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Fachnachrichten plus

SEPTEMBER 2014 - ERSTAUSGABE

THEMEN

 
1. Hier ist Ihr erstes Exemplar
2. Das BilRUG kommt
3. Der risikoorientierte Prüfungsansatz
4. Prüfungshinweis zum EEG 2014
5. Zur Verwendung von Softwarebescheinigungen (SB)
6. PR1MUS Seminare 2014/2015
1.

Hier ist Ihr erstes Exemplar

 

Heute erhalten Sie als Abonnent des PR1MUS Newsletter die Erstausgabe der  FACHNACHRICHTEN plus. Auf jeweils wenigen Seiten schicken wir Ihnen künftig monatlich  praxisrelevante Fachinformationen zum Wirtschaftlichen Prüfungswesen.

Den beliebten PR1MUS-Newsletter erhalten Sie weiterhin. Er beinhaltet wie gewohnt  Kommentierungen zu berufspolitischen Fragen und Hintergrundinformationen zum Berufsstand.

Zielgruppe der FACHNACHRICHTEN plus sind mittelständische Kanzleien sowie Studierende mit entsprechenden Schwerpunktfächern.

Sie finden hier "gebündelte" Informationen und Hinweise zur aktuellen Facharbeit, zu Gesetzesnovellierungen sowie zur praktischen Durchführung berufstypischer Arbeiten mittelständischer Kanzleien in Kurzform.

Anhand von Verweisen kann die jeweilige Thematik von Ihnen vertieft werden. Gerne sind wir bereit, Ihnen vorhandenes Hintergrundmaterial zu übersenden.

Die FACHNACHRICHTEN plus werden in unserem Hause von Frau Hofmann-Ricke betreut, die Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung steht (Tel. 02203 / 98 00 20). Für Hinweise und Anregungen sind wir dankbar.

Sofern Sie eigene Beiträge einliefern wollen oder an einer redaktionellen Mitarbeit interessiert sind, sind Sie herzlich willkommen! Empfehlen Sie uns gerne weiter.

Sollten Sie den kostenlosen monatlichen Bezug der FACHNACHRICHTEN plus nicht wünschen, so reicht es aus, wenn Sie uns dies am Ende dieser Erstausgabe mittels Button übermitteln.(dh)

   
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2.

Das BilRUG kommt

 

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJ) hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BilRUG) veröffentlicht.

Der Entwurf dient der Umsetzung der neuen EU-Bilanzrichtlinie, die die bisherige 4. und 7. Richtlinie ersetzt. Die erstmalige Anwendung ist für 2016 vorgesehen.

Umsetzungsbedarf besteht dabei vor allem für die Rechnungslegung kleiner Kapitalgesellschaften. Zudem sollen die Schwellenwerte für die Abgrenzung kleiner und mittelgroßer Kapitalgesellschaften auf die in der Richtlinie maximal zulässige Höhe angepasst werden, um die Wirtschaft zu entlasten.

Das BilRUG wird ebenso wie die Abschlussprüferrichtlinie ausführlich in den PR1MUS Veranstaltungen abgehandelt. Sie erhalten hierzu von uns - wie gewohnt - praxistaugliche Arbeitshilfen.(dh)

   
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3.

Der risikoorientierte Prüfungsansatz

 

Der risikoorientierte Prüfungsansatz, der entsprechend den Anforderungen der ISA 315, 320 sowie 330 durchgeführt wird, ist der Prüfungsansatz, der den Grundsätzen einer ordnungsgemäß durchgeführten Prüfung (GoP) entspricht. Die derzeit (noch) geltenden IDW PS entsprechen weitgehend den ISA und berücksichtigen zudem notwendige deutsche Besonderheiten, sodass auch eine nach den IDW Prüfungsstandards durchgeführte Prüfung den GoP entspricht.

Der risikoorientierte Prüfungsansatz nach den ISA geht von fünf Schritten aus:

Zunächst müssen – im Rahmen der Prüfungsplanung – Prüfungshandlungen zur Fehlerrisikobeurteilung durchgeführt werden. Diese beinhalten Maßnahmen zur Risikoidentifikation, -beurteilung sowie -klassifizierung. Sie erfordern die Festlegung von Wesentlichkeitsgrenzen und münden in einer Prüfungsstrategie für das weitere Vorgehen.

Im 2. Schritt reagiert der Abschlussprüfer – im Rahmen der Prüfungsdurchführung – auf die beurteilten Fehlerrisiken durch allgemeine Reaktionen sowie durch Reaktionen auf Aussageebene. Allgemeine Reaktionen sind z. B. der Einsatz von erfahrenen Mitarbeitern sowie eine stärkere Überwachung der Prüfungsdurchführung. Reaktionen auf Aussageebene stellen Systemprüfungen sowie aussagebezogene Prüfungshandlungen dar. Zu den aussagebezogenen Prüfungshandlungen zählen analytische Prüfungshandlungen (IDW PS 312) und Einzelfallprüfungen (IDW PS 300).

Im 3. Schritt hat der Prüfer die Gesamtdarstellung der Informationen in den Rechnungslegungsinstrumenten zu würdigen sowie im 4. Schritt abschließend zu beurteilen, ob ausreichende und angemessene Prüfungsnachweise erlangt wurden.

Der abschließende 5. Schritt endet mit der Urteilsbildung über das Prüfungsergebnis, der mündlichen sowie schriftlichen Kommunikation sowie der Dokumentation.(cf)

   
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4.

Prüfungshinweis zum EEG 2014

 

Am 01.08.2014 trat das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2014) in Kraft.

Zentraler Bestandteil ist die sog. Besondere Ausgleichsregelung, wonach stromkostenintensive Unternehmen und Schienenbahnen einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage stellen können.

Dieser Antrag ist im Antragsjahr 2014 bis zum 30. September 2014 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzureichen. Im Rahmen der Antragstellung müssen verschiedene Angaben durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft werden.

Hierzu wurde vom IDW ein gesonderter Prüfungshinweis (PH) herausgegeben - IDW PH 9.970.1: Besonderheiten der Prüfung im Zusammenhang mit der Antragstellung auf Besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG 2014 im Antragsjahr 2014.

Er enthält Musterformulierungen für die Bescheinigung einschließlich der Anlagen des antragstellenden Unternehmens. Weiterhin enthält der IDW Prüfungshinweis Erläuterungen zur Prüfungsplanung und -durchführung.(dh)

   
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5.

Zur Verwendung von Softwarebescheinigungen (SB)

 

Das IDW hat für die Verwendung von SB im Rahmen der Facharbeit den IDW PS 880 herausgegeben. Geprüft wird dabei vor allem, ob die Software unter anderem die im IDW RS FAIT 1 definierten Anforderungen an Ordnungsmäßigkeit und Sicherheit an rechnungslegungsrelevante Systeme (z.B. Journal-, Konten- und Belegfunktion), sowie die Dokumentationspflichten erfüllt.

Ferner werden im Rahmen von SB häufig das BMF-Schreiben „Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)“ vom 7. November 1995, das BMF-Schreiben vom 16. Juli 2001 „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen“ (GDPdU) und weitere rechtliche Vorgaben berücksichtigt.

Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung ist eine SB ein nützliches und häufig verwendetes Dokument. Die SB nach IDW PS 880 bescheinigt, dass eine Software “bei sachgerechter Anwendung” den GoB entspricht.

Häufig wird dem Jahresabschlussprüfer durch die Softwarehersteller des Mandanten ausschließlich ein „Zertifikat“ zur Verfügung gestellt. Soll diese “Softwarebescheinigung” im Rahmen der Jahresabschlussprüfung verwendet werden, muss vom Mandanten neben der genannten SB ebenfalls ein vollständiger Prüfungsbericht vorgelegt werden (IDW PS 880, Tz 100).

Beim sorgfältigen Lesen des Prüfungsberichtes fällt ggf. auf, dass ohne zusätzliche Konfigurationen eine Einhaltung der GoB nicht gewährleistet ist. In den Prüfungsberichten können sich u.a. “versteckte” Hinweise für die sog. Änderungsprotokolle, die Konfiguration von Benutzerrechten oder das Festschreiben von Buchungsdaten befinden. Hieraus ergeben sich für den Jahresabschluss- oder IT-Prüfer weitere Prüfungshandlungen. Eine augenscheinlich vollständige SB ist demnach keine “Freikarte” im Rahmen der Jahresabschlussprüfung.

Wenn dem Jahresabschlussprüfer kein vollständiger Prüfungsbericht vorgelegt wird, kann aufgrund der SB keine abschließende Prüfungsfeststellung getroffen werden. (IDW PS 880 Tz 105)

Eine SB ist zwar ein wichtiges Instrument zur Beurteilung der durch den Mandanten eingesetzten Software, gegenüber der Betriebsprüfung (BP) haben jedoch “Zertifikate” von Dritten keinerlei Bindungswirkung. Dies untermauern die Veröffentlichung des BMF zum Thema “Fragen und Antworten zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung” (22.Januar 2009) und der Entwurf zu den “Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)” (April 2014), ebenfalls vom BMF.

Im Rahmen einer BP “zählt” insbesondere eine gut geführte und vollständige Verfahrensdokumentation.(klh)

   
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6.

PR1MUS Seminare 2014/2015

 

Hier finden Sie die Termine für das AKTUELLE PRÜFUNGSWESEN (APW) und das FACHFORUM PRÜFUNGSWESEN (FPW) mit den jeweils aktuellen Tagesordnungen.

Die Termine 2014/2015 der PR1MUS-Akademie finden Sie hier.

   
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7.

Redakteure

 

 

   
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8.

 

Herausgeber: WP StB Dipl.-Kfm. Dirk Hildebrandt - Hohe Str. 9 - 51149 Köln
Tel. 02203 / 98 00 20 / E-Mail: info@wp-hildebrandt.de

   
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