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Fachnachrichten plus

NEWSLETTER OKTOBER 2025

THEMEN

 
1. Dr. Farr und das Begriffswirrwarr bei der Nachschau
2. CSRD-Gesetzentwurf: Warum das Bundesjustizministerium keine Prüfungsdienstleister will
3. Andere Prüfer „anpinkeln“ als Ausbildung: WPK rechnet fragwürdige Tätigkeiten aufs Examen an
4. Milliarden, Billionen: Was kostet die energetische Sanierung Deutschlands Eigenheime?
5. Seminare für das vierte Quartal 2025
6. Herausgeber
1.

Dr. Farr und das Begriffswirrwarr bei der Nachschau

 

Mängelstatistik

Die Kommission für Qualitätskontrolle meldet: Letztes Jahr entfielen von den auf Qualitätskontrollen festgestellten Mängel 31 % auf die Nachschau (vgl. Kommission, Tätigkeitsbericht 2024).

Warum die Nachschau wichtig ist

Sie senkt das Qualitätsrisiko, da sie Fehler aufdeckt und verhindert. Das beschleunigt die Qualitätskontrolle.

Wie man mit 21 Begriffen ein Thema vernebelt

Die Nachschau ist in WPO und Berufssatzung WP/vBP geregelt. Die Vorschriften sind ein sprachliches Labyrinth. Das Schrifttum müsste Klarheit schaffen, doch manche Autoren tun genau das Gegenteil: Sie verkomplizieren und heizen das Begriffswirrwarr munter an.

Ein Paradebeispiel liefert Dr. Farr (WPg 2017, 1368):

  • gesetzliche Nachschau: „kleine Nachschau“, „jährliche Nachschau“, „kleine jährliche Nachschau“ und „jährliche Mindest-Nachschau“
  • satzungsrechtliche Nachschau: „umfassende Nachschau“, „umfassende regelmäßige Nachschau“ und „regelmäßige umfassende Nachschau“
  • Zyklus: „Nachschauturnus“, „Nachschauzyklus“ und „Nachschauperiode“
  • Maßnahmen: „Nachschaumaßnahmen“ und „Ad-hoc-Nachschaumaßnahmen“
  • Verfahren: „Nachschauprozess“ und „Verfahren der Nachschau“
  • Verantwortliche: „Nachschauer“ und „Nachschaubeauftragter“
  • Dokumentation: „Nachschaurichtlinie“, „Nachschaubericht“, „Nachschauergebnisse“, „Nachschauunterlagen“ und „Nachschauordner“

Lieber Herr Dr. Farr, ich möchte einfach nur hier prüfen. Nicht mehr, nicht weniger. Keine neuen Nachschaubegriffe, keine Ad-hoc-Maßnahmen. Einfach nur sitzen, prüfen, Feierabend. Sie dagegen machen die Prüfung zum Nachschau-Kabarett.

Literatur

  • Farr, Die „kleine“ jährliche Nachschau, Abgrenzung zur umfassenden regelmäßigen Nachschau, WPg 2017, 1368.
  • PR1MUS, Qualitätskontrolle - Gute Nachschau ist die „halbe Miete“: Was die Kommission bemängelt, Q4-25.
   
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2.

CSRD-Gesetzentwurf: Warum das Bundesjustizministerium keine Prüfungsdienstleister will

 

WPK und IDW sind entzückt

Im September 2025 verabschiedete die Bundesregierung ihren neuen CSRD-Gesetzentwurf.

Ganz im Sinne von WPK und IDW sieht auch dieser Gesetzentwurf die Vorbehaltsaufgabe vor – Prüfungsdienstleister bleiben draußen.

Bundesjustizministerium hat keine Lust

Wie begründet das Bundesjustizministerium die Vorbehaltsaufgabe, obwohl fast alle Stellungnahmen Prüfungsdienstleister fordern – bis auf WPK und IDW natürlich?

Ein „Informationspapier“ des Ministeriums klärt auf:

„Durch die derzeit laufende Reform der EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung wird sich der Kreis der nachhaltigkeitsberichtspflichtigen Unternehmen voraussichtlich deutlich (um circa 80 %) verringern. (…) Eine Erweiterung des Kreises der Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung scheint vor diesem Hintergrund nicht geboten.“

Nach einem Jahr voller Umwege und endloser CSRD-Entwürfe soll jetzt also alles beim Alten bleiben? Hat man etwa im Ministerium die Lust am Thema verloren und will sich jetzt den schlanken Fuß machen? Prüfungsdienstleister bleiben ausgeschlossen?

Welch schwaches Argument: „Unwesentlich.“

Die Leidtragenden: mittelständische Prüfer

Und während die Ministerialbürokratie den Kopf schüttelt, WPK und IDW ihre Interessen bestens bedient sehen, dürfen mittelständische Prüfer die Last tragen: Ihnen droht die Verdrängung vom Abschlussprüfermarkt, wenn sie keine Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten anbieten.

Unglaublich.
 

Literatur

Bundesjustizministerium, Der Gesetzentwurf zur Umsetzung der CSR-Richtlinie, Informationspapier, September 2025.

   
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3.

Andere Prüfer „anpinkeln“ als Ausbildung: WPK rechnet fragwürdige Tätigkeiten aufs Examen an

 

WPK-Abschlussdurchsicht ist ein Dauerärgernis

Sie verschlingt jährlich hunderttausende Euro – für nichts. Stattdessen überzieht sie den Prüfer mit fragwürdigen Hinweisen und Belehrungen. Ein Drittel ihrer Mitarbeiter sind auch noch studentische Hilfskräfte! Entsprechend niedrig ist das Niveau der Abschlussdurchsicht.

Entschlackung unerwünscht

Das Gesetz kennt die Abschlussdurchsicht nicht. Der WPK-Vorstand könnte die Abschlussdurchsicht sofort abschaffen – er will nicht. Von diesem Vorstand haben mittelständische Prüfer nichts zu erwarten.

Warum in der Abschlussdurchsicht verstärkt Nicht-Berufsträger sitzen

Das hat seinen Grund:

  • Die Zulassung zum WP-Examen setzt eine mindestens dreijährige praktische Ausbildung bei Berufsangehörigen voraus (§ 9 Abs. 1 Satz 1 WPO).
  • Darauf wird eine Tätigkeit bei der Wirtschaftsprüferkammer bis zu einem Jahr angerechnet (§ 9 Abs. 5 Satz 1 WPO). Dazu gehört nicht nur die Abschlussdurchsicht. Dazu gehören sogar Qualitätskontrolle und Berufsaufsicht (vgl. Hense/Ulrich, WPO Kommentar, 4. Aufl. 2022, § 9, Rz. 27)!

Also ernsthaft: Wer als Prüfungsassistent bei der Kammer ein Jahr lang andere Prüfer in Abschlussdurchsicht, Qualitätskontrolle oder Berufsaufsicht „anpinkelt“, bekommt diese Zeit auch noch für das WP-Examen angerechnet.

Geht‘s noch?
 

Literatur

  • WPK-Abschlussdurchsicht 2025 – Fallstricke vermeiden, Beanstandungen entkräften (aus originalen WPK-Schreiben), PR1MUS, Q2-25.
  • Schüttler, in: wp.net (Hrsg.), Ineffiziente WPK-Abschlussdurchsichten beenden, wp.weekly, 22.8.2025.
   
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4.

Milliarden, Billionen: Was kostet die energetische Sanierung Deutschlands Eigenheime?

 

Förderdschungel § 35c EStG

Im Steuerrecht lernt man nie aus.

Eine Vorschrift im Förderdschungel energetischer Sanierungsmaßnahmen ist § 35c EStG.

Sie gilt für selbstgenutzte Wohngebäude und ermöglicht eine Ermäßigung auf die Einkommensteuer. Dazu muss der Handwerker eine Bescheinigung ausstellen.

Die Ermäßigung verteilt sich auf drei Jahre:

  • 7 % im Jahr der Maßnahme
  • 7 % im nächsten Jahr
  • 6 % im übernächsten Jahr

Das macht genau 20 % - in vielen Fällen so viel wie eine Förderung über andere Wege.

Man spart sich den individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) und aufwendige Förderanträge, zahlt dafür aber zunächst den vollen Betrag und bekommt die Ermäßigung über drei Jahre verteilt zurück.

Die Förderung ist gedeckelt auf EUR 40.000.

Rechenübung mit Billionen

Ich musste kurz rechnen:

EUR 40.000 / 20 % = EUR 200.000

Der Gesetzgeber unterstellt also für die energetische Sanierung eines typischen Einfamilienhauses, einer Doppelhaushälfte, eines Reihenhauses oder einer Eigentumswohnung Kosten von pauschal 200.000 Euro.

In Deutschland gibt es über 16 Millionen Einfamilienhäuser.

Wieder musste ich rechnen:

16 Mio. EFH x EUR 200.000 / EFH = EUR 3.200.000.000.000 = EUR 3,2 Billionen

Dann kostet die energetische Sanierung aller Einfamilienhäuser 3,2 Billionen Euro. Daran beteiligt sich der Staat mit Mrd. EUR 640 (= 16 Mio. EFH x EUR 40.000 / EFH).

Die Summe riesig, wer sie zahlt? Ein Rätsel, das der Staat uns malt.

Aber die Vorschrift sieht gut aus auf dem Papier.

   
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5.

Seminare für das vierte Quartal 2025

 

Kompakt, praxisnah, unterhaltsam: Hier unsere Themen für das nächste Seminar im vierten Quartal:

  1. Künstliche Intelligenz – wann erledigt sie auch den Wirtschaftsprüfer?
    Chancen, Risiken und Entwicklungen aus dem KI-Einsatz in der Abschlussprüfung.
  2. Herzlichen Glückwunsch – 20 Jahre Qualitätskontrolle, 20 Jahre Marktbereinigung
    Ergebnisse der Qualitätskontrolle 2024 und die Auswirkungen auf mittelständische Praxen.
  3. Gute Nachschau ist die halbe Miete
    Was die Kommission bemängelt –Beispiele und konkrete Hinweise für die Praxis.
  4. Prüfer zwischen den Fronten
    Wenn ein neuer Gesellschafter den festgestellten Vorjahresabschluss für nichtig erklärt – Praxisfall (IDW RS HFA 6).
  5. Nachträgliche Ereignisse (ISA (DE) 560)
    Wenn nachträglich etwas aufpoppt: wie man richtig reagiert und prüft – auch nach der Prüfung.
  6. Anhang leichtgemacht
    Honorar für den Abschlussprüfer nach § 285 Nr. 17 HGB (IDW RS HFA 36 n.F. & IDW PH 9.200.2) – kompakt und verständlich.

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6.

Herausgeber

 

WP StB Mark Schüttler – Memeler Weg 44 – 58511 Lüdenscheid

info(at)primus-seminare.de

Wir sehen uns – PR1MUS voraus ®

 
   
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