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Fachnachrichten plus

NEWSLETTER APRIL 2025

THEMEN

 
1. Muss der Prüfer die Abschlussbuchungen der 13. Buchungsperiode prüfen?
2. Ist die Umsatzerlösrealisierung zwingend ein bedeutsames Risiko?
3. Weniger dokumentieren bei der Prüfung geschätzter Werte nach ISA (DE) 540
4. „Not documented, not done“ – der Mythos schlechthin
5. Seminarthemen im zweiten Quartal 2025
6. Herausgeber
1.

Muss der Prüfer die Abschlussbuchungen der 13. Buchungsperiode prüfen?

 

Ja.

Die Prüfung der Abschlussbuchungen der 13. Buchungsperiode ist verpflichtend nach ISA (DE).

Der Prüfer muss

  • nicht nur den Prozess zur Aufstellung des Abschlusses verstehen und beurteilen (ISA (DE) 315 (R 2019), Tz. 25),
  • sondern auch wesentliche Journalbuchungen und Anpassungsbuchungen untersuchen (ISA (DE) 330, Tz. 20).

Ohne Liste der Abschlussbuchungen wäre die Prüfungsdokumentation unvollständig.

   
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2.

Ist die Umsatzerlösrealisierung zwingend ein bedeutsames Risiko?

 

Nein – nicht zwingend.

Bedeutsame Risiken liegen vor, wenn

  • die Risikobeurteilung nahe am oberen Ende des Spektrums inhärenten Risikos erfolgt (ISA (DE) 315 (R 2019), Tz. 12) oder
  • ein Standard dies ausdrücklich vorgibt (ISA (DE) 315 (R 2019), Tz. 12), z.B. ISA (DE) 240.

Es gibt immer mindestens zwei bedeutsame Risiken:

  • dolose Handlungen, z.B. Diebstahl im Lager (ISA (DE) 240, Tz. 27 f.)
  • Management-Override (ISA (DE) 240, Tz. 32).

Roter Faden in der Prüfung: Diesen bedeutsamen Risiken muss der Prüfer begegnen.

Umsatzerlösrealisierung kann bedeutsames Risiko sein, muss aber nicht.

Der Prüfer muss zwar grundsätzlich davon ausgehen, dass bei der Umsatzerlösrealisierung Risiken doloser Handlungen bestehen, z.B. zu frühe oder fingierte Umsatzerlöse. Deshalb muss er beurteilen, welche Arten von Umsatzerlösen, umsatzerlösrelevanten Geschäftsvorfällen oder Aussagen solche Risiken beinhalten (ISA (DE) 315 (R 2019), Tz. 27).

Im Einzelfall kann aber bei der Umsatzerlösrealisierung kein bedeutsames Risiko bestehen, wenn z.B. nur einfache erlösrelevante Geschäftsvorfälle vorliegen (ISA (DE) 315 (R 2019), Tz. 27 u. Tz. A31). Dann darf er weniger prüfen.

 

Literatur

PR1MUS, Roter Faden in der Auftragsabwicklung – Der richtige Umgang mit bedeutsamen Risiken nach ISA (DE), Q2-25.

   
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3.

Weniger dokumentieren bei der Prüfung geschätzter Werte nach ISA (DE) 540

 

Zur Prüfungsplanung gilt u.a. ISA (DE) 540 (Revised), Prüfung geschätzter Werte.

Der Standard zählt 84 Seiten und ist schwer verständlich.

Er konkretisiert die Anforderungen nach ISA (DE) 315 (R 2019) und ISA (DE) 330.

Checklisten boomen, aber: Nicht jede Frage muss beantwortet werden.

Der Prüfer kann gezielt bestimmte Fragen unbeantwortet lassen. Dazu muss er in der Prüfungsplanung die bewusste Entscheidung treffen, was er nicht näher prüft, weil er dort kein Risiko erkennt.

Beispiele für häufig unerhebliche Schätzunsicherheiten (vgl. IDW F&A zu ISA (DE) 540 (R), Fragen 3.9 u. 3.10):

  • Pensionsrückstellungen
  • Steuerrückstellungen
  • sonstige Rückstellungen für Mitarbeiter (Boni, Weihnachtsgeld, Urlaub)
  • pauschale Gängigkeitsabschläge auf Vorräte
  • Wertberichtigungen auf Forderungen
  • einfache ARAP/PRAP
  • planmäßige Abschreibungen nach den AfA-Tabellen.

Hier genügt die allgemeine Risikobeurteilung nach ISA (DE) 315 (R 2019).

Vertiefende Checklisten müssen nicht bearbeitet werden.

   
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4.

„Not documented, not done“ – der Mythos schlechthin

 

Ein viel zitierter Grundsatz lautet: „Not documented, not done.

Soll heißen: „Was nicht in den Arbeitspapieren steht, gilt als nicht geprüft.

Die Suche nach der Rechtsgrundlage

Eine spontane Umfrage im Kollegenkreis ergab: Alle kannten den Grundsatz, keiner wusste, wo er steht.

Begründet eine lückenhafte Dokumentation automatisch eine mangelhafte Prüfung?

ISA (DE) 230 – Dokumentation ja, aber ...

Der Blick in ISA (DE) 230 liefert die Antwort. Darin steht:

„Der Abschlussprüfer hat die Prüfungsdokumentation so abzufassen, dass ein erfahrener, zuvor nicht mit der Prüfung befasster Prüfer in der Lage ist, Art, zeitliche Einteilung und Umfang der Prüfungshandlungen sowie die daraus resultierenden Feststellungen und daraus gezogenen Schlussfolgerungen nachzuvollziehen“ (ISA (DE) 230, Tz. 8.).

Dafür kein Wort, dass eine nicht dokumentierte Handlung als „nicht durchgeführt“ gilt.

Auch in anderen relevanten Standards: Fehlanzeige.

Stattdessen betont ISA (DE) 230:

„Ein Verständnis für bestimmte Aspekte der Prüfung kann auch durch eine Erörterung mit dem Prüfer gewonnen werden“ (ISA (DE) 230, A5).

Weiter heißt es:

„Der Umfang der Prüfungsdokumentation hängt ab von Größe und Komplexität des Unternehmens, Art der Prüfungshandlungen sowie den Risiken wesentlicher falscher Darstellungen“ (ISA (DE) 230, A2.)

Schließlich:

„Die Prüfungsdokumentation bei kleineren Unternehmen darf weniger umfangreich sein.“ (ISA (DE) 230, A16.).

Ergebnis 1: Die ISA (DE) kennen keinen Grundsatz: „Not documented, not done“.

OLG Düsseldorf klärt auf

Interessant hierzu ist ein Urteil des OLG Düsseldorf:

„Auch überzeugt es nicht, wenn der Kläger geltend macht, nicht aus den Arbeitspapieren dokumentierte Prüfungshandlungen seien als nicht geschehen zu werten. (…) Zudem wäre es verfehlt, nicht dokumentierte Prüfungshandlungen als ungeschehen zu werten. Denn hierdurch würde ein Fehler der Dokumentation der fehlerhaften Erfüllung des Auftrags gleichgesetzt. (OLG Düsseldorf, Az. 22 U 31/20, Urteil vom 20.05.2021).

Ergebnis 2: Die Rechtsprechung verwirft sogar den Grundsatz „Not documented, not done“.

   
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5.

Seminarthemen im zweiten Quartal 2025

 

Das zweite Quartal 2025 startet bald.

Die Tagesordnung finden sie hier.

Wir behandeln u.a.

  • WPK-Abschlussdurchsicht 2025: reale WPK-Schreiben im Fokus
  • KI-Einsatz in der WP-Praxis
  • IDW KI „Pioneer Playground“ im Praxistest
  • Umgang mit bedeutsamen Risiken nach ISA (DE)
  • WPO-Reform, u.a. mit punktueller Verschärfung der Qualitätskontrolle

 

Wir sehen uns – PR1MUS voraus ®

   
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6.

Herausgeber

 

WP StB Mark Schüttler – Memeler Weg 44 – 58511 Lüdenscheid

info@primus-seminare.de

 
   
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