Auffallend im neuen Bestätigungsvermerk (BSV) ist, dass das IDW (HFA) in seiner Formulierungshilfe gleich an zwei Stellen vorgibt, dass man nach den
- "vom IDW festgestellten deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung"
geprüft habe.
Dies bedarf einer Erläuterung:
Einerseits propagiert das IDW die "unmittelbare Anwendung" der ISA. Diese fachlichen Regeln wurden vor rd. acht Jahren vom IAASB als weltweitem internationalem Standardsetter konzipiert und von der weltweiten Berufsorganisation IFAC verabschiedet. Einer "Feststellung" derselben durch den Lobbyverein der Big4 in Deutschland bedarf es nicht. Nationale Besonderheiten bzw. abweichende gesetzliche Regeln sind hierbei selbstverständlich zu beachten und einzuarbeiten.
Andererseits bedarf es nicht weiterer Vorgaben nationaler Standardsetter (z.B. IDW), da die ISA als geschlossenes System fachlicher Regeln unter Beachtung nationaler Besonderheiten bereits den gesetzlichen Vorgaben der Qualitätssicherung (§ 55b WPO) in vollem Umfang entsprechen.
Es ist lediglich Aufgabe des IDW, die nationalen Besonderheiten in die autorisierte Übersetzung einzuarbeiten. Weitere IDW PS können, aber brauchen nicht beachtet zu werden.
Entschließt sich der Abschlussprüfer dazu, lediglich auf der Basis der ISA unter Berücksichtigung nationaler Besonderheiten zu prüfen, so ist der Auftrag entsprechend zu erteilen, und im
- Auftragsbestätigungsschreiben an den Mandanten,
- im Wortlaut des BSV und auch
- im Prüfungsbericht
darf er sich nicht darauf berufen, dass er nach den "Verlautbarungen des IDW" bzw. dessen Grundsätzen geprüft hat.
Also nochmals die Fragen:
Wieso werden aus unmittelbar anzuwendenden ISA des IAASB unter Beifügung nationaler gesetzlicher Besonderheiten am Ende einer Abschlussprüfung im BSV dann "Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung des IDW"???
Wie kann man dem (neuen) BSV entnehmen, dass der Abschlussprüfer auf Basis der ISA geprüft hat und weitere Verlautbarungen des IDW nur nach seinem Ermessen beachtet hat?