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Fachnachrichten plus

FACHNACHRICHTEN PLUS - NOVEMBER 2023

THEMEN

 
1. Von der Erstellung in die Prüfung
2. Wer übersetzt die internationalen Prüfungsstandards?
3. Rückwirkende Anhebung der Größenklassen-Schwellenwerte schon ab 2023?
4. Hi, Hi, Hi – Willkommen, Berufsnachwuchs!
5. Seminar Q4-23
6. Ihnen eine gute Zeit
7. Herausgeber
1.

Von der Erstellung in die Prüfung

 

Ihr Mandant wächst und gedeiht. Früher haben Sie seinen Abschluss erstellt, jetzt ist er prüfungspflichtig. Dürfen wir da ran?

Nein!

Zur Erstprüfung gehört die Prüfung der materiellen Richtigkeit der EB-Werte (ISA (DE) 510, Tz. 6; IDW PS 205, Tz. 9). Der Prüfer ist ausgeschlossen, wenn er bei Buchführung und Aufstellung mitgewirkt hat (§ 319 Abs. 3 Nr. 3 HGB. Das gilt natürlich auch für den Vorjahresabschluss. Denn die SB-Werte des Vorjahres sind die EB-Werte des aktuellen Jahres.

Trotz Wahlbeschluss und Auftragsbestätigungsschreiben: Der Prüfungsauftrag kommt nicht zustande, und der Prüfungsvertrag ist nichtig; er verstößt gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB).

Einfach doch prüfen?

Besser nicht: Verstoß gegen die Gewissenhaftigkeit und vermutlich Rüge mit Geldbuße im berufsaufsichtlichen Verfahren.

Seit FISG muss die Wirtschaftsprüferkammer bei berufsaufsichtlichen Maßnahmen übrigens den Namen des Berufsangehörigen veröffentlichen (§ 69 Abs. 1 WPO). Wer möchte hier schon fünf Jahre lang am Pranger stehen?

www.wpk.de/wpk/berufsaufsicht/massnahmen/2023/

Aber wie dann?

Die Prüfungspflicht kommt nicht hopplahopp, sondern sie kündigt sich an: wenn Ihr Mandant erstmals mittelgroß ist.

Bestimmt hat Ihr Mandant in den letzten Jahren Ihre Erstellungen aufmerksam begleitet und viel gelernt, dass er jetzt den Abschluss erstmals (selbst) aufstellen kann und Sie diesen vom Mandanten aufgestellten Abschluss einer prüferischen Durchsicht unterziehen können.

Haben Sie die Abschlüsse formal bislang ohne Beurteilungen erstellt, ist die prüferische Durchsicht auch insoweit ein Schritt in Richtung Prüfung, da sie Befragungen und Plausibilitätsprüfungshandlungen umfasst.

Auf die Verpackung kommt es an: Ein bisschen Aroma, ein bisschen Chichi! Let’s go!

Die prüferische Durchsicht empfiehlt sich ausnahmsweise mit Inventurbeobachtung. Ist zwar für die prüferische Durchsicht nicht nötig, aber auf Ihrer späteren Erstprüfung ein Jahr später sollen Sie ja nicht wegen Nichtbeobachtung der Vorjahresinventur einschränken müssen (ISA (DE) 510, Anlage D).

Und wenn es schon zu spät ist?

Ist das Vorjahr schon erstellt, bleibt nur ein Interims-Prüfer, der Ihnen das Mandat nicht abluchst. Jetzt muss der Interims-Prüfer einschränken, weil er ein Jahr zuvor nicht bei der Inventur dabei war. Ein Jahr später kommt das Mandat zu Ihnen zurück. Die Steuern bleiben sowieso bei Ihnen.

   
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2.

Wer übersetzt die internationalen Prüfungsstandards?

 

Dreimal hat sie das IDW verschoben. Nächstes Jahr endlich kommen sie: die neuen IDW GoA.

Neue IDW GoA: Das sind die ISA (DE) plus bestimmte IDW PS. Die Big Points dazu hatten wir in Q3-23 bei PR1MUS.

Nun gibt es auch noch ISA (DE) 220 (Revised), Qualitätsmanagement bei einer Abschlussprüfung. Und dazu gibt es zwei weitere neue Qualitätsmanagementstandards IDW QMS 1 (9.22) und QMS 2 (9.22). Alle guten Dinge sind drei!

Ab wann gilt ISA (DE) 220 (R)? Auch ISA (DE) 220 (R) gehört zu den neuen IDW GoA, gilt aber trotzdem erst für die Prüfung kalendergleicher Geschäftsjahre 2024 (= Prüfungssaison 2025). Ebenso ist es mit IDW QMS 1 + 2.

Alle anderen ISA (DE) kommen nächstes Jahr. Keine vierte Verschiebung.

Eine Frage habe ich noch:

Wer hat eigentlich die Übersetzungsrechte an den originalen internationalen Prüfungsstandards?

Die hat das IDW. Die Übersetzungen hält es zurück. Stattdessen beglückt es uns mit seinen eigenen Standards, die es auch vermarktet. Stichwort: Nachhaltigkeit.

Problematisch für diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die nach den originalen ISA – nicht ISA (DE) vom IDW – prüfen wollen. Anstelle von IDW QMS 1 und IDW QMS 2 gelten dann ISQM 1 und ISQM 2. Hier gibt es durchaus Unterschiede, denn die ISQM wimmeln nur so von Skalierung, während IDW QMS 1 mit exakt einer Textziffer zur Skalierung aufwartet.

Inzwischen haben wir bei Google die Übersetzungen von ISQM 1 und 2 gefunden. Eine kleine Frage bei der WPK-Geschäftsführung ergab die große Antwort:

Die Übersetzungen seien „aus technischem Versehen" bei Google auffindbar. Nicht gerade erste Liga, liebe WPK.

Und genau wegen sowas bin ich bei wp.net.

 

Literatur

  • wp.net, Mittelständische Wirtschaftsprüfung in Zeiten von Markt-/Machtmissbrauch, 25.10.2023.
  • IDW, Qualitätsmanagement bei einer Abschlussprüfung (ISA (DE) 220 (Revised), 10.7.2023.
   
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3.

Rückwirkende Anhebung der Größenklassen-Schwellenwerte schon ab 2023?

 

Die EU will die Schwellenwerte für Umsatzerlöse und Bilanzsumme um 25 % anheben.

Dies entspricht der kumulierten Inflationsrate seit letzter Anhebung der Schwellenwerte.

Die Schwellenwerte für Arbeitnehmer bleiben unverändert.

 

Künftig gelten folgende Schwellenwerte:

mittelgroß ab
Überschreiten

geplant

aktuell

Bilanzsumme

Mio. EUR 7,5

Mio. EUR 6

Umsatzerlöse

Mio. EUR 15,0

Mio. EUR 12

Arbeitnehmer

50

50

 

 

 

groß ab
Überschreiten

geplant

aktuell

Bilanzsumme

Mio. EUR 25

Mio. EUR 20

Umsatzerlöse

Mio. EUR 50

Mio. EUR 40

Arbeitnehmer

250

250

 

Mit Anhebung der Schwellenwerte werden weniger Unternehmen

  • prüfungspflichtig sein (ab mittelgroß) und
  • eine Nachhaltigkeitserklärung abgeben müssen (ab groß).

Die Änderung der EU-Bilanzrichtlinie muss ins HGB transformiert werden.

Dabei können die EU-Mitgliedstaaten wählen, ob die Anhebung der Schwellenwerte

  • erst ab Geschäftsjahr 2024 oder
  • schon ab Geschäftsjahr 2023

gelten soll.

Entscheidet sich Berlin für 2023, kann eine Erstprüfung rückblickend entfallen Dann hat Glück, wer sich noch nicht hat prüfen lassen (2021: klein, 2022: mittelgroß, 2023: mittelgroß klein). Wäre übrigens ein wichtiger Grund für eine Kündigung des Prüfungsauftrages (§ 318 HGB).

   
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4.

Hi, Hi, Hi – Willkommen, Berufsnachwuchs!

 

Vor kurzem gab ich ein Inhouse-Seminar im schönen Schwarzwald.

Auf dem Weg vom Hotel zur Kanzlei hatte ich mich am Autoradio vertippt und versehentlich einen Schlagersender eingestellt. Das Lied hatte gerade angefangen: „Hi, Hi, Hi“ von Sandra.

Schlagartig fühlte ich mich in die 80er Jahre zurückversetzt: Ich war klein, Kohl war Kanzler, die Mauer stand, und die Rente war sicher. Aber das interessierte mich damals nicht.

Nanu, dachte ich mir zurück im Auto, ist Sandra denn schon Schlagersängerin? Andererseits ist der Hit auch schon 36 Jahre alt.

Wie alt ist eigentlich unser Berufsstand? Wieviel Berufsnachwuchs gibt es? Und wer tut sich die ganze Schufterei für das Berufsexamen noch an? Demnächst garniert auch noch mit Nachhaltigkeit, frohlockt die Wirtschaftsprüferkammer, um die Attraktivität des Berufes weiter zu steigern!

Der Blick in die Statistik zeigt:

Der Berufsstand zählt 21.000 Mitglieder. Doch der Schein trügt, denn auch die Berufsgesellschaften werden gezählt. Lässt man die weg, kommt man auf knapp 16.800 Prüferinnen und Prüfer.

Gut 4 von 5 Berufsträgern sind Männer. Über 70 % haben BWL studiert.

Knapp ein Drittel der Berufsträger ist mindestens 60, und knapp zwei Drittel sind mindestens 50. Umgekehrt ist 1 % jünger als 30.

Für mehr Berufsnachwuchs sorgt seit einiger Zeit die steigende Bestehensquote im Examen. Anfang 23 bestanden schon bald 70 %. Vor zehn Jahren noch fiel jeder zweite durch. Modul-Examen sei Dank.

Klingt nach Schlussverkauf? Anders lässt sich dem Fachkräftemangel wohl nicht begegnen.

 

Literatur

WPK, Mitgliederstatistik, 1.7.2023.

   
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5.

Seminar Q4-23

 

Nachhaltigkeit voraus: CSRD & Co wird Schwerpunkt in Q4-23 bei PR1MUS.

Tagesordnung

Vorschau

   
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6.

Ihnen eine gute Zeit

 

Kaum schaue ich auf die Uhr, ist schon Herbst. Drum nutzen wir die Zeit!

   
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7.

Herausgeber

 

WP StB Mark Schüttler – Memeler Weg 44 – 58511 Lüdenscheid

info@primus-seminare.de

 
   
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