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Fachnachrichten plus

NEWSLETTER JULI 2025

THEMEN

 
1. WPK-Abschlussdurchsicht: Studentische Hilfskräfte sehen unsere Abschlüsse durch!
2. Darf der Prüfer die Arbeitspapiere nachträglich ändern?
3. Berufsaufsichtsverfahren: Muss der Prüfer der Wirtschaftsprüferkammer seine Prüfungsakte vorlegen?
4. Neuer CSRD-Referentenentwurf
5. Unsere Seminarthemen im dritten Quartal 2025
6. Herausgeber
1.

WPK-Abschlussdurchsicht: Studentische Hilfskräfte sehen unsere Abschlüsse durch!

 

Ich habe die WPK-Abteilung Abschlussdurchsicht so richtig in mein Herz geschlossen. In meiner Beliebtheit rangiert sie gleich hinter der Kommission für Qualitätskontrolle.

Die Abschlussdurchsicht ist älter als die Qualitätskontrolle und seit deren Einführung überflüssig. Die WPO kennt sie nicht.

Fast alle Vorermittlungsverfahren enden mit  fragwürdigen Hinweisen oder Belehrungen.

Deshalb stellten wir von wp.net auf der letzten WPK-Beiratssitzung im Juni 2025 der Wirtschaftsprüferkammer kritische Fragen zur Abschlussdurchsicht.

Während unsere Fragen im Beirat vorgetragen wurden, konnten sich mehrere Beiratsmitglieder mit Big4-Hintergrund ihr Lachen nicht verkneifen: Man lachte uns offen aus.

Nun die wichtigsten drei Fragen und Antworten:

Unsere Frage – Studentische Hilfskräfte in der Abschlussdurchsicht?

„Wie viele Mitarbeiter sind gegenwärtig in der Abteilung Abschlussdurchsicht beschäftigt?“

WPK-Antwort

„Im Referat Abschlussdurchsicht sind derzeit sechs Mitarbeiter (4,5 FTE, davon 4,125 FTE besetzt) beschäftigt, davon zwei geringfügig beschäftigte studentische Hilfskräfte.“

Ja, liebe Kolleginnen und Kollegen, Sie haben richtig gelesen:

Dass die WPK-Schreiben regelmäßig auch von Nicht-WP unterzeichnet werden, war mir klar.

Dass aber zwei von sechs Mitarbeitern der Abschlussdurchsicht studentische Hilfskräfte sind, empört mich zutiefst.

Weiß das der WPK-Vorstand? Die früheren WPK-Vorstände von wp.net wussten es jedenfalls nicht.

Wenigstens verstehe ich nun, warum die Abschlussdurchsicht banal-überflüssige Fragen stellt. Von Hilfskräften ist nicht mehr zu erwarten.

Der Prüfer prüft, doch über ihm wacht –
die studentische Macht.

Das ist nicht Satire – das ist WPK 2025.

 

Unsere Frage – Drei Arbeitstage für die Durchsicht eines Abschlusses?

„Wie viele Abschlussdurchsichten pro Kopf macht die Abteilung?“

WPK-Antwort

„Im Durchschnitt der letzten fünf Jahre wurden pro Kopf ca. 75 p.a. Abschlüsse im Referat durchgesehen. Wir weisen allerdings darauf hin, dass die für die Durchsicht eines Abschlusses benötigte Zeit je nach Umfang und Komplexität des Abschlusses sehr unterschiedlich sein kann. Ferner sind nicht alle Mitarbeiter in gleichem Maße mit der Durchsicht von Abschlüssen befasst.“

Das Jahr hat 220 Arbeitstage, und im Jahr werden pro Kopf 75 Abschlüsse durchgesehen (= 220 Arbeitstage / 75 Abschlüsse) – das heißt, ein Mitarbeiter braucht bald drei Tage für die Durchsicht eines einzelnen Abschlusses!

Übrigens verweist die Kammer in ihrer Antwort auf den Durchschnitt der letzten fünf Jahre. So glättet man Versäumnisse: Im Jahr 2023 schaffte die Abteilung 177 Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse. Verteilt man das wieder auf die genannten 4,125 Vollzeitstellen, ergeben sich sogar pro Kopf und Jahr nur 42 Abschlüsse oder gut fünf Tage für die Durchsicht eines Abschlusses.

 

Unsere Frage 3 – Literaturvielfalt unerwünscht?

„Warum wird in Vorermittlungsverfahren immer nur auf den Beck’schen Bilanzkommentar und das WP Handbuch verwiesen?“

WPK-Antwort

„Die Hinweise der Abschlussdurchsicht sollen für jeden Berufsangehörigen problemlos nachvollziehbar sein. Daher wird bevorzugt auf die im Berufsstand am weitesten verbreiteten Quellen verwiesen, zu denen insbesondere die o. g. Werke gehören. Interessierte finden dort weitere Quellenverweise.“

Also ist die einseitige Literaturauswahl gewollt – oder wie?

In keinem einzigen der mir vorliegenden WPK-Schreiben an die Kolleginnen und Kollegen hat die Abschlussdurchsicht jemals auf andere Literatur als BeckBilKom und WP-Handbuch verwiesen. Warum z.B. kein NWB Kommentar Bilanzierung, Handbuch der Rechnungslegung, MüKoHGB, MüKo Bilanzrecht, Hopt o.ä.?

Copy & Paste: Stattdessen finden sich in den seitenlangen WPK-Vorhaltungen dieselben Worthülsen.

Will die Abschlussdurchsicht keine andere Literatur zitieren, um nicht abweichende Meinungen zugunsten des Prüfers berücksichtigen zu müssen? Wie unvoreingenommen ist die Abschlussdurchsicht?

So wurde manchem Prüfer das Fehlen der Anhangangabe bei passiven latenten Steuern vorgeworfen (§ 285 Nr. 30 HGB). Ein Blick in NWB Kommentar Bilanzierung hätte gezeigt, dass diese Angabe überflüssig ist und unterbleiben darf (NWB Kommentar Bilanzierung, 16. Aufl. 2025, § 285, Rz. 185).

Beiratswahl 2026 wird zum Votum über die Abschlussdurchsicht

Nächstes Jahr ist Beiratswahl: wp.net fordert die Abschaffung der Abschlussdurchsicht.

 

Literatur

  • PR1MUS, WPK-Abschlussdurchsicht 2025, Fallstricke vermeiden, Beanstandungen entkräften (aus originalen WPK-Schreiben), Q2-25.
   
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2.

Darf der Prüfer die Arbeitspapiere nachträglich ändern?

 

Mit den Arbeitspapieren gibt der Prüfer Rechenschaft über seine Prüfungstätigkeit. Sie dienen der Nachvollziehbarkeit der risikoorientierten Prüfung.

Die Arbeitspapiere sind auch Gegenstand der Qualitätskontrolle.

Darf der Prüfer die Arbeitspapiere nachträglich ändern oder ergänzen?

Die Frage mag überraschen, scheint doch naheliegend, dass nachträgliche Änderungen generell unzulässig sind.

Unzulässig ist selbstverständlich die nachträgliche Manipulation zur Verdeckung eines Prüferfehlers. Hier droht eine Berufsaufsichtsmaßnahme.

Zulässig ist aber die nachträgliche Verdeutlichung einer bestehenden Prüfungsdokumentation durch Ändern oder Ergänzen aufgrund von Anmerkungen der Auftragsnachschau (ISA (DE) 230, Tz. A24).

Dann sind zu dokumentieren die Gründe sowie wann und von wem die Änderung vorgenommen und durchgesehen wurde (ISA (DE) 230, Tz. 16). Der frühere Zustand muss rekonstruierbar bleiben.

Nachträgliche Ergänzung – Segen für die Qualitätskontrolle

Eine häufige Feststellung auf der Qualitätskontrolle ist die Unwirksamkeit der Auftragsnachschau: Die Nachschau trifft zu wenige Feststellungen, oder die Feststellungen werden nicht abgestellt.

Die Verbesserung der Arbeitspapiere durch nachträgliche Ergänzung bestätigt dem Prüfer für Qualitätskontrolle die Wirksamkeit der Nachschau. Die Nachschau hat qualitätsgefährdende Risiken aufgedeckt, und die Mängel wurden beseitigt.

Der Prüfer für Qualitätskontrolle wird es Ihnen danken! Denn die wirksame Nachschau erlaubt dem Prüfer für Qualitätskontrolle, weniger Auftragsprüfungen vorzunehmen und das Qualitätssicherungssystem trotzdem als wirksam zu beurteilen. So wird er schneller fertig.

 

Literatur

  • PR1MUS, Arbeitspapiere – Skaliert dokumentieren nach ISA (DE) 230: Weniger ist mehr, Q3-25.
  • WPK, Prüfung der Nachschau im Rahmen einer Qualitätskontrolle, Mitglieder fragen – WPK antworte, 7.4.2025.
   
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3.

Berufsaufsichtsverfahren: Muss der Prüfer der Wirtschaftsprüferkammer seine Prüfungsakte vorlegen?

 

Gegen einen Prüfer läuft ein Berufsaufsichtsverfahren. Die Wirtschaftsprüferkammer verlangt Vorlage der Prüfungsakte. Der Prüfer möchte das nicht. Wer hat recht?

Hier gibt es eine erfreuliche Entscheidung des Landgerichtes Berlin.

Im Berufsaufsichtsverfahren muss der Prüfer zwar auf Verlangen der Wirtschaftsprüferkammer Auskunft geben und seine Handakten vorlegen (Vorlage- und Auskunftspflicht, Mitwirkungsverlangen) (§ 62 Abs. 1 Satz 2 WPO).

Landgericht Berlin attestiert der Wirtschaftsprüferkammer rechtswidriges Verhalten

Man sollte meinen: Die gerichtliche Überprüfung von Bescheiden ist eine Selbstverständlichkeit. Das ist Gewaltenteilung. Die Judikative überwacht die Exekutive.

Die Wirtschaftsprüferkammer war anderer Meinung. Sie meinte, ein WPK-Vorlageverlangen wäre als Verwaltungsakt nicht anfechtbar. Die Nichtbefolgung wäre unmittelbar eine Berufspflichtverletzung.

Arroganz der Macht

Die Wirtschaftsprüferkammer meinte, ihr Handeln bedürfte keiner gerichtlichen Überprüfung. Gegen ein profanes Verwarnungsgeld für Falschparken steht mir der Rechtsweg offen, gegen ein Vorlageverlangen der Wirtschaftsprüferkammer aber nicht?

Und so bemühte der Prüfer das Landgericht Berlin, das der Wirtschaftsprüferkammer eine unmissverständliche Lektion erteilte und zurück auf den rechten Weg wies:

Gegen ein WPK-Vorlageverlangen steht dem Prüfer natürlich der Rechtsweg offen.

 

Literatur

  • PR1MUS, Arbeitspapiere – Skaliert dokumentieren nach ISA (DE) 230: Weniger ist mehr, Q3-25.
  • LG Berlin, BGW1 WiL 3/24, Beschluss vom 24.1.2025, rkr., BeckRS 2025, 8264; ebenso LG Berlin, BGW1 WiL 9/23, Beschluss vom 31.1.2025, rkr., BeckRS 2025, 8266.
   
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4.

Neuer CSRD-Referentenentwurf

 

Am 10. Juli 2025 veröffentlichte das Bundesjustizministerium seinen neuen CSRD-Referentenentwurf.

Der neue Referentenentwurf übernimmt insb. die auf EU-Ebene im April 2025 beschlossene Verschiebung der Erstanwendungszeitpunkte (Stop the Clock): Große Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften müssen ihren ersten Nachhaltigkeitsbericht erst ab Geschäftsjahr 2027 aufstellen.

Im Übrigen basiert der neue Referentenentwurf im Wesentlichen auf dem alten CSRD-Gesetzentwurf (Juli 2024), der aufgrund der vorgezogenen Bundestagswahl nicht weiterverfolgt werden konnte (Diskontinuität). Insb. sieht er die Vorbehaltsaufgabe weiterhin vor.

Über die Einführung der weiteren Anwendungsvoraussetzung von 1.000 Arbeitnehmern hat die EU noch nicht entschieden. Diese CSRD-Änderung steht noch aus.

wp.net hat zum Referentenentwurf ggü. dem Bundesjustizministerium Stellung genommen.

   
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5.

Unsere Seminarthemen im dritten Quartal 2025

 

Die Tagesordnung finden sie hier.

Wir behandeln u.a.

  • Update Bestätigungsvermerk 2025 (IDW PS 400 n.F. (03.25))
  • Arbeitspapiere: Skaliert dokumentieren nach ISA (DE) 230
  • Big Points: Rechnungslegung in der Insolvenz (IDW RH HFA 1.012)
  • Update Klimainvestitionen in Gebäude: Was gilt in der Steuerbilanz (IDW IFA 1 n.F.)

 

 

Wir sehen uns – PR1MUS voraus ®

   
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6.

Herausgeber

 

WP StB Mark Schüttler – Memeler Weg 44 – 58511 Lüdenscheid

info@primus-seminare.de

 
   
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