sondern macht sich auch nach § 203 I Nr. 3 StGB strafbar, wenn er ein Geheimnis, das ihm als Wirtschaftsprüfer anvertraut wurde, durch Einsichtnahme oder Aushändigung seiner Arbeitspapiere offenbart.

Solche Geheimnisse sind alle nicht öffentlichen Informationen, bei denen der Geheimnisträger ein mindestens subjektives Interesse an der Geheimhaltung hat.

Die Strafbewehrung der Verletzung der Geheimhaltungspflicht sehen auch Spezialnormen vor, wie z.B. § 333 HGB, § 404 AktG, § 19 PublG, § 138 VAG und § 151 GenG.

Berufsrechtlich wird die Verschwiegenheitspflicht als allgemeine Berufspflicht in § 43 I 1 WPO geregelt. Darüber hinaus bestehen regelmäßig auch vertragliche Verschwiegenheitspflichten.

Eine Herausgabe von Arbeitspapieren an die Staatsanwaltschaft kann daher nur freiwillig erfolgen und setzt eine Einwilligung des Mandanten voraus. Die Einwilligung erfolgt in Form einer persönlichen (schriftlichen) Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht.

Der WP kann sich nach erfolgter Entbindung von der Verschwiegenheit nicht mehr auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen und muss die Arbeitspapiere dann an die Staatsanwaltschaft herausgeben.

Erfolg keine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht, kann eine Einsichtnahme in die Arbeitspapiere des WP nur aufgrund einer Durchsuchung und Beschlagnahme nach §§ 94 II, 103 StPO erfolgen.

Der ganz überwiegende Teil der Arbeitspapiere ist jedoch nach § 97 I Nr. 1 bis 3 StPO beschlagnahmefrei und kann nur in den engen Grenzen des § 160а StPO als Beweismittel verwendet werden.

Wichtiger Hinweis: Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten allerdings nicht, wenn hinreichender Verdacht auf eine Tatbeteiligung des betreffenden Wirtschaftsprüfers besteht (§ 97 II 3 StPO). (dh)

   
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3.

Bestätigungen Dritter (IDW PS 302 n.F.)

 

Das IDW stellt im PS 302 n.F. – der die internationalen Vorgaben der ISA 505 sowie ISA 501 umsetzt – dar, wie Bestätigungen Dritter im Rahmen von Abschlussprüfungen eingesetzt werden sollten. Bestätigungen von Dritten gelten als geeignete und angemessene Prüfungsnachweise. Darunter werden üblicherweise schriftliche Antworten von Adressaten auf Anfragen verstanden, welche vom Abschlussprüfer auf Basis der Beurteilung der Fehlerrisiken eingeholt werden.

Bankbestätigungen müssen grundsätzlich eingeholt werden. Auf die Einholung darf nur unter kumulativ anzuwendenden Voraussetzungen verzichtet werden (Tz.22).

Der Verlässlichkeitsgrad einer Bestätigung als Prüfungsnachweis hängt gewöhnlich von der Herkunft, dem Initiator der Anfrage, der Form, der Beschaffenheit, dem Adressaten sowie der Quelle ab. Ein extern erhaltener Nachweis kann grundsätzlich als verlässlicher eingeschätzt werden als eine intern erstellte Bestätigung. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten Bestätigungen grundsätzlich in Schriftform eingeholt werden.

Neben der Papierform ist die elektronische Form möglich. Mündliche Antworten sollten geeignet (z. B. durch Bestätigung eines vom Prüfer angefertigten Protokolls der mündlichen Auskunft) beweissicher dokumentiert werden.

Die Auswahl, der Versand und der Rücklauf der Bestätigungsanfragen müssen unter der Kontrolle des Abschlussprüfers stehen. Wie diese erreicht werden kann, liegt im Ermessen des Abschlussprüfers.

Sofern kein Rücklauf erfolgt, verlangt IDW PS 302 n.F. nicht mehr, dass eine Folgeanfrage erfolgen muss. Gleichwohl muss die hinreichende Sicherheit von Prüfungsfeststellungen (IDW PS 200, Tz. 9) durch alternative Prüfungshandlungen erarbeitet werden.

Verweigert sich das zu prüfende Unternehmen einer Bestätigungsaktion, sind die Gründe dafür im Einzelfalle zu beurteilen. Sofern der Mandant gegen seine Mitwirkungspflichten gemäß § 320 HGB verstößt, kann ein Prüfungshemmnis vorliegen, welches als „Einwendung“ gemäß § 322 IV HGB zu qualifizieren ist. Nach IDW PS 400 wäre in diesem Falle ggf. der Bestätigungsvermerk einzuschränken.

Sämtliche erhaltene Antworten Dritter bzw. alternative Prüfungshandlungen sind im Hinblick auf die Rechnungslegungsaussagen des zu prüfenden Unternehmen zu beurteilen und zu dokumentieren (IDW PS 460). (cf)

   
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4.

Beurteilung der Insolvenzreife (IDW ES 11)

 

Der Fachausschuss Sanierung und Insolvenz (FAS) hat den Entwurf eines IDW Standards: Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzgründen (IDW ES 11) verabschiedet. Dieser Standard soll IDW PS 800 sowie die IDW Stellungnahme des Fachausschusses Recht (FAR) 1/1996: Empfehlungen zur Überschuldungsprüfung bei Unternehmen ersetzen.

Nach wie vor ist nicht abschließend geklärt, zu welchem exakten Zeitpunkt die gesetzlichen Vertreter / Gesellschafter eines Unternehmens einen Insolvenzantrag stellen müssen. IDW ES 11 berücksichtigt die aktuelle Rechtslage und stellt insbesondere die Grundlagen zur Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) dar. In diesem Zusammenhang ist die Zahlungsunfähigkeit von der Zahlungsstockung abzugrenzen. Eine Zahlungsstockung, die entsprechend nicht zur Stellung eines Insolvenzantrages verpflichtet, liegt vor, wenn das Unternehmen lediglich vorrübergehend nicht in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten vollständig zu begleichen (BGH Urteil 24.05.2005, IX ZR 123/04). Als diesbezüglicher Zeitraum werden dem betroffenen Unternehmen lt. BGH drei Wochen bzw. eine Liquiditätslücke von 10 % zugebilligt.

Auch wird dargelegt, dass eine geringfügige, jedoch dauerhafte Liquiditätslücke einen Insolvenzantrag erforderlich macht. Zudem werden vor allem die Instrumente Finanzstatus sowie Finanzplan eingehend erläutert, die als Grundlage zur Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit heranzuziehen sind.

Schließlich erläutert IDW ES 11 die Beurteilung einer Überschuldung (§ 19 InsO) auf Basis einer Fortbestehensprognose. Sofern jene positiv ausfällt, ist die Aufstellung eines Überschuldungsstatus entbehrlich. Ist ein Überschuldungsstatus aufzustellen, sind auch handelsbilanziell nicht erfasste Vermögensgegenstände und Schuldposten zu berücksichtigen. Die Bewertung erfolgt nach der Intention einer Liquidation – unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Rechnungslegungszwecks und spezifischer Positionen – im Überschuldungsstatus.

Eine ausführliche Behandlung des Themas erfolgte bei PR1MUS im APW 3/2014. Das Skriptum und die hierzu erarbeiteten Arbeitshilfen (u.a. Finanzplan) stehen unseren Seminarteilnehmern im passwortgeschützten Downloadcenter zur Verfügung. (cf)

   
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5.

PR1MUS Seminare 2014/2015

 

IT-Systemprüfung bei KMU

Diese Thematik gehört sicherlich zu den "weißen Flecken" im Wirtschaftlichen Prüfungswesen.

Die haftungsrechtliche Situation im Zeitalter IT-gestützter Rechnungslegung und Geschäftsprozesse kann nicht deutlich genug betont werden, da eine Prüfung des IT-Systems zu den "Grundsätzen ordnungsgemäßer Abschlussprüfung" zählt.

Herr MA CISA Karl-Ludwig Hahne, Geschäftsführer der HMC Hahne GmbH, unser PR1MUS-Kooperationspartner, entstammt selbst einer WP-Familie und hat bereits mehr als 100 IT-Systemprüfungen - meist im Auftrage von Kollegen/innen - durchgeführt. Er zeigt in diesem PR1MUS spezial Seminar anschaulich und praxisnah die Planung, Durchführung und Dokumentation der IT-Systemprüfung bei KMU.

Hier finden Sie das Seminarprogramm und das Anmeldeformular. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

 

Fachforum Prüfungswesen – Praktikertag 2014

Es werden 10 aktuelle Themenbereiche behandelt. Umfassende Arbeitshilfen geben Ihnen die Möglichkeit der unmittelbaren Umsetzung in der Berufspraxis.

Alle Unterlagen erhalten Sie von uns - wie gewohnt - sowohl in Print- als auch in elektronischer (word-) Version!

Hier können Sie die Tagesordnung einsehen und hier geht´s zur Anmeldung

Die Termine 2014/2015 der PR1MUS-Akademie finden Sie hier.

   
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6.

PR1MUS fördert den Berufsnachwuchs

 

PR1MUS verlost ab sofort 20 Abos für das "Aktuelle Prüfungswesen 2015" im Gesamtwert von € 16.300 an Studenten im wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang. Auch die Professoren erhalten jeweils einen Seminargutschein!

Es gibt auch noch 20 Trostpreise im Wert von jeweils € 150.

Einsendeschluss ist der 15.12.2014!

Hier finden Sie die Teilnahmeunterlagen!

Einsendeschluss ist der 15.12.2014. Die Gewinner werden auf unserer Homepage bekanntgegeben.

PR1MUS ist eben anders - nämlich einzigartig!

   
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7.

Redakteure

 

 

   
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8.

 

Herausgeber: WP StB Dipl.-Kfm. Dirk Hildebrandt - Hohe Str. 9 - 51149 Köln
Tel. 02203 / 98 00 20 / E-Mail: info@wp-hildebrandt.de 

   
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